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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

Probebetrieb Anhang I<br />

Dieser Anhang regelt den Probebetrieb einer Anlage zur Lagerung, Abfüllung oder<br />

Beförderung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong>.<br />

1 Allgemeine Bestimmungen <strong>für</strong> die Durchführung der Erprobung<br />

Bei der Erprobung - soweit es die Bauart der Anlage ermöglicht - ist der Stand der Technik<br />

<strong>für</strong> den Betrieb (Normalbetrieb) einzuhalten. Die <strong>für</strong> den Normalbetrieb vorgesehenen<br />

Sicherheitseinrichtungen sind in Funktion zu halten, soweit die notwendige Erprobung und<br />

die Bauart der Anlage dies ermöglichen. Bei der Erprobung sind Gefahrenbereiche<br />

festzulegen, in denen sich nur die <strong>für</strong> die Durchführung der Erprobung erforderlichen<br />

Personen aufhalten dürfen.<br />

2 Programm<br />

Für die Erprobung ist ein schriftliches Programm aufzustellen. Darin sind die einzelnen<br />

Schritte und die dabei zu treffenden Maßnahmen so festzulegen, dass die mit der Erprobung<br />

verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben.<br />

3 Leitung der Erprobung<br />

Es ist eine erfahrene und fachkundige Person zu bestellen, die die Erprobung verantwortlich<br />

leitet und überwacht und die in der Lage ist, bei Unregelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen<br />

unverzüglich die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen.<br />

4 Personal<br />

Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Personen betraut werden, die das 18. Lebensjahr<br />

vollendet haben, mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben und den - insbesondere bei<br />

überbrückten oder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen - erforderlichen<br />

Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein besonderes<br />

Maß an Aufmerksamkeit, so ist die Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu begrenzen.<br />

5 Prüfung<br />

Die Belange des Anhangs O zur Prüfung einer Anlage bleiben unberührt.<br />

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