Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH
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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />
5.3.3 Lagerräume<br />
(1) Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen aus nicht-<strong>brennbare</strong>n Baustoffen<br />
bestehen.<br />
(2) Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen eine Brandübertragung<br />
verhindern. Dies gilt als erfüllt, wenn sie mindestens feuerhemmend (z.B.<br />
Feuerwiderstandsklasse F 30 bzw. T 30 gemäß DIN 4102) hergestellt sind.<br />
(3) Abweichend von Absatz 2 brauchen Wände, Decken und Türen von Lagerräumen nicht<br />
feuerhemmend hergestellt sein, wenn aufgrund der Abweichung vom Anhang II der VbF<br />
eine Ausnahme nach § 6 VbF erteilt ist.<br />
(4) Lagerräume müssen von angrenzenden Räumen feuerbeständig (z.B.<br />
Feuerwiderstandsklasse F 90 gemäß DIN 4102) abgetrennt sein.<br />
(5) Abweichend von Absatz 4 brauchen Türen in den feuerbeständigen Wänden nicht<br />
feuerbeständig zu sein (z.B. Feuerwiderstandsklasse T 30 nach DIN 4102), wenn die<br />
angrenzenden Räume in ein Brandschutzkonzept nach Nummer 5.5 einbezogen sind. Dies<br />
bedarf aufgrund der Abweichung vom Anhang II der VbF der Ausnahme nach § 6 VbF.<br />
(6) Die Lagerräume dürfen grundsätzlich keine Bodenabläufe haben.<br />
(7) Schornsteine dürfen innerhalb der Lagerräume keine Öffnungen haben, auch wenn sie<br />
durch Schieber, Klappen oder in anderer Weise verschließbar sind.<br />
5.4 Lagerung von mehr als 5000 L <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII in<br />
Räumen sowie anzeige- und erlaubnisbedürftige Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong><br />
der Gefahrklassen AI, AII und B in Räumen<br />
5.4.1 Allgemeine Anforderungen<br />
(1) Werden <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII zusammen mit <strong>brennbare</strong>n<br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B in einem Lagerraum gelagert, gilt Nummer<br />
5.4.2 entsprechend.<br />
(2) Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen eine Brandübertragung<br />
verhindern. Dies gilt als erfüllt, wenn sie mindestens feuerhemmend (z.B.<br />
Feuerwiderstandsklasse F 30 bzw. T 30 gemäß DIN 4102) hergestellt sind und aus<br />
nicht<strong>brennbare</strong>n Baustoffen bestehen.<br />
(3) Bedachungen von Lagerräumen müssen widerstandsfähig gegen Flugfeuer und<br />
strahlende Wärme (z.B. DIN 4102) sein, es sei denn, die Dächer sind durch ausreichend<br />
tragfähige feuerbeständige (z.B. Feuerwiderstandsklasse F 90 gemäß DIN 4102) Decken<br />
von dem Lagerraum abgetrennt.<br />
(4) Lagerräume müssen von anderen Räumen gegen Brandübertragung gesichert<br />
abgetrennt sein. Dies gilt als erfüllt, wenn die Lagerräume feuerbeständig abgetrennt sind<br />
und aus nicht<strong>brennbare</strong>n Baustoffen bestehen (z.B. F 90 nach DIN 4102).<br />
(5) Abweichend von Absatz 4 brauchen Türen in den feuerbeständigen Wänden nicht<br />
feuerbeständig zu sein (z.B. Feuerwiderstandsklasse T 30 nach DIN 4102), wenn die<br />
angrenzenden Räume in ein Brandschutzkonzept nach Nummer einbezogen sind. Dies<br />
bedarf aufgrund der Abweichung vom Anhang der VbF der Ausnahme nach § 6 VbF.<br />
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