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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

(2) Von Grundstücken, die nicht zum Lager gehören, von Gebäuden und von öffentlichen<br />

Versorgungsleitungen müssen unterirdische Tanks einen Abstand von mindestens 1 m<br />

haben. Zu den öffentlichen Versorgungsleitungen im Sinne dieser Vorschriften gehören<br />

insbesondere Gas-, Wasser-, Abwasserleitungen, elektrische Leitungen und Leitungen von<br />

Fernmeldeanlagen.<br />

(3) Auf die Einhaltung des Mindestabstandes kann im Einverständnis mit den zuständigen<br />

Stellen nur verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass durch geeignete Maßnahmen<br />

z.B. bei Bauarbeiten eine Gefährdung der Versorgungsleitungen ausgeschlossen ist.<br />

8 Explosionsgefährdete Bereiche<br />

8.1 Allgemeines<br />

8.1.1 Anwendungsbereich<br />

Explosionsgefährdete Bereiche werden nachstehend <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der<br />

Gefahrklasse AI, AII und B sowie <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII, die auf<br />

ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden, festgelegt. Für <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong>,<br />

die nicht unter die VbF fallen, wird auf die Explosionsschutz-<strong>Regeln</strong> (EX-RL) 9 verwiesen.<br />

8.1.2 Begriffe<br />

(1) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne der VbF ist ein Gemisch aus Luft und<br />

<strong>brennbare</strong>n Gasen, Dämpfen oder Nebeln unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich<br />

der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte<br />

Gemisch überträgt.<br />

(2) Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre<br />

durch Dampf/Luft-Gemische in solchen Mengen auftreten kann, dass besondere<br />

Schutzmaßnahmen <strong>für</strong> die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit<br />

der betroffenen Arbeitnehmer und Dritter erforderlich werden. Die explosionsgefährdeten<br />

Bereiche werden nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähiger<br />

Atmosphäre in Zonen unterteilt.<br />

(3) Zone 0: Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch<br />

von Luft und <strong>brennbare</strong>n Gasen, Dämpfen oder Nebeln besteht, ständig, langzeitig oder<br />

häufig vorhanden ist.<br />

(4) Zone 1: Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre<br />

als Gemisch aus Luft und <strong>brennbare</strong>n Gasen, Dämpfen oder Nebeln gelegentlich auftritt.<br />

(5) Zone 2: Bereiche, in denen nicht damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige<br />

Atmosphäre als Gemisch aus Luft und <strong>brennbare</strong>n Gasen, Dämpfen oder Nebeln auftritt,<br />

aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nur selten und wahrend eines<br />

kurzen Zeitraums.<br />

(6) Zone 0 kann z.B. sein<br />

59<br />

1. das Innere von Behältern,<br />

2. das Innere von Apparaturen und Rohrleitungen.

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