Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH
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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />
9.4.5 Schlauch- und Rohrleitungen zum Befüllen und Entleeren<br />
(1) Behälter dürfen außerhalb von Füllstellen nach TRbF 30 Nummer 2.2 nur über fest<br />
angeschlossene Rohre oder Schläuche befüllt werden. Die Verbindungen müssen dicht<br />
sein. Satz 1 gilt nicht <strong>für</strong> die aktive Lagerung in Transportbehälter nach Anhang J sowie <strong>für</strong><br />
die Sammelbehälter nach Anhang F und K und die Behälter nach Nummer 9.4.2.2 Absatz 4.<br />
Satz 1 gilt nicht <strong>für</strong> Sammelbehälter nach TRbF 142 und 143 sowie Anhang F und die<br />
Behälter nach Nummer 9.4.2.2 Absatz 4.<br />
(2) Ortsfeste Tanks dürfen nur über fest angeschlossene Rohre oder Schläuche entleert<br />
werden.<br />
(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt nicht <strong>für</strong> oberirdische Einzeltanks zur Lagerung von<br />
Dieselkraftstoff und Heizöl EL mit einem Rauminhalt bis 1000 L.<br />
(4) Schlauchleitungen dürfen nur verwendet werden, wenn die zu verbindenden Anschlüsse<br />
nicht gegeneinander fixiert sind und mindestens ein Anschluss nach Benutzung gelöst wird.<br />
Schlauchleitungen dürfen keine dauerhafte Verbindung bilden.<br />
(5) Schlauchleitungen einschließlich der Armaturen und Dichtungen müssen regelmäßig auf<br />
ihren ordnungsgemäßen Zustand kontrolliert werden. Schadhafte Schlauchleitungen sind<br />
umgehend instand zu setzen oder zu ersetzen. Schlauchleitungen, über die nicht nur im<br />
freien Gefälle, sondern mit Pumpendruck abgefüllt wird, müssen vom Betreiher in Fristen<br />
von höchstens 3 Jahren einer Druckprüfung mit dem 1,3-fachen des Nenndrucks<br />
unterzogen werden.<br />
9.5 Zusätzliche Anforderungen an Schwimmdecken, Schwimmdachtanks und Tanks<br />
mit innerem Überdruck<br />
9.5.1 Zusätzliche Anforderungen an Schwimmdecken<br />
9.5.1.1 Allgemeines<br />
(1) Schwimmdecken müssen ausreichend fest und stabil und <strong>für</strong> das jeweilige Lagergut<br />
schwimmfähig ausgebildet sein.<br />
(2) Schwimmdecken müssen so ausgeführt sein, dass sie sich ohne Verdrehen und<br />
Verkanten heben und senken können.<br />
(3) Schwimmdecken müssen so auf Stützen sicher absetzbar sein, dass in tiefster<br />
Betriebsstellung der Decken ein ausreichender Abstand zu festen Tankeinbauten und eine<br />
ausreichende Durchgangshöhe unter der Decke verbleibt und das Füllen und Entleeren<br />
nicht beeinträchtigt wird.<br />
(4) Für den höchsten Stand der Schwimmdecken muss sichergestellt sein, dass<br />
1. sie nicht aus ihrer Führung gleiten,<br />
2. zwischen ihren höchsten Aufbauten (gegebenenfalls hochgesteckten Absetzstützen)<br />
und den tiefsten Bauteilen des Festdaches ein ausreichender Abstand (mindestens<br />
100 mm) verbleibt.<br />
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