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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

Anforderungen an Regal-Lagereinrichtungen zur Lagerung<br />

<strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong><br />

Anhang H<br />

1. Anforderungen an Regal-Lagereinrichtungen zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r<br />

<strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII und B auf der Grundlage der geltenden<br />

VbF/TRbF<br />

1.1 Allgemeines<br />

(1) Regal-Lagereinrichtungen sind bauliche Anlagen.<br />

(2) Die Lagereinrichtungen müssen aus nicht<strong>brennbare</strong>n Baustoffen hergestellt sein.<br />

1.2 Regal-Lagereinrichtungen als Räume<br />

(1) Lagereinrichtungen mit einem Dach und mehr als zwei begrenzenden Wänden sind<br />

Räume.<br />

(2) Ob Lagereinrichtungen mit einem Dach und zwei begrenzenden Wänden Räume sind,<br />

hängt von den geometrischen Verhältnissen ab.<br />

(3) An Räume sind insbesondere hinsichtlich der Brandmeldeeinrichtungen, der<br />

Brandschutzeinrichtungen und der Lüftungseinrichtungen die Anforderungen der TRbF zu<br />

stellen (Nummer 13.2.3 dieser TRbF, Nummer 5.4.2 Absatz 8 bis 11 dieser TRbF).<br />

1.3 Brandschutz bei Regal-Lagereinrichtungen als Räume<br />

Ein oder mehrere Regale, die eine Lagereinrichtung bilden und die einem Lagerraum<br />

gleichzusetzen sind, müssen von anderen Räumen feuerbeständig abgetrennt sein (F 90) (<br />

Nummer 5.4.1 Absatz 4 dieser TRbF).<br />

1.4 Abstände zu Gebäuden und Schutzstreifen<br />

(1) Sind Wände, Decken, Dächer und Türen nicht feuerhemmend hergestellt (F 30), gelten<br />

hinsichtlich der Abstände zu Gebäuden und der Schutzstreifen die Anforderungen an die<br />

Lagerung im Freien (Nummer 6.1 bis 6.4 dieser TRbF).<br />

(2) Absatz 1 gilt auch <strong>für</strong> nicht allseitig umschlossene Gebäude aus feuerhemmenden<br />

Bauteilen an den Seiten, an denen sie offen sind.<br />

1.5 Auffangraum<br />

(1) Auch bei der Lagerung in mehr als einer Lagerebene muss der Auffangraum, der auf alle<br />

in der Lagereinrichtung gelagerten Mengen <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> zu beziehen ist (vgl.<br />

Nummer 3.2.3 dieser ab TRbF), unterhalb der untersten Lagerebene angeordnet sein. Er<br />

kann Teil der Lagereinrichtung sein.<br />

(2) Auffangräume, die ein Verhältnis der Tiefe zu ihrer geringsten Breite von mehr als 1:10<br />

haben, müssen in die technische Lüftung des Lagerraums einbezogen sein.<br />

(3) Sind in den einzelnen Lagerebenen Tropfwannen angeordnet, so sind diese nicht als<br />

Auffangräume anzurechnen. Diese Tropfwannen dürfen ein Verhältnis der Tiefe zu ihrer<br />

geringsten Breite von höchstens 1:10 haben.<br />

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