Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH
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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />
(4) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist ein Auffangraum nicht erforderlich <strong>für</strong><br />
Transportbehälter, die Anhang J Nummer 5 Absatz 3 entsprechen.<br />
(5) Ein Auffangraum ist nicht erforderlich <strong>für</strong> mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstete<br />
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• doppelwandige liegende zylindrische Tanks aus Stahl,<br />
• andere doppelwandige Tanks aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 100.000 L oder<br />
• andere doppelwandige Tanks aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 300.000 L, wenn<br />
eine ausreichende Standsicherheit auch im Brandfall gegeben ist und die Innen- und<br />
Außenwand <strong>für</strong> den zulässigen Betriebsüberdruck, mindestens jedoch 2 bar,<br />
ausgelegt, gebaut und erstmalig geprüft ist.<br />
Die doppelwandigen Tanks dürfen unterhalb der dem zulässigen Füllungsgrad<br />
entsprechenden Höhe keine die Doppelwandigkeit des Gesamtsystems aufhebenden<br />
Stutzen oder Durchtritte haben.<br />
(6) Ein Auffangraum ist ferner nicht erforderlich <strong>für</strong> Tanks mit einem Rauminhalt bis<br />
• 40.000 L <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII und B oder<br />
• 100.000 L <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII,<br />
wenn sie<br />
1. gegen Flammeneinwirkung ausreichend widerstandsfähig sind,<br />
2. gegen Korrosionen beständig oder ausreichend z.B. durch eine<br />
Leckschutzauskleidung geschützt sind und<br />
3. unterhalb des zulässigen Flüssigkeitsstandes keine lösbaren Anschlüsse oder<br />
Verschlüsse besitzen.<br />
(7) Die Notwendigkeit von Auffangräumen <strong>für</strong> Tanks <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong>, die bei 50<br />
°C einen Dampfdruck von mehr als 2 bar absolut aufweisen (physikalisches Verhalten<br />
ähnlich wie verflüssigte Gase), ist insbesondere in Hinblick auf den Schutz gegen<br />
Selbstbefeuerung im Einzelfall zu klären. Wird auf den Auffangraum verzichtet, müssen der<br />
Tank und seine Ausrüstung folgende Bedingungen erfüllen:<br />
• Bemessung nach dem 3-fachen Betriebsüberdruck, mindestens jedoch 6 bar,<br />
• Auslegung mit 1,0-facher Sicherheit gegen Streckgrenze bei maximalem<br />
Explosionsdruck oder Inertisierung gemäß Nummer 8.2.4.1 bzw. 8.2.4.2<br />
Inertisierungsstufe 3,<br />
• jede erste Absperrarmatur zu weiterführenden Rohrleitungen muss gefahrlos betätigt<br />
werden können,<br />
• an Lagerbehältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 30 t muss entweder<br />
die erste unterhalb des Behälters liegende Absperrarmatur in der Füll- und<br />
Entnahmeleitung <strong>für</strong> die flüssige Phase als eingeschweißte außenliegende Armatur<br />
in fire-safe-Qualität ausgeführt und durch Maßnahmen nach z.B. den Abschnitten<br />
3.2.3.3.4 oder 3.2.3.3.5 der TRB 610 geschützt sein oder eine innenliegende<br />
Armatur eingebaut sein,<br />
• geeignete Schutzmaßnahmen vor Brandlasten (z.B. nach TRB 610 Nummer 3.2.3.3),<br />
• Gewährleistung der Dichtheit von Ausrüstungsteilen und Rohrleitungsverbindungen<br />
im Bereich der Projektion des Tanks (z.B. nach TRB 610 Nummer 3.2.1.9) und<br />
• Prüfung der Tanks wie Tanks mit innerem Überdruck.