Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH
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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />
(4) Wegen der betrieblichen brandschutztechnischen Anforderungen an ortsfeste oder<br />
teilbewegliche (halbstationäre) Brandschutzeinrichtungen wird hingewiesen z.B. auf:<br />
DIN<br />
14492<br />
DIN<br />
14493<br />
DIN<br />
14494<br />
DIN<br />
14495<br />
VdS<br />
23951<br />
107<br />
Ortsfeste Feuerlöschanlagen mit dem Löschmittel Pulver<br />
Ortsfeste Schaum-Löschanlagen<br />
Sprühwasser-Löschanlagen, ortsfest, mit offenen Düsen<br />
Berieselung von oberirdischen Behältern zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong><br />
im Brandfall<br />
Richtlinie <strong>für</strong> halbstationäre Löschanlagen-Planung und Einbau.<br />
13.2.2 Auswahl der Brandschutzeinrichtungen<br />
(1) Die Brandschutzeinrichtungen sind nach Art und Umfang im einzelnen nach den<br />
örtlichen und betrieblichen Verhältnissen, insbesondere nach der Menge und dem<br />
Gefahrengrad der gelagerten <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> zu bestimmen. Dies gilt<br />
insbesondere auch <strong>für</strong> die Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> in ortsbeweglichen Gefäßen<br />
und Tankcontainern sowie nichtmetallischen ortsfesten Behältern im Schutzstreifen eines<br />
anderen Lagers.<br />
Sie sind durch angemessene Einrichtungen zur Benachrichtigung der zuständigen<br />
Feuerwehr, z.B. durch Feuermelder, zu ergänzen. Im übrigen muss der Brandschutz so<br />
organisiert sein, dass allen Gefahren wirksam begegnet werden kann.<br />
(2) Brandschutzeinrichtungen <strong>für</strong> oberirdische Tanks im Freien dürfen je nach den örtlichen<br />
und betrieblichen Verhältnissen ortsfest, ortsbeweglich oder teilbeweglich sein.<br />
(3) Teilbeweglichen Feuerlöschanlagen gleichwertig sind mobile Löschfahrzeuge bzw. -<br />
geräte, die hinsichtlich Löschmittelrate und -bevorratung sowie Alarmierungskonzept und<br />
Eingreifzeit teilbeweglichen Feuerlöschanlagen entsprechen.<br />
(4) Als Löschmittel kommen insbesondere in Betracht: Luftschaum, Kohlensäure,<br />
Löschpulver und Wasser. Kohlensäure oder Löschpulver darf unter Druck in<br />
explosionsfähige Atmosphäre (z.B. zum Inertisieren oder zum Erproben der Löschanlage)<br />
nur eingeleitet werden, wenn besondere Schutzmaßnamen getroffen sind; auf die<br />
berufsgenossenschaftliche Regel <strong>für</strong> die Vermeidung von Zündgefahren infolge<br />
elektrostatischer Aufladungen BGR 132 wird hingewiesen.