Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH
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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />
15<br />
• durch Kennzeichnungen und Verbotsschilder auf das Betreten durch Unbefugte und<br />
mögliche Gefahren hingewiesen werden,<br />
• durch Betriebsanweisungen der sichere Betrieb des Lagers geregelt wird,<br />
• bei Arbeiten zum Reinigen, Instandhalten oder Instandsetzen die erforderlichen<br />
Schutzmaßnahmen getroffen werden,<br />
• bei Außerbetriebsetzen und Stillegen die Anlage gesichert wird,<br />
• regelmäßig durch den Betreiber kontrolliert wird, dass die Anlage sich im<br />
ordnungsgemäßen Zustand befindet.<br />
(4) Anlagen zur Lagerung von schwerem Heizöl sind nach den Vorschriften <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong><br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII zu montieren, installieren und zu betreiben, es sei denn,<br />
diese Anlagen sind ausschließlich <strong>für</strong> schweres Heizöl mit einem jeweils nachgewiesenen<br />
Flammpunkt von mehr als 100 °C oder <strong>für</strong> schweres Heizöl, das bei 35 °C nachweislich fest<br />
oder salbenförmig ist, bestimmt.<br />
Als Nachweis über den Flammpunkt oder die Konsistenz des schweren Heizöls genügt in<br />
der Regel eine verbindliche Bescheinigung des Herstellers oder Lieferers (z.B. der<br />
Raffinerie). In Zweifelsfällen, z.B. wenn die Möglichkeit der Vermischung mit <strong>brennbare</strong>n<br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> mit niedrigerem Flammpunkt zu be<strong>für</strong>chten ist, können Kontroll-<br />
Flammpunktbestimmungen erforderlich sein.<br />
Schweres Heizöl im Sinne von Satz 1 und 2 ist insbesondere Heizöl S nach DIN 51603.<br />
(5) Es wird empfohlen, Anlagen zur Lagerung von schwerem Heizöl mit einem<br />
nachgewiesenen Flammpunkt von mehr als 100 °C nach den Vorschriften des Anhangs zu<br />
installieren, zu montieren und zu betreiben.<br />
(6) Die Verordnung über <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> (VbF), und damit auch diese TRbF, findet<br />
keine Anwendung, wenn an Arbeitsstätten <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong><br />
1. sich im Arbeitsgang befinden,<br />
2. in der <strong>für</strong> den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden<br />
oder<br />
3. als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzfristig abgestellt werden.<br />
Brennbare <strong>Flüssigkeiten</strong> befinden sich im Arbeitsgang (siehe Satz 1 Ziffer 1), wenn sie be-<br />
oder verarbeitet werden, nicht aber, um demnächst der Be- oder Verarbeitung zugeführt zu<br />
werden. Die <strong>für</strong> den Fortgang der Arbeiten erforderliche Menge (siehe Satz 1 Ziffer 2) ist in<br />
der Regel eingehalten, wenn sie den Bedarf <strong>für</strong> einen Tag nicht überschreitet. Die<br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> gelten als Zwischenprodukt nur so lange als kurzfristig abgestellt (siehe Satz 1<br />
Ziffer 3), wie es sich aus dem Fortgang des Produktionsprozesses zwingend ergibt. Für<br />
Fertigprodukte wird auf Nummer 2.1 Absatz 2 verwiesen.<br />
(7) Brennbare <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII, die auf ihren Flammpunkt oder darüber<br />
erwärmt sind, stehen den <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AI gleich.<br />
(8) Anlagen zur Lagerung von Altölen sind nach den Vorschriften <strong>für</strong> Anlagen <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong><br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AI zu errichten und zu betreiben.<br />
(9) Absatz 8 gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nur Altöle bekannter Herkunft mit einem<br />
Flammpunkt über 55 °C gelagert werden; in diesem Falle finden die Vorschriften <strong>für</strong> Anlagen<br />
<strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII Anwendung.