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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

(4) Wegen der betrieblichen brandschutztechnischen Anforderungen an ortsfeste oder<br />

teilbewegliche (halbstationäre) Brandschutzeinrichtungen wird hingewiesen z.B. auf:<br />

DIN<br />

14492<br />

DIN<br />

14493<br />

DIN<br />

14494<br />

DIN<br />

14495<br />

VdS<br />

23951<br />

107<br />

Ortsfeste Feuerlöschanlagen mit dem Löschmittel Pulver<br />

Ortsfeste Schaum-Löschanlagen<br />

Sprühwasser-Löschanlagen, ortsfest, mit offenen Düsen<br />

Berieselung von oberirdischen Behältern zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong><br />

im Brandfall<br />

Richtlinie <strong>für</strong> halbstationäre Löschanlagen-Planung und Einbau.<br />

13.2.2 Auswahl der Brandschutzeinrichtungen<br />

(1) Die Brandschutzeinrichtungen sind nach Art und Umfang im einzelnen nach den<br />

örtlichen und betrieblichen Verhältnissen, insbesondere nach der Menge und dem<br />

Gefahrengrad der gelagerten <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> zu bestimmen. Dies gilt<br />

insbesondere auch <strong>für</strong> die Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> in ortsbeweglichen Gefäßen<br />

und Tankcontainern sowie nichtmetallischen ortsfesten Behältern im Schutzstreifen eines<br />

anderen Lagers.<br />

Sie sind durch angemessene Einrichtungen zur Benachrichtigung der zuständigen<br />

Feuerwehr, z.B. durch Feuermelder, zu ergänzen. Im übrigen muss der Brandschutz so<br />

organisiert sein, dass allen Gefahren wirksam begegnet werden kann.<br />

(2) Brandschutzeinrichtungen <strong>für</strong> oberirdische Tanks im Freien dürfen je nach den örtlichen<br />

und betrieblichen Verhältnissen ortsfest, ortsbeweglich oder teilbeweglich sein.<br />

(3) Teilbeweglichen Feuerlöschanlagen gleichwertig sind mobile Löschfahrzeuge bzw. -<br />

geräte, die hinsichtlich Löschmittelrate und -bevorratung sowie Alarmierungskonzept und<br />

Eingreifzeit teilbeweglichen Feuerlöschanlagen entsprechen.<br />

(4) Als Löschmittel kommen insbesondere in Betracht: Luftschaum, Kohlensäure,<br />

Löschpulver und Wasser. Kohlensäure oder Löschpulver darf unter Druck in<br />

explosionsfähige Atmosphäre (z.B. zum Inertisieren oder zum Erproben der Löschanlage)<br />

nur eingeleitet werden, wenn besondere Schutzmaßnamen getroffen sind; auf die<br />

berufsgenossenschaftliche Regel <strong>für</strong> die Vermeidung von Zündgefahren infolge<br />

elektrostatischer Aufladungen BGR 132 wird hingewiesen.

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