Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
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Der VAT konzentrierte sich in seiner Stellungnahme auf die ex-ante Tarifgenehmigungsverpflichtung<br />
<strong>der</strong> TA. Im Detail wird kritisiert, dass die Anwendung <strong>der</strong> „Kontrollmatrix“ auch weiterhin<br />
die Übertragung von Marktmacht zulasse. Dies ergebe sich aus <strong>der</strong> fehlenden Kostendeckung<br />
<strong>der</strong> Grundentgelte je<strong>der</strong> einzelnen Tarifoption. Es würden sich Quersubventionierungen<br />
zwischen den Grundentgelten <strong>für</strong> den Anschluss und den Verbindungsentgelten,<br />
sowie zwischen Inlands- und Auslandsgesprächen ergeben.<br />
VAT führte ferner aus, dass die im Maßnahmenentwurf vorgesehene Ausnahme von Aktionen<br />
bis zu dreimonatiger Dauer von <strong>der</strong> ex-ante Tarifgenehmigung <strong>für</strong> TA die Möglichkeit zu<br />
„Kettenaktionsangeboten“ bei permanenter Kostenunterdeckung eröffne. Ferner müsse klargestellt<br />
werden, dass sich die Kostenorientierungspflicht auch auf Aktionsangebote beziehe.<br />
In diesem Zusammenhang wird eine engere Definition <strong>der</strong> <strong>für</strong> TA zulässigen Aktionsangebote<br />
vorgeschlagen.<br />
Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Ausnahme von Aktionsangeboten mit einer Dauer<br />
von bis zu 3 Monaten sich lediglich auf die Verpflichtung zur Vorabgenehmigung von Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen inklusive Dienstebeschreibung und Endkundenentgelte bezieht,<br />
nicht jedoch auf die Verpflichtung, dass die Endkundenentgelte insgesamt (also unter<br />
Einbeziehung von Aktionsangeboten) dem Maßstab <strong>der</strong> Kostenorientierung entsprechen<br />
müssen. Aus Punkt 7.2.1 <strong>der</strong> Begründung dieser Anordnung ist ersichtlich, dass auch Rabatte<br />
(und diesen gleichzusetzende erlösmin<strong>der</strong>nde Umstände, z.B. kurzfristige Werbeangebote)<br />
von <strong>der</strong> Verpflichtung zur Kostenorientierung umfasst sind und sohin in einer Überprüfung<br />
<strong>der</strong> Kostenorientierung <strong>der</strong> Endkundenentgelte berücksichtigt werden.<br />
Der Verweis auf die bestehende Regulierungspraxis, nämlich die Genehmigungsfreiheit von<br />
bis zu dreimonatigen Aktionsangeboten, stellt aus Sicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission<br />
eine angemessene Abwägung zwischen dem berechtigten Interesse <strong>der</strong> TA, im Endkundenwettbewerb<br />
agieren zu können, und den Interessen <strong>der</strong> vom Vorleistungsbezug <strong>der</strong> TA abhängigen<br />
Mitbewerber <strong>der</strong> TA an kostenorientierten Preisen am Endkundenmarkt dar. Hinsichtlich<br />
<strong>der</strong> von VAT eingemahnten Klarstellung, dass auch tarifgenehmigungsfreie Aktionsangebote<br />
von TA <strong>der</strong> Kostenorientierung unterliegen sollten ist gerade auch auf die Formulierung<br />
des Spruchpunktes 2.1. des gegenständlichen Bescheides zu verweisen: Dort wird<br />
angeordnet, dass „Endkundenentgelte dem Maßstab <strong>der</strong> Kostenorientierung entsprechen“<br />
müssen. Ferner wird ebendort angeordnet, dass „(…) Rabatte von <strong>der</strong> Kostenorientierung<br />
umfasst sind“. Auch die nicht von <strong>der</strong> ex-ante Tarifgenehmigungspflicht umfassten Aktionsangebote<br />
werden daher bei <strong>der</strong> Kostenorientierung im Rahmen <strong>der</strong> ex-ante Tarifkontrolle<br />
berücksichtigt und sind somit mittelbar <strong>der</strong> Kostenorientierung unterworfen.<br />
Bezüglich <strong>der</strong> Ausführungen des VAT zum dritten Kriterium <strong>der</strong> Kontrollmatrix ist auszuführen,<br />
dass dort festgelegt wird, dass sich einzelne Entgelte <strong>für</strong> einzelne Tarifzonen innerhalb<br />
einzelner Tarifoptionen sowie die Entgelte <strong>für</strong> Grundentgelte einzelner Tarifoptionen hinsichtlich<br />
ihrer Untergrenze an den Vorleistungskosten <strong>für</strong> das entsprechende Produkt zu orientieren<br />
haben. Wie ausgeführt, hat die Telekom-Control-Kommission eine Abwägung zwischen<br />
den Interessen <strong>der</strong> TA an einer wettbewerbsfähigen Tarifgestaltung auf Endkundenniveau<br />
und dem Interesse von alternativen Anbietern an einem diskriminierungsfreien Zugang zu<br />
notwendigen Vorleistungen zu treffen. Durch die Eingrenzung auf einzelne Tarifzonen innerhalb<br />
einzelner Tarifoptionen hinsichtlich ihrer Untergrenze, das heißt <strong>der</strong> Vorleistungskosten,<br />
wird diesem Umstand Rechnung getragen.<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> vom VAT angeregten Ergänzung des Entscheidungsentwurfs zur gebotenen<br />
Einhaltung des „EG-Wettbewerbsrechts“ bei <strong>der</strong> Endkundentarifgestaltung ist auszuführen,<br />
dass die Bestimmungen <strong>der</strong> Art. 81, 82 EG-Vertrag unmittelbar anwendbares Recht darstellen.<br />
Eine geson<strong>der</strong>te Verpflichtung von TA zur Beachtung dieser Bestimmungen im Rahmen<br />
dieses Bescheides erübrigt sich daher.<br />
Ergänzend weist die Telekom-Control-Kommission daraufhin, dass auch <strong>für</strong> alternative Anbieter<br />
die Möglichkeit besteht, durch das Anbieten entsprechen<strong>der</strong> Endkundenprodukte den<br />
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<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 103