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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

(2) Werden gasführende Rohrleitungen und Rohrleitungen, die nicht ständig mit Flüssigkeit<br />

gefüllt sind, durch Isolierstücke getrennt, sind geeignete Blitzschutzmaßnahmen erforderlich,<br />

die Überschläge innerhalb der Rohrleitungen (Zone 0) verhindern oder die Auswirkungen<br />

auf ein ungefährliches Maß beschränken. Dazu zählen z.B. Funkenstrecken außerhalb der<br />

Rohrleitungen, spezielle Isolierflansche, übergeordnete Blitzschutzmaßnahmen oder<br />

ergänzende Explosionsschutzmaßnahmen wie der Einbau von<br />

Flammendurchschlagsicherungen. Funkenstrecken, die in einer die Rohrleitung<br />

umgebenden Zone 1 oder Zone 2 angeordnet sind, brauchen nicht explosionsgeschützt<br />

ausgeführt zu werden.<br />

(3) Bestehende Anlagen sind nachzurüsten 33 .<br />

13 Brandschutz und Löschwasserrückhaltung<br />

13.1 Allgemeines<br />

(1) Angriffswege zur Brandbekämpfung müssen so angelegt und gekennzeichnet sein, dass<br />

Stellen, an denen Gefahren entstehen können, mit Lösch- und Arbeitsgeräten schnell und<br />

ungehindert erreicht werden können.<br />

(2) Bei der Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> sind Lage und Breite der Angriffswege zur<br />

Brandbekämpfung nach DIN 14090 unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen<br />

Verhältnisse im Einvernehmen mit den <strong>für</strong> die Brandbekämpfung zuständigen Stellen<br />

festzulegen. Die Angriffswege dürfen innerhalb der sieh nach Nummer 6 ergebenden<br />

Schutzstreifen angelegt sein.<br />

(3) Bei der Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII und B sind<br />

Angriffswege <strong>für</strong> die Brandbekämpfung um die Tankgruppen gemäß Nummer 6.5<br />

anzulegen. Betragen die Tankgruppenabstände nach Nummer 6.5 Diagramm 4 20 m oder<br />

mehr, müssen diese Wege befahrbar sein.<br />

(4) Bei erlaubnisbedürftiger Lagerung muss ein aktueller Feuerwehrplan <strong>für</strong> bauliche<br />

Anlagen nach DIN 14095 und eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 vorhanden sein.<br />

13.2 Brandschutzeinrichtungen<br />

13.2.1 Allgemeines<br />

(1) Anlagen zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> müssen mit ausreichenden<br />

Brandschutzeinrichtungen ausgerüstet sein. Das Erfordernis von Brandschutzeinrichtungen<br />

gilt <strong>für</strong> die Lagerung in Behältern jeder Art im Freien und in Räumen. Art und Ausführung der<br />

Brandschutzeinrichtungen sind in Abstimmung mit den <strong>für</strong> den Brandschutz zuständigen<br />

Stellen festzulegen.<br />

(2) Zu den Brandschutzeinrichtungen gehören insbesondere Feuerlösch- und<br />

Berieselungseinrichtungen.<br />

(3) Brandschutzeinrichtungen müssen stets funktionsbereit sein. Die <strong>für</strong> die<br />

Brandbekämpfungs- und Kühlungsmaßnahmen erforderliche Wasserversorgung muss<br />

gewährleistet sein.<br />

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