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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

Tafel 6 Tankabstände bei der Lagerung von Rohöl und Schwefelkohlenstoff<br />

Anzahl der Tanks in einer Tankgruppe<br />

Rauminhalt des<br />

Einzeltanks<br />

bis 10 Tanks beliebiger Bauart 10000 m 3<br />

bis 4 Tanks beliebig aufgestellt oder beliebig<br />

viele Tanks in einer Reihe aufgestellt<br />

- Festdachtanks > 10000 m 3<br />

- Schwimmdachtanks > 10000 m 3<br />

- Tanks mit Ringmantel, dessen Höhe<br />

mindestens 4/5 der Höhe des Tankmantels<br />

beträgt<br />

> 10000 m 3<br />

Tankabstand<br />

> 0,6 D mindestens jedoch<br />

6 m<br />

> 1 D mindestens jedoch 30<br />

m<br />

>06 D mindestens jedoch<br />

20 m, höchstens jedoch 60<br />

m<br />

0,6 D, mindestens jedoch<br />

20 m<br />

Die Abstände von Tankgruppen müssen mindestens 1 D, mindestens jedoch 30 m betragen.<br />

6.6 Witterungsschutz<br />

Oberirdische Läger im Freien, die mit einem Witterungsschutz versehen sind, sind aus<br />

brandschutztechnischer Sicht wie eine oberirdische Lagerung im Freien zu bewerten, wenn<br />

die Witterungsschutzverkleidung keine Feuerwiderstandsdauer besitzt, keine zusätzliche<br />

Brandgefährdung des Lagers darstellt und im Brandfall rasch großflächig öffnet. Dies ist z.B.<br />

gegeben, wenn die <strong>für</strong> die Witterungsschutzverkleidung verwendeten Baustoffe<br />

• mindestens schwer entflammbar,<br />

• nichtbrennend abtropfend sind und<br />

• thermisch oder mechanisch im Brandfall rasch zerstört werden bzw. zerstörbar sind.<br />

Werden feuerbeständige Wände z.B. nach Nummer 6.2 oder 6.3 zur Einschränkung von<br />

Schutzstreifen als Begrenzungswände in die Witterungsschutzfassade integriert, so dürfen<br />

maximal zwei Wände feuerbeständig sein. Bezüglich der besonderen Maßnahmen zum<br />

Explosionsschutz wird auf Nummer 8.4.3.3, bezüglich der Brandschutzeinrichtungen auf<br />

Nummer 13.2 verwiesen. Diese oberirdischen Läger im Freien mit Witterungsschutz gelten<br />

nicht als Lagerraum im Sinne von Nummer 2.2.<br />

7 Unterirdische Lagerung<br />

7.1 Allgemeines<br />

Für unterirdische Tanks, die nicht allseitig von Erde, Mauerwerk oder Beton oder mehreren<br />

dieser Stoffe von insgesamt mindestens 0,3 m Dicke bei <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> der<br />

Gefahrklasse AIII bzw. 0,8 m bei <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B<br />

umgeben sind, gelten die Anforderungen <strong>für</strong> die oberirdische Lagerung entsprechend.<br />

7.2 Tankabstände bei der unterirdischen Lagerung<br />

(1) Unterirdische Tanks sollen einen Abstand von mindestens 0,4 m voneinander haben.<br />

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