Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH
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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />
(7) Die Vorschriften über das Abfüllen in diesen Räumen (TRbF 30) bleiben unberührt.<br />
3.1.5.3 Gemischte Lagerung mit brandfordernden und giftigen Stoffen<br />
(1) Brennbare <strong>Flüssigkeiten</strong> dürfen in einem Lagerraum nicht mit sehr giftigen und giftigen<br />
Stoffen, die nicht brennbar sind, gemischt gelagert werden. Wegen sehr giftiger und giftiger<br />
Stoffe wird auf das Chemikaliengesetz hingewiesen. Satz 1 gilt nicht, wenn die giftigen und<br />
sehr giftigen Stoffe in diesem Lagerraum in Sicherheitsschränken mit einer<br />
Feuerwiderstandsfähigkeit FWF 90 nach z.B. DIN 12 925-1 1 gelagert werden.<br />
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> nach Maßgabe von TRGS 514<br />
Nummer 3.2.2 Absatz 2 mit sehr giftigen oder giftigen wässrigen Zubereitungen, die<br />
<strong>brennbare</strong> sehr giftige oder giftige Stoffe enthalten, in einem Raum gemischt gelagert<br />
werden.<br />
(3) Nach Maßgabe von TRGS 514 Nummer 3.2.6 Absatz 1 dürfen sehr giftige oder giftige<br />
<strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> mit <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> gemischt gelagert werden, sofern die<br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> mit dem gleichen Löschmittel gelöscht werden können.<br />
(4) Nach Maßgabe von TRGS 514 Nummer 3.2.6 Absatz 3 sind von der Erlaubnis der<br />
gemischten Lagerung nach Absatz 3 die folgenden sehr giftigen oder giftigen <strong>brennbare</strong>n<br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> ausgenommen, sofern die in Tafel 4 genannten Mengen überschritten sind.<br />
Werden mehrere dieser genannten <strong>Flüssigkeiten</strong> mit anderen <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong><br />
gemischt gelagert, müssen die genannten Mengen anteilig reduziert werden.<br />
Tafel 4 Sehr giftige oder giftige <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> nach Nummer 3.1.5.3 Absatz 4 und<br />
3.1.6 Absatz 6<br />
Stoffbezeichnung Gefahrklasse<br />
Menge in kg<br />
im Freien im Lagerraum<br />
25<br />
2-Propenal (Acrolein) AI 10000 100<br />
Acrylnitril AI 5000 1000<br />
Allylamin B 100 10<br />
Ethylenimin (Aziridin) B 100 10<br />
Bleialkylverbindungen AI - AIII 10.000 500<br />
(5) Bei erlaubnisbedürftiger Lagerung dürfen in Lagerräumen ätzende Stoffe in<br />
zerbrechlichen Gefäßen (Stoffe der Klasse 8 der gefahrgutrechtlichen Vorschriften, z.B.<br />
ADR/RID / IMDG-Code) und organische Peroxide (Stoffe der Klasse 5.2 der<br />
gefahrgutrechtlichen Vorschriften, z.B. ADR/RID / IMDG-Code) nicht mit <strong>brennbare</strong>n<br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> gemischt gelagert werden, welche die entsprechenden Eigenschaften nicht<br />
haben. Dies gilt nicht, wenn die Lagergüter im Lagerraum so getrennt werden, dass sie sich<br />
im Schadensfall nicht gegenseitig beeinflussen können (z.B. bauliche Trennung, große<br />
Abstände, getrennte Auffangwannen, Aufbewahrung in Sicherheitsschränken mit einer<br />
Feuerwiderstandsfähigkeit FWF 90 nach z.B. DIN 12925-1).<br />
(6) Für die Aufstellung und den Betrieb von Sicherheitsschränken nach Absatz 5 in<br />
Lagerräumen gelten die Anforderungen der Anhang L entsprechend. Die<br />
Sicherheitsschränke brauchen nicht an ein Abluftsystem angeschlossen sein, sofern im<br />
Lagerraum ein mindestens 2-facher Luftwechsel gewährleistet wird.