30.06.2013 Aufrufe

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

(3) Ist eine Dauerbrandsicherheit einer Deflagrationssicherung <strong>für</strong> Dämpfe einer bestimmten<br />

<strong>brennbare</strong>n Flüssigkeit nicht erreichbar (z.B. <strong>für</strong> Alkohole), dürfen alternativ zu Absatz 1<br />

Detonationssicherungen im Zuge von Lüftungsleitungen eingesetzt werden, wenn die<br />

nachgeschaltete Rohrleitung (zwischen Detonationssicherung und der Öffnung der ins Freie<br />

mündenden Lüftungsleitung) mindestens die nachfolgend genannte Länge aufweist.<br />

Tafel 8 Mindestlängen der Rohrleitungen<br />

87<br />

Nennweite der Rohrleitung<br />

in mm<br />

Länge der Rohrleitung<br />

in m<br />

15 0,5<br />

20 1<br />

25 1,5<br />

32 2<br />

40 3<br />

50 4<br />

65 6<br />

80 8<br />

100 bis 200 10<br />

Satz 1 ist z.B. erfüllt, wenn nach DIN EN 12874 auf stabile Detonationen geprüfte<br />

Detonationssicherungen verwendet werden.<br />

9.2.5 Flammendurchschlag bei kurzzeitigem Brennen<br />

(1) Deflagrations- oder Detonationssicherungen im Zuge von Rohrleitungen, durch die<br />

explosionsfähige Dampf/Luft-Gemische langzeitig oder längerfristig strömen können,<br />

müssen, sofern Nummer 9.2.4 Absatz 3 nicht zutrifft, mit Zusatzeinrichtungen versehen sein,<br />

die eine zur Sicherung zurückschlagende und dort weiterbrennende Flamme rechtzeitig<br />

erfassen und Notfunktionen auslösen. Als Notfunktion kann<br />

• das Nachströmen explosionsfähiger Gemische automatisch unterbrochen,<br />

• das explosionsfähige Gemisch inertisiert,<br />

• die Konzentration der Dämpfe im Gemisch mit Luft durch Zugabe von Brenngas über<br />

die obere Explosionsgrenze angereichert oder<br />

• durch Luftzugabe unter die untere Explosionsgrenze verdünnt werden.<br />

(2) Abweichend von Absatz 1 brauchen Detonationssicherungen unmittelbar an Tanks oder<br />

Behältern im Zuge von Gaspendel- und Gassammelleitungen nicht mit<br />

Überwachungseinrichtungen zum Erkennen eines stabilisierten Brennens ausgerüstet<br />

werden.<br />

9.2.6 Einsatzbedingungen<br />

9.2.6.1 Allgemeines<br />

(1) Flammendurchschlagsicherungen müssen möglichst nahe am Tank angebracht und so<br />

angeordnet sein, dass sie leicht gewartet werden können. Auf Nummer 9.2.7 Absatz 3 wird<br />

verwiesen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!