Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH
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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />
Tafel 6 Tankabstände bei der Lagerung von Rohöl und Schwefelkohlenstoff<br />
Anzahl der Tanks in einer Tankgruppe<br />
Rauminhalt des<br />
Einzeltanks<br />
bis 10 Tanks beliebiger Bauart 10000 m 3<br />
bis 4 Tanks beliebig aufgestellt oder beliebig<br />
viele Tanks in einer Reihe aufgestellt<br />
- Festdachtanks > 10000 m 3<br />
- Schwimmdachtanks > 10000 m 3<br />
- Tanks mit Ringmantel, dessen Höhe<br />
mindestens 4/5 der Höhe des Tankmantels<br />
beträgt<br />
> 10000 m 3<br />
Tankabstand<br />
> 0,6 D mindestens jedoch<br />
6 m<br />
> 1 D mindestens jedoch 30<br />
m<br />
>06 D mindestens jedoch<br />
20 m, höchstens jedoch 60<br />
m<br />
0,6 D, mindestens jedoch<br />
20 m<br />
Die Abstände von Tankgruppen müssen mindestens 1 D, mindestens jedoch 30 m betragen.<br />
6.6 Witterungsschutz<br />
Oberirdische Läger im Freien, die mit einem Witterungsschutz versehen sind, sind aus<br />
brandschutztechnischer Sicht wie eine oberirdische Lagerung im Freien zu bewerten, wenn<br />
die Witterungsschutzverkleidung keine Feuerwiderstandsdauer besitzt, keine zusätzliche<br />
Brandgefährdung des Lagers darstellt und im Brandfall rasch großflächig öffnet. Dies ist z.B.<br />
gegeben, wenn die <strong>für</strong> die Witterungsschutzverkleidung verwendeten Baustoffe<br />
• mindestens schwer entflammbar,<br />
• nichtbrennend abtropfend sind und<br />
• thermisch oder mechanisch im Brandfall rasch zerstört werden bzw. zerstörbar sind.<br />
Werden feuerbeständige Wände z.B. nach Nummer 6.2 oder 6.3 zur Einschränkung von<br />
Schutzstreifen als Begrenzungswände in die Witterungsschutzfassade integriert, so dürfen<br />
maximal zwei Wände feuerbeständig sein. Bezüglich der besonderen Maßnahmen zum<br />
Explosionsschutz wird auf Nummer 8.4.3.3, bezüglich der Brandschutzeinrichtungen auf<br />
Nummer 13.2 verwiesen. Diese oberirdischen Läger im Freien mit Witterungsschutz gelten<br />
nicht als Lagerraum im Sinne von Nummer 2.2.<br />
7 Unterirdische Lagerung<br />
7.1 Allgemeines<br />
Für unterirdische Tanks, die nicht allseitig von Erde, Mauerwerk oder Beton oder mehreren<br />
dieser Stoffe von insgesamt mindestens 0,3 m Dicke bei <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> der<br />
Gefahrklasse AIII bzw. 0,8 m bei <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B<br />
umgeben sind, gelten die Anforderungen <strong>für</strong> die oberirdische Lagerung entsprechend.<br />
7.2 Tankabstände bei der unterirdischen Lagerung<br />
(1) Unterirdische Tanks sollen einen Abstand von mindestens 0,4 m voneinander haben.<br />
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