Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH
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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />
(5) Bei Verwendung ortsbeweglicher Berieselungseinrichtungen ist zu beachten:<br />
1. Unabhängig von Windrichtung und Rauchentwicklung müssen dem Brandobjekt<br />
benachbarte Tanks mit der nach z.B. DIN 14495 erforderlichen Wassermenge<br />
gekühlt werden können.<br />
2. Anschlüsse an das <strong>für</strong> Feuerlöschzwecke bestimmte Wassernetz (Hydranten)<br />
müssen in genügender Anzahl vorhanden und so angeordnet sein, dass sie im Falle<br />
eines Brandes an beliebiger Stelle auch <strong>für</strong> die Kühlung der Nachbartanks<br />
ausreichend zugänglich bleiben.<br />
3. Die zur Kühlung erforderlichen Einrichtungen und das zu deren Bedienung<br />
notwendige sachkundige Personal müssen während der Betriebszeit so einsatzbereit<br />
sein, dass eine wirksame Kühlung in kürzester Frist nach dem Ausbruch des<br />
Brandes sichergestellt ist.<br />
13.2.3 Ausstattung von Räumen<br />
(1) In Räumen zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII genügen<br />
Brandschutzeinrichtungen nach den baurechtlichen Vorschriften, z.B. nach den<br />
Feuerungsverordnungen.<br />
(2) Räume zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B mit einer<br />
Lagermenge von mehr als 20.000 L müssen mit automatischen Brandmeldeeinrichtungen<br />
ausgerüstet sein. Räume zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII<br />
oder B mit einer Lagermenge von mehr als 10.000 L, aber höchstens 20.000 L, sind dann<br />
mit automatischen Brandmeldeeinrichtungen auszurüsten, wenn besondere örtliche oder<br />
betriebliche Gegebenheiten (z.B. nahe Wohnbebauung) dies erfordern 34 .<br />
(3) Werden in Räumen <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII zusammen mit<br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B gelagert, so gilt Absatz 2 entsprechend,<br />
wobei <strong>für</strong> die Berechnung der relevanten Lagermengen 5 L <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der<br />
Gefahrklasse AIII gleich 1 L <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B<br />
gesetzt werden.<br />
(4) In Räumen zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B<br />
müssen folgende Brandschutzeinrichtungen vorhanden sein:<br />
1. ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen, wenn <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong><br />
a. der Gefahrklassen AI oder AII in Behältern mit einem Gesamtrauminhalt von<br />
mehr als 20.000 L oder<br />
b. der Gefahrklasse B in Behältern mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als<br />
30.000 L gelagert werden,<br />
2. ortsfeste Berieselungsanlagen, wenn <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI<br />
oder AII in mehreren ortsfesten Behältern mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als<br />
10.000 L gelagert werden, es sei denn, dass durch andere Maßnahmen, z.B.<br />
ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen nach Ziffer 1, eine vergleichbare Kühlwirkung<br />
gewährleistet oder eine geeignete selbsttätig auslösende ortsfeste<br />
Feuerlöscheinrichtung vorhanden ist.<br />
(5) Die Anforderungen an die Brandschutzeinrichtungen nach Absatz 2 und 4 gelten<br />
unabhängig von den Festlegungen <strong>für</strong> die Löschwasserrückhaltung nach Nummer 13.3.<br />
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