Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH
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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />
(2) Werden gasführende Rohrleitungen und Rohrleitungen, die nicht ständig mit Flüssigkeit<br />
gefüllt sind, durch Isolierstücke getrennt, sind geeignete Blitzschutzmaßnahmen erforderlich,<br />
die Überschläge innerhalb der Rohrleitungen (Zone 0) verhindern oder die Auswirkungen<br />
auf ein ungefährliches Maß beschränken. Dazu zählen z.B. Funkenstrecken außerhalb der<br />
Rohrleitungen, spezielle Isolierflansche, übergeordnete Blitzschutzmaßnahmen oder<br />
ergänzende Explosionsschutzmaßnahmen wie der Einbau von<br />
Flammendurchschlagsicherungen. Funkenstrecken, die in einer die Rohrleitung<br />
umgebenden Zone 1 oder Zone 2 angeordnet sind, brauchen nicht explosionsgeschützt<br />
ausgeführt zu werden.<br />
(3) Bestehende Anlagen sind nachzurüsten 33 .<br />
13 Brandschutz und Löschwasserrückhaltung<br />
13.1 Allgemeines<br />
(1) Angriffswege zur Brandbekämpfung müssen so angelegt und gekennzeichnet sein, dass<br />
Stellen, an denen Gefahren entstehen können, mit Lösch- und Arbeitsgeräten schnell und<br />
ungehindert erreicht werden können.<br />
(2) Bei der Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> sind Lage und Breite der Angriffswege zur<br />
Brandbekämpfung nach DIN 14090 unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen<br />
Verhältnisse im Einvernehmen mit den <strong>für</strong> die Brandbekämpfung zuständigen Stellen<br />
festzulegen. Die Angriffswege dürfen innerhalb der sieh nach Nummer 6 ergebenden<br />
Schutzstreifen angelegt sein.<br />
(3) Bei der Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII und B sind<br />
Angriffswege <strong>für</strong> die Brandbekämpfung um die Tankgruppen gemäß Nummer 6.5<br />
anzulegen. Betragen die Tankgruppenabstände nach Nummer 6.5 Diagramm 4 20 m oder<br />
mehr, müssen diese Wege befahrbar sein.<br />
(4) Bei erlaubnisbedürftiger Lagerung muss ein aktueller Feuerwehrplan <strong>für</strong> bauliche<br />
Anlagen nach DIN 14095 und eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 vorhanden sein.<br />
13.2 Brandschutzeinrichtungen<br />
13.2.1 Allgemeines<br />
(1) Anlagen zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> müssen mit ausreichenden<br />
Brandschutzeinrichtungen ausgerüstet sein. Das Erfordernis von Brandschutzeinrichtungen<br />
gilt <strong>für</strong> die Lagerung in Behältern jeder Art im Freien und in Räumen. Art und Ausführung der<br />
Brandschutzeinrichtungen sind in Abstimmung mit den <strong>für</strong> den Brandschutz zuständigen<br />
Stellen festzulegen.<br />
(2) Zu den Brandschutzeinrichtungen gehören insbesondere Feuerlösch- und<br />
Berieselungseinrichtungen.<br />
(3) Brandschutzeinrichtungen müssen stets funktionsbereit sein. Die <strong>für</strong> die<br />
Brandbekämpfungs- und Kühlungsmaßnahmen erforderliche Wasserversorgung muss<br />
gewährleistet sein.<br />
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