Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH
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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />
Probebetrieb Anhang I<br />
Dieser Anhang regelt den Probebetrieb einer Anlage zur Lagerung, Abfüllung oder<br />
Beförderung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong>.<br />
1 Allgemeine Bestimmungen <strong>für</strong> die Durchführung der Erprobung<br />
Bei der Erprobung - soweit es die Bauart der Anlage ermöglicht - ist der Stand der Technik<br />
<strong>für</strong> den Betrieb (Normalbetrieb) einzuhalten. Die <strong>für</strong> den Normalbetrieb vorgesehenen<br />
Sicherheitseinrichtungen sind in Funktion zu halten, soweit die notwendige Erprobung und<br />
die Bauart der Anlage dies ermöglichen. Bei der Erprobung sind Gefahrenbereiche<br />
festzulegen, in denen sich nur die <strong>für</strong> die Durchführung der Erprobung erforderlichen<br />
Personen aufhalten dürfen.<br />
2 Programm<br />
Für die Erprobung ist ein schriftliches Programm aufzustellen. Darin sind die einzelnen<br />
Schritte und die dabei zu treffenden Maßnahmen so festzulegen, dass die mit der Erprobung<br />
verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben.<br />
3 Leitung der Erprobung<br />
Es ist eine erfahrene und fachkundige Person zu bestellen, die die Erprobung verantwortlich<br />
leitet und überwacht und die in der Lage ist, bei Unregelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen<br />
unverzüglich die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen.<br />
4 Personal<br />
Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Personen betraut werden, die das 18. Lebensjahr<br />
vollendet haben, mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben und den - insbesondere bei<br />
überbrückten oder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen - erforderlichen<br />
Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein besonderes<br />
Maß an Aufmerksamkeit, so ist die Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu begrenzen.<br />
5 Prüfung<br />
Die Belange des Anhangs O zur Prüfung einer Anlage bleiben unberührt.<br />
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