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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

5.3.3 Lagerräume<br />

(1) Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen aus nicht-<strong>brennbare</strong>n Baustoffen<br />

bestehen.<br />

(2) Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen eine Brandübertragung<br />

verhindern. Dies gilt als erfüllt, wenn sie mindestens feuerhemmend (z.B.<br />

Feuerwiderstandsklasse F 30 bzw. T 30 gemäß DIN 4102) hergestellt sind.<br />

(3) Abweichend von Absatz 2 brauchen Wände, Decken und Türen von Lagerräumen nicht<br />

feuerhemmend hergestellt sein, wenn aufgrund der Abweichung vom Anhang II der VbF<br />

eine Ausnahme nach § 6 VbF erteilt ist.<br />

(4) Lagerräume müssen von angrenzenden Räumen feuerbeständig (z.B.<br />

Feuerwiderstandsklasse F 90 gemäß DIN 4102) abgetrennt sein.<br />

(5) Abweichend von Absatz 4 brauchen Türen in den feuerbeständigen Wänden nicht<br />

feuerbeständig zu sein (z.B. Feuerwiderstandsklasse T 30 nach DIN 4102), wenn die<br />

angrenzenden Räume in ein Brandschutzkonzept nach Nummer 5.5 einbezogen sind. Dies<br />

bedarf aufgrund der Abweichung vom Anhang II der VbF der Ausnahme nach § 6 VbF.<br />

(6) Die Lagerräume dürfen grundsätzlich keine Bodenabläufe haben.<br />

(7) Schornsteine dürfen innerhalb der Lagerräume keine Öffnungen haben, auch wenn sie<br />

durch Schieber, Klappen oder in anderer Weise verschließbar sind.<br />

5.4 Lagerung von mehr als 5000 L <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII in<br />

Räumen sowie anzeige- und erlaubnisbedürftige Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong><br />

der Gefahrklassen AI, AII und B in Räumen<br />

5.4.1 Allgemeine Anforderungen<br />

(1) Werden <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII zusammen mit <strong>brennbare</strong>n<br />

<strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B in einem Lagerraum gelagert, gilt Nummer<br />

5.4.2 entsprechend.<br />

(2) Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen eine Brandübertragung<br />

verhindern. Dies gilt als erfüllt, wenn sie mindestens feuerhemmend (z.B.<br />

Feuerwiderstandsklasse F 30 bzw. T 30 gemäß DIN 4102) hergestellt sind und aus<br />

nicht<strong>brennbare</strong>n Baustoffen bestehen.<br />

(3) Bedachungen von Lagerräumen müssen widerstandsfähig gegen Flugfeuer und<br />

strahlende Wärme (z.B. DIN 4102) sein, es sei denn, die Dächer sind durch ausreichend<br />

tragfähige feuerbeständige (z.B. Feuerwiderstandsklasse F 90 gemäß DIN 4102) Decken<br />

von dem Lagerraum abgetrennt.<br />

(4) Lagerräume müssen von anderen Räumen gegen Brandübertragung gesichert<br />

abgetrennt sein. Dies gilt als erfüllt, wenn die Lagerräume feuerbeständig abgetrennt sind<br />

und aus nicht<strong>brennbare</strong>n Baustoffen bestehen (z.B. F 90 nach DIN 4102).<br />

(5) Abweichend von Absatz 4 brauchen Türen in den feuerbeständigen Wänden nicht<br />

feuerbeständig zu sein (z.B. Feuerwiderstandsklasse T 30 nach DIN 4102), wenn die<br />

angrenzenden Räume in ein Brandschutzkonzept nach Nummer einbezogen sind. Dies<br />

bedarf aufgrund der Abweichung vom Anhang der VbF der Ausnahme nach § 6 VbF.<br />

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