Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH
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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />
Bild 5 Breite der Schutzstreifen bei benachbarten Auffangräumen nach Nummer 6.3<br />
(13) Abweichend von Absatz 7 bis 11 kann der Schutzstreifen, soweit er außerhalb des<br />
Auffangraumes liegt, an feuerbeständigen Wänden (z.B. Feuerwiderstandsklasse F 90A<br />
gemäß DIN 4102) oder Wällen ausreichender Höhe und Breite enden. Die Wände oder<br />
Wälle dürfen dann ganz oder teilweise gleichzeitig auch die Wände oder Wälle des<br />
Auffangraumes sein. Der Abstand zwischen dem Behälter und der feuerbeständigen Wand<br />
muss Nummer 4.3.1.4 Absatz 2 entsprechen.<br />
(14) Die Höhe und Breite der Wände und Wälle nach Absatz 13 gilt als ausreichend, wenn<br />
durch sie mindestens die Fläche abgedeckt wird, die durch die lineare Verbindung zwischen<br />
den durch die Wände bzw. Wälle abgedeckten Objekten und dem zu schützenden Lager<br />
entsteht.<br />
(15) Ein Beispiel <strong>für</strong> die ausreichende Höhe und Breite einer feuerbeständigen Wand ist in<br />
Bild 6 dargestellt.<br />
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