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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

(6) Werden <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII zusammen mit <strong>brennbare</strong>n<br />

<strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B gelagert, gelten Absatz 5 Ziffer 3 und 4<br />

entsprechend, wobei <strong>für</strong> die Berechnung der relevanten Lagermengen<br />

45<br />

• 50 Liter <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII in Tanks gleich drei Liter<br />

<strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B in Tanks bzw.<br />

• 5 Liter <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII in ortsbeweglichen Gefäßen<br />

gleich einem Liter <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B in<br />

ortsbeweglichen Behältern<br />

gesetzt werden.<br />

(7) Benachbarte Auffangräume, die auch mehreren Betreibern gehören können, müssen von<br />

einem gemeinsamen Schutzstreifen umgeben sein, wenn<br />

1. der Schutzstreifen eines Auffangraumes in einen benachbarten Auffangraum <strong>für</strong><br />

Tanks hineinreicht, der einzeln betrachtet keinen Schutzstreifen benötigt, jedoch der<br />

Schutzstreifen mindestens einen Tank berührt, bzw.<br />

2. der Schutzstreifen eines Auffangraumes in einen benachbarten Auffangraum <strong>für</strong><br />

ortsbewegliche Behälter hineinreicht, der einzeln betrachtet keinen Schutzstreifen<br />

benötigt.<br />

(8) Läger <strong>für</strong> restentleerte Behälter nach Nummer 2.4 Absatz 17 müssen von einem<br />

Schutzstreifen umgeben sein, wenn, unabhängig von der Gefahrklasse, eine Lagermenge<br />

von mehr als 450 L <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong>, bemessen nach Nummer 2.5 Absatz 2,<br />

gelagert wird.<br />

(9) Beispiele <strong>für</strong> die Ermittlung der Notwendigkeit von Schutzstreifen sind in Bild 1 und 2<br />

dargestellt. Beispiele, wann eine gegenseitige Beeinflussung der Auffangräume im Brandfall<br />

nach Absatz 4 vorliegt, sind in Bild 22 dargestellt.<br />

Bild 1 Notwendigkeit von Schutzstreifen gemäß Nummer 6.2 Absatz 7 Ziffer 1

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