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Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

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Der VAT konzentrierte sich in seiner Stellungnahme auf die ex-ante Tarifgenehmigungsverpflichtung<br />

<strong>der</strong> TA. Im Detail wird kritisiert, dass die Anwendung <strong>der</strong> „Kontrollmatrix“ auch weiterhin<br />

die Übertragung von Marktmacht zulasse. Dies ergebe sich aus <strong>der</strong> fehlenden Kostendeckung<br />

<strong>der</strong> Grundentgelte je<strong>der</strong> einzelnen Tarifoption. Es würden sich Quersubventionierungen<br />

zwischen den Grundentgelten <strong>für</strong> den Anschluss und den Verbindungsentgelten,<br />

sowie zwischen Inlands- und Auslandsgesprächen ergeben.<br />

VAT führte ferner aus, dass die im Maßnahmenentwurf vorgesehene Ausnahme von Aktionen<br />

bis zu dreimonatiger Dauer von <strong>der</strong> ex-ante Tarifgenehmigung <strong>für</strong> TA die Möglichkeit zu<br />

„Kettenaktionsangeboten“ bei permanenter Kostenunterdeckung eröffne. Ferner müsse klargestellt<br />

werden, dass sich die Kostenorientierungspflicht auch auf Aktionsangebote beziehe.<br />

In diesem Zusammenhang wird eine engere Definition <strong>der</strong> <strong>für</strong> TA zulässigen Aktionsangebote<br />

vorgeschlagen.<br />

Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Ausnahme von Aktionsangeboten mit einer Dauer<br />

von bis zu 3 Monaten sich lediglich auf die Verpflichtung zur Vorabgenehmigung von Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen inklusive Dienstebeschreibung und Endkundenentgelte bezieht,<br />

nicht jedoch auf die Verpflichtung, dass die Endkundenentgelte insgesamt (also unter<br />

Einbeziehung von Aktionsangeboten) dem Maßstab <strong>der</strong> Kostenorientierung entsprechen<br />

müssen. Aus Punkt 7.2.1 <strong>der</strong> Begründung dieser Anordnung ist ersichtlich, dass auch Rabatte<br />

(und diesen gleichzusetzende erlösmin<strong>der</strong>nde Umstände, z.B. kurzfristige Werbeangebote)<br />

von <strong>der</strong> Verpflichtung zur Kostenorientierung umfasst sind und sohin in einer Überprüfung<br />

<strong>der</strong> Kostenorientierung <strong>der</strong> Endkundenentgelte berücksichtigt werden.<br />

Der Verweis auf die bestehende Regulierungspraxis, nämlich die Genehmigungsfreiheit von<br />

bis zu dreimonatigen Aktionsangeboten, stellt aus Sicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission<br />

eine angemessene Abwägung zwischen dem berechtigten Interesse <strong>der</strong> TA, im Endkundenwettbewerb<br />

agieren zu können, und den Interessen <strong>der</strong> vom Vorleistungsbezug <strong>der</strong> TA abhängigen<br />

Mitbewerber <strong>der</strong> TA an kostenorientierten Preisen am Endkundenmarkt dar. Hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> von VAT eingemahnten Klarstellung, dass auch tarifgenehmigungsfreie Aktionsangebote<br />

von TA <strong>der</strong> Kostenorientierung unterliegen sollten ist gerade auch auf die Formulierung<br />

des Spruchpunktes 2.1. des gegenständlichen Bescheides zu verweisen: Dort wird<br />

angeordnet, dass „Endkundenentgelte dem Maßstab <strong>der</strong> Kostenorientierung entsprechen“<br />

müssen. Ferner wird ebendort angeordnet, dass „(…) Rabatte von <strong>der</strong> Kostenorientierung<br />

umfasst sind“. Auch die nicht von <strong>der</strong> ex-ante Tarifgenehmigungspflicht umfassten Aktionsangebote<br />

werden daher bei <strong>der</strong> Kostenorientierung im Rahmen <strong>der</strong> ex-ante Tarifkontrolle<br />

berücksichtigt und sind somit mittelbar <strong>der</strong> Kostenorientierung unterworfen.<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Ausführungen des VAT zum dritten Kriterium <strong>der</strong> Kontrollmatrix ist auszuführen,<br />

dass dort festgelegt wird, dass sich einzelne Entgelte <strong>für</strong> einzelne Tarifzonen innerhalb<br />

einzelner Tarifoptionen sowie die Entgelte <strong>für</strong> Grundentgelte einzelner Tarifoptionen hinsichtlich<br />

ihrer Untergrenze an den Vorleistungskosten <strong>für</strong> das entsprechende Produkt zu orientieren<br />

haben. Wie ausgeführt, hat die Telekom-Control-Kommission eine Abwägung zwischen<br />

den Interessen <strong>der</strong> TA an einer wettbewerbsfähigen Tarifgestaltung auf Endkundenniveau<br />

und dem Interesse von alternativen Anbietern an einem diskriminierungsfreien Zugang zu<br />

notwendigen Vorleistungen zu treffen. Durch die Eingrenzung auf einzelne Tarifzonen innerhalb<br />

einzelner Tarifoptionen hinsichtlich ihrer Untergrenze, das heißt <strong>der</strong> Vorleistungskosten,<br />

wird diesem Umstand Rechnung getragen.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> vom VAT angeregten Ergänzung des Entscheidungsentwurfs zur gebotenen<br />

Einhaltung des „EG-Wettbewerbsrechts“ bei <strong>der</strong> Endkundentarifgestaltung ist auszuführen,<br />

dass die Bestimmungen <strong>der</strong> Art. 81, 82 EG-Vertrag unmittelbar anwendbares Recht darstellen.<br />

Eine geson<strong>der</strong>te Verpflichtung von TA zur Beachtung dieser Bestimmungen im Rahmen<br />

dieses Bescheides erübrigt sich daher.<br />

Ergänzend weist die Telekom-Control-Kommission daraufhin, dass auch <strong>für</strong> alternative Anbieter<br />

die Möglichkeit besteht, durch das Anbieten entsprechen<strong>der</strong> Endkundenprodukte den<br />

52<br />

<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 103

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