Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH
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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />
145<br />
Aktive Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> in ortsbeweglichen<br />
Behältern<br />
Anhang J<br />
Dieser Anhang regelt die aktive Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> aller Gefahrklassen in<br />
Transportbehältern. Auf Sammelbehälter <strong>für</strong> Altöle und sonstige Abfallstoffe findet Anhang K<br />
Anwendung.<br />
1. Allgemeines<br />
(1) Ortsbewegliche Behälter sind Transportbehälter, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen<br />
<strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> transportiert werden. Sie können auch der Lagerung <strong>brennbare</strong>r<br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> dienen. Auf TRbF 60 wird verwiesen.<br />
(2) In Transportbehältern dürfen <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> aktiv gelagert werden.<br />
(3) Transportbehälter dürfen nicht ausschließlich als ortsfeste Lagerbehälter verwendet<br />
werden. Transportbehälter dürfen am gleichen Ort der Lagerung nur befüllt oder entleert<br />
werden.<br />
(4) Am Ort der Lagerung dürfen nur Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks mit einem<br />
Rauminhalt von mehr als 450 L sowie IBCs befüllt werden.<br />
(5) Am Ort der Lagerung dürfen sowohl Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks mit einem<br />
Rauminhalt von mehr als 450 L als auch ortsbewegliche Gefäße mit einem Rauminhalt bis<br />
450 L sowie IBCs entleert werden.<br />
(6) Kombinationsverpackungen (vgl. TRbF 20 Nummer 2.4 Absatz 9) mit flexiblen<br />
Kunststoffinnengefäßen und Außenverpackungen aus Pappe dürfen zur aktiven Lagerung<br />
nicht verwendet werden.<br />
2. Aktive Lagerung in Transportbehältern aus Kunststoff<br />
2.1 Allgemeines<br />
(1) Tankcontainer aus Kunststoff mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 L dürfen zur<br />
aktiven Lagerung nicht verwendet werden.<br />
(2) Ortsbewegliche Gefäße mit einem Rauminhalt über 5 L aus Kunststoff sowie<br />
Tankcontainer mit einem Rauminhalt bis 1000 L aus Kunststoff dürfen zur aktiven Lagerung<br />
<strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> mit einem Flammpunkt bis 35 °C nur verwendet werden, wenn sie<br />
1. elektrostatisch ausreichend leitfähig sind oder<br />
2. bei der aktiven Lagerung mit einer ausreichend leitfähigen Umhüllung versehen sind.<br />
(3) Elektrostatisch ausreichend leitfähig im Sinne von Absatz 2 sind Gegenstände und<br />
Materialien, die nach den berufsgenossenschaftlichen <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> die Vermeidung von<br />
Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen BGR 132 "Statische Elektrizität"<br />
Abschnitt 2 nicht aufladbar sind.<br />
(4) Wegen der ausreichenden elektrostatischen Leitfähigkeit von Kunststoffgefäßen wird auf<br />
TRbF 20 Nummer 11 verwiesen.