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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

Sicherheitstechnische Anforderungen an ortsfeste Löschwasser-<br />

Rückhalteeinrichtungen in Lägern <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong><br />

1 Geltungsbereich<br />

Anhang E<br />

Diese Empfehlung gilt <strong>für</strong> ortsfeste Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen <strong>für</strong> Läger zur<br />

Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> in Räumen oder im Freien.<br />

2 Baugrundsätze<br />

2.1 Becken, Gruben, Räume und Behälter<br />

(1) Becken, Gruben, Räume oder Behälter als Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen unter<br />

Gebäuden oder Lagerräumen sind grundsätzlich zu vermeiden. Bei Neuanlagen dürfen<br />

unter Gebäuden keine Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen errichtet werden.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht <strong>für</strong> Lagerräume zur Lagerung ortsbeweglicher Gefäße mit einer<br />

Gesamtlagermenge bis 40 m 3 . In diesen Lagerräumen darf eine Löschwasser-<br />

Rückhalteeinrichtung in Form einer Grube unterhalb des Lagerbodens angeordnet sein,<br />

wenn<br />

1. die Grube mit einer technischen Lüftung ausgerüstet ist, die einen 5-fachen<br />

Luftwechsel pro Stunde sicherstellt, und<br />

2. der Lagerraum bei Vorhandensein einer anerkannten Werkfeuerwehr mindestens mit<br />

einer halbstationären Löschanlage<br />

oder<br />

bei Nichtvorhandensein einer anerkannten Werkfeuerwehr mit einer ortsfesten<br />

Löschanlage ausgerüstet ist.<br />

(3) Eine Löschwasser-Rückhalteeinrichtung muss bis zur möglichen Entsorgung des<br />

kontaminierten Löschwassers dicht sein.<br />

(4) Der notwendige Rauminhalt einer Löschwasser-Rückhalteeinrichtung ergibt sieh nach<br />

der baurechtlichen "Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim<br />

Lagern wassergefährdender Stoffe" (LöRüRl). Es dürfen mehrere Auffangräume an eine<br />

Löschwasser-Rückhalteeinrichtung angeschlossen werden.<br />

(5) Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen dürfen über offene Rinnen, z.B. Hohlbordrinnen,<br />

oder über ein geschlossenes Leitungssystem, z.B. über Tauchrohre und Rohrleitungen, mit<br />

den Auffangräumen verbunden sein. Offene Rinnen müssen so gestaltet sein, dass dadurch<br />

die Löschmaßnahmen der Feuerwehr nicht beeinträchtigt werden können. Das<br />

Leitungssystem muss aus geeigneten Werkstoffen bestehen, z.B. Rohrleitungen PN 10 aus<br />

Metall oder schwerentflammbarem Kunststoff. Zur Vermeidung von Zündgefahren infolge<br />

elektrostatischer Aufladungen ist die berufsgenossensehaftliche Regel <strong>für</strong> die Vermeidung<br />

von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen BGR 132 zu beachten. Die<br />

Verlegung der Rohrleitungen soll in Anlehnung an TRbF 50 erfolgen.<br />

(6) Ein Auffangraum muss gegen eine Löschwasser-Rückhalteeinrichtung dicht<br />

verschlossen werden können. Die Absperreinrichtung soll möglichst nahe am Auffangraum<br />

angeordnet sein.<br />

132

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