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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

(2) Die explosionsgefährdeten Bereiche in den Zuführungsleitungen zur Ruckgewinnungs-<br />

bzw. Abluftreinigungsanlage dürfen durch Schutzmaßnahmen, welche die<br />

Wahrscheinlichkeit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in diesen Leitungen<br />

herabsetzen, der Zone eines niedrigeren Gefahrengrades zugeordnet werden. Hierbei kann<br />

durch<br />

77<br />

1. betriebsmäßige Verringerung der Konzentration der <strong>brennbare</strong>n Dämpfe in der Abluft<br />

durch Frischluftzufuhr auf einen Wert ausreichend weit (in der Regel 50 %) unterhalb<br />

der unteren Explosionsgrenze,<br />

2. betriebsmäßige Erhöhung der Konzentration der <strong>brennbare</strong>n Dämpfe in der Abluft<br />

durch Zufuhr von <strong>brennbare</strong>n Gasen oder Dämpfen (bei letzterem<br />

Kondensationsvorgänge ausschließen) auf einen Wert ausreichend weit oberhalb<br />

der oberen Explosionsgrenze oder<br />

3. ausreichende Inertisierung 15<br />

aus einem vorliegenden explosionsgefährdeten Bereich (z.B. Zone 0) eine Zone niedrigeren<br />

Gefahrengrades (z.B. Zone 1) oder sogar ein nichtexplosionsgefährdeter Bereich erzielt<br />

wird.<br />

(3) Werden Maßnahmen nach Absatz 2 in Verbindung mit einer Überwachungseinrichtung<br />

eingesetzt, kann aus einem explosionsgefährdeten Bereich Zone 0 auch eine Zone 2<br />

werden.<br />

(4) Werden Maßnahmen nach Absatz 2 in Verbindung mit einer redundanten Überwachung<br />

durchgeführt, ist es möglich, eine Zone 0 in einen nichtexplosionsgefährdeten Bereich zu<br />

überführen.<br />

(5) Die Überwachungseinrichtungen dürfen u.a. Konzentrations- (Sauerstoff- oder<br />

Brennstoffanteil) oder Strömungsmessgeräte sein und müssen bei Über- bzw.<br />

Unterschreiten der im Einzelfall festzulegenden Grenzwerte zur Einschränkung oder<br />

Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre akustischen Alarm und rechtzeitig<br />

Notfunktionen auslösen.<br />

(6) Konzentrationsmessgeräte nach Absatz 5 müssen den "Sicherheitsregeln <strong>für</strong><br />

Anforderungen an Eigenschaften ortsfester Gaswarneinrichtungen <strong>für</strong> den Explosionsschutz<br />

7 " und den "Grundsätze <strong>für</strong> die Prüfung der Funktionsfähigkeit ortsfester<br />

Gaswarneinrichtungen <strong>für</strong> den Explosionsschutz 7 " genügen.<br />

(7) Die Funktionsbereitschaft der Überwachungseinrichtungen der Anlage muss auch bei<br />

Ausfall des Versorgungsnetzes gegeben sein.<br />

(8) Die Eignung der Überwachungseinrichtungen ist nachzuweisen.<br />

8.7 Explosionsgefährdete Bereiche in Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen<br />

(1) Explosionsgefährdete Bereiche <strong>für</strong> Auffangräume als Löschwasser-<br />

Rückhalteeinrichtungen <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B sind in<br />

Nummer 8.3.2 und 8.4 festgelegt.<br />

(2) Für die explosionsgefährdeten Bereiche in Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen, die<br />

nicht von einem Auffangraum gebildet werden, siehe Anhang E.

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