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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

Bild 5 Breite der Schutzstreifen bei benachbarten Auffangräumen nach Nummer 6.3<br />

(13) Abweichend von Absatz 7 bis 11 kann der Schutzstreifen, soweit er außerhalb des<br />

Auffangraumes liegt, an feuerbeständigen Wänden (z.B. Feuerwiderstandsklasse F 90A<br />

gemäß DIN 4102) oder Wällen ausreichender Höhe und Breite enden. Die Wände oder<br />

Wälle dürfen dann ganz oder teilweise gleichzeitig auch die Wände oder Wälle des<br />

Auffangraumes sein. Der Abstand zwischen dem Behälter und der feuerbeständigen Wand<br />

muss Nummer 4.3.1.4 Absatz 2 entsprechen.<br />

(14) Die Höhe und Breite der Wände und Wälle nach Absatz 13 gilt als ausreichend, wenn<br />

durch sie mindestens die Fläche abgedeckt wird, die durch die lineare Verbindung zwischen<br />

den durch die Wände bzw. Wälle abgedeckten Objekten und dem zu schützenden Lager<br />

entsteht.<br />

(15) Ein Beispiel <strong>für</strong> die ausreichende Höhe und Breite einer feuerbeständigen Wand ist in<br />

Bild 6 dargestellt.<br />

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