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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

Diagramm 3 Breite des Schutzstreifens Bs bei der Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der<br />

Gefahrklasse AI, AII und B in ortsbeweglichen Behältern<br />

(5) Ergibt sich bei der Zusammenlagerung in einem Auffangraum die Notwendigkeit eines<br />

Schutzstreifens nur aus der Addition der nach Nummer 6.2 Absatz 6 umgerechneten<br />

Lagermengen, beträgt die Breite des Schutzstreifens mindestens 3 m und höchstens 10 m<br />

und ist im einzelnen in Abhängigkeit vom Verhältnis des Volumens der gelagerten<br />

<strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII zu dem Volumen der gelagerten <strong>brennbare</strong>n<br />

<strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AI, AII oder B zu bestimmen und in den Festlegungen nach<br />

Nummer 13.2.1 Absatz 1 mit aufzunehmen. Ein Beispiel <strong>für</strong> die Festlegung der<br />

Schutzstreifenbreite ist in Bild 3 dargestellt.<br />

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