30.06.2013 Aufrufe

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

145<br />

Aktive Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> in ortsbeweglichen<br />

Behältern<br />

Anhang J<br />

Dieser Anhang regelt die aktive Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> aller Gefahrklassen in<br />

Transportbehältern. Auf Sammelbehälter <strong>für</strong> Altöle und sonstige Abfallstoffe findet Anhang K<br />

Anwendung.<br />

1. Allgemeines<br />

(1) Ortsbewegliche Behälter sind Transportbehälter, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen<br />

<strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> transportiert werden. Sie können auch der Lagerung <strong>brennbare</strong>r<br />

<strong>Flüssigkeiten</strong> dienen. Auf TRbF 60 wird verwiesen.<br />

(2) In Transportbehältern dürfen <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> aktiv gelagert werden.<br />

(3) Transportbehälter dürfen nicht ausschließlich als ortsfeste Lagerbehälter verwendet<br />

werden. Transportbehälter dürfen am gleichen Ort der Lagerung nur befüllt oder entleert<br />

werden.<br />

(4) Am Ort der Lagerung dürfen nur Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks mit einem<br />

Rauminhalt von mehr als 450 L sowie IBCs befüllt werden.<br />

(5) Am Ort der Lagerung dürfen sowohl Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks mit einem<br />

Rauminhalt von mehr als 450 L als auch ortsbewegliche Gefäße mit einem Rauminhalt bis<br />

450 L sowie IBCs entleert werden.<br />

(6) Kombinationsverpackungen (vgl. TRbF 20 Nummer 2.4 Absatz 9) mit flexiblen<br />

Kunststoffinnengefäßen und Außenverpackungen aus Pappe dürfen zur aktiven Lagerung<br />

nicht verwendet werden.<br />

2. Aktive Lagerung in Transportbehältern aus Kunststoff<br />

2.1 Allgemeines<br />

(1) Tankcontainer aus Kunststoff mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 L dürfen zur<br />

aktiven Lagerung nicht verwendet werden.<br />

(2) Ortsbewegliche Gefäße mit einem Rauminhalt über 5 L aus Kunststoff sowie<br />

Tankcontainer mit einem Rauminhalt bis 1000 L aus Kunststoff dürfen zur aktiven Lagerung<br />

<strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> mit einem Flammpunkt bis 35 °C nur verwendet werden, wenn sie<br />

1. elektrostatisch ausreichend leitfähig sind oder<br />

2. bei der aktiven Lagerung mit einer ausreichend leitfähigen Umhüllung versehen sind.<br />

(3) Elektrostatisch ausreichend leitfähig im Sinne von Absatz 2 sind Gegenstände und<br />

Materialien, die nach den berufsgenossenschaftlichen <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> die Vermeidung von<br />

Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen BGR 132 "Statische Elektrizität"<br />

Abschnitt 2 nicht aufladbar sind.<br />

(4) Wegen der ausreichenden elektrostatischen Leitfähigkeit von Kunststoffgefäßen wird auf<br />

TRbF 20 Nummer 11 verwiesen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!