Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH
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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />
Sicherheitstechnische Anforderungen an ortsfeste Löschwasser-<br />
Rückhalteeinrichtungen in Lägern <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong><br />
1 Geltungsbereich<br />
Anhang E<br />
Diese Empfehlung gilt <strong>für</strong> ortsfeste Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen <strong>für</strong> Läger zur<br />
Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> in Räumen oder im Freien.<br />
2 Baugrundsätze<br />
2.1 Becken, Gruben, Räume und Behälter<br />
(1) Becken, Gruben, Räume oder Behälter als Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen unter<br />
Gebäuden oder Lagerräumen sind grundsätzlich zu vermeiden. Bei Neuanlagen dürfen<br />
unter Gebäuden keine Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen errichtet werden.<br />
(2) Absatz 1 gilt nicht <strong>für</strong> Lagerräume zur Lagerung ortsbeweglicher Gefäße mit einer<br />
Gesamtlagermenge bis 40 m 3 . In diesen Lagerräumen darf eine Löschwasser-<br />
Rückhalteeinrichtung in Form einer Grube unterhalb des Lagerbodens angeordnet sein,<br />
wenn<br />
1. die Grube mit einer technischen Lüftung ausgerüstet ist, die einen 5-fachen<br />
Luftwechsel pro Stunde sicherstellt, und<br />
2. der Lagerraum bei Vorhandensein einer anerkannten Werkfeuerwehr mindestens mit<br />
einer halbstationären Löschanlage<br />
oder<br />
bei Nichtvorhandensein einer anerkannten Werkfeuerwehr mit einer ortsfesten<br />
Löschanlage ausgerüstet ist.<br />
(3) Eine Löschwasser-Rückhalteeinrichtung muss bis zur möglichen Entsorgung des<br />
kontaminierten Löschwassers dicht sein.<br />
(4) Der notwendige Rauminhalt einer Löschwasser-Rückhalteeinrichtung ergibt sieh nach<br />
der baurechtlichen "Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim<br />
Lagern wassergefährdender Stoffe" (LöRüRl). Es dürfen mehrere Auffangräume an eine<br />
Löschwasser-Rückhalteeinrichtung angeschlossen werden.<br />
(5) Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen dürfen über offene Rinnen, z.B. Hohlbordrinnen,<br />
oder über ein geschlossenes Leitungssystem, z.B. über Tauchrohre und Rohrleitungen, mit<br />
den Auffangräumen verbunden sein. Offene Rinnen müssen so gestaltet sein, dass dadurch<br />
die Löschmaßnahmen der Feuerwehr nicht beeinträchtigt werden können. Das<br />
Leitungssystem muss aus geeigneten Werkstoffen bestehen, z.B. Rohrleitungen PN 10 aus<br />
Metall oder schwerentflammbarem Kunststoff. Zur Vermeidung von Zündgefahren infolge<br />
elektrostatischer Aufladungen ist die berufsgenossensehaftliche Regel <strong>für</strong> die Vermeidung<br />
von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen BGR 132 zu beachten. Die<br />
Verlegung der Rohrleitungen soll in Anlehnung an TRbF 50 erfolgen.<br />
(6) Ein Auffangraum muss gegen eine Löschwasser-Rückhalteeinrichtung dicht<br />
verschlossen werden können. Die Absperreinrichtung soll möglichst nahe am Auffangraum<br />
angeordnet sein.<br />
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