Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH
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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />
(2) Die explosionsgefährdeten Bereiche in den Zuführungsleitungen zur Ruckgewinnungs-<br />
bzw. Abluftreinigungsanlage dürfen durch Schutzmaßnahmen, welche die<br />
Wahrscheinlichkeit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in diesen Leitungen<br />
herabsetzen, der Zone eines niedrigeren Gefahrengrades zugeordnet werden. Hierbei kann<br />
durch<br />
77<br />
1. betriebsmäßige Verringerung der Konzentration der <strong>brennbare</strong>n Dämpfe in der Abluft<br />
durch Frischluftzufuhr auf einen Wert ausreichend weit (in der Regel 50 %) unterhalb<br />
der unteren Explosionsgrenze,<br />
2. betriebsmäßige Erhöhung der Konzentration der <strong>brennbare</strong>n Dämpfe in der Abluft<br />
durch Zufuhr von <strong>brennbare</strong>n Gasen oder Dämpfen (bei letzterem<br />
Kondensationsvorgänge ausschließen) auf einen Wert ausreichend weit oberhalb<br />
der oberen Explosionsgrenze oder<br />
3. ausreichende Inertisierung 15<br />
aus einem vorliegenden explosionsgefährdeten Bereich (z.B. Zone 0) eine Zone niedrigeren<br />
Gefahrengrades (z.B. Zone 1) oder sogar ein nichtexplosionsgefährdeter Bereich erzielt<br />
wird.<br />
(3) Werden Maßnahmen nach Absatz 2 in Verbindung mit einer Überwachungseinrichtung<br />
eingesetzt, kann aus einem explosionsgefährdeten Bereich Zone 0 auch eine Zone 2<br />
werden.<br />
(4) Werden Maßnahmen nach Absatz 2 in Verbindung mit einer redundanten Überwachung<br />
durchgeführt, ist es möglich, eine Zone 0 in einen nichtexplosionsgefährdeten Bereich zu<br />
überführen.<br />
(5) Die Überwachungseinrichtungen dürfen u.a. Konzentrations- (Sauerstoff- oder<br />
Brennstoffanteil) oder Strömungsmessgeräte sein und müssen bei Über- bzw.<br />
Unterschreiten der im Einzelfall festzulegenden Grenzwerte zur Einschränkung oder<br />
Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre akustischen Alarm und rechtzeitig<br />
Notfunktionen auslösen.<br />
(6) Konzentrationsmessgeräte nach Absatz 5 müssen den "Sicherheitsregeln <strong>für</strong><br />
Anforderungen an Eigenschaften ortsfester Gaswarneinrichtungen <strong>für</strong> den Explosionsschutz<br />
7 " und den "Grundsätze <strong>für</strong> die Prüfung der Funktionsfähigkeit ortsfester<br />
Gaswarneinrichtungen <strong>für</strong> den Explosionsschutz 7 " genügen.<br />
(7) Die Funktionsbereitschaft der Überwachungseinrichtungen der Anlage muss auch bei<br />
Ausfall des Versorgungsnetzes gegeben sein.<br />
(8) Die Eignung der Überwachungseinrichtungen ist nachzuweisen.<br />
8.7 Explosionsgefährdete Bereiche in Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen<br />
(1) Explosionsgefährdete Bereiche <strong>für</strong> Auffangräume als Löschwasser-<br />
Rückhalteeinrichtungen <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B sind in<br />
Nummer 8.3.2 und 8.4 festgelegt.<br />
(2) Für die explosionsgefährdeten Bereiche in Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen, die<br />
nicht von einem Auffangraum gebildet werden, siehe Anhang E.