Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
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Zu den Auswirkungen des Wie<strong>der</strong>verkaufs <strong>der</strong> Teilnehmeranschlussleistung:<br />
Telekom Austria bringt in ihrer Stellungnahme (ON 84, Z 49) unter Verweis auf das bisher<br />
nicht vom Markt angenommene Angebot zum Wie<strong>der</strong>verkauf <strong>der</strong> Teilnehmeranschlussleistung<br />
implizit zum Ausdruck, dass diese fehlende Akzeptanz Ausdruck eines "relativ effektiven<br />
Wettbewerbs" sein könne und sich daraus ergebe, dass bereits die bloße Existenz eines<br />
Angebotes über <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>verkauf <strong>der</strong> Teilnehmeranschlussleistung Marktmacht von Telekom<br />
Austria beschränke.<br />
Die Telekom-Control-Kommission weist diese Argumentation angesichts eines Marktanteils<br />
von Telekom Austria am vorgelagerten Zugangsmarkt von ca. 95 % und daraus resultierenden<br />
Marktmachtübertragungsgefahr auch auf den gegenständlichen Endkundenmarkt als<br />
realitätsfremd zurück. Sofern Telekom Austria mit diesem Vorbringen neuerlich zum Ausdruck<br />
bringen möchte, dass <strong>der</strong> gegenständliche Markt ein sog. bestreitbarer Markt im Sinne<br />
nicht o<strong>der</strong> kaum existieren<strong>der</strong> Markteintrittsbarrieren sei, verweist die Telekom-Control-<br />
Kommission auf die diesbezüglichen Ausführungen in Punkt B 2.1.3 bzw. D 6.1.3. Da, wie<br />
aaO ausgeführt, <strong>der</strong> gegenständliche Markt kein bestreitbarer Markt ist, ist nach Ansicht <strong>der</strong><br />
Telekom-Control-Kommission das Vorliegen eins Angebots zum Wie<strong>der</strong>verkauf <strong>der</strong> Teilnehmeranschlussleistung<br />
alleine nicht ausreichend, um von einer Beschränkung <strong>der</strong> Marktmacht<br />
von Telekom Austria ausgehen zu können. Die Telekom-Control-Kommission weist daher<br />
dieses Vorbringen von Telekom Austria zurück.<br />
Zur Betreiber(vor)auswahl:<br />
Telekom Austria bringt vor (ON 84, Z 50, 51ff), dass Kernfrage <strong>der</strong> Regulierung <strong>der</strong> Vorleistungsmärkte<br />
sei, "da<strong>für</strong> zu sorgen, dass Marktmacht, die auf fehlendem Infrastrukturwettbewerb<br />
resultiert, nicht auf die Dienstemärkte übertragen werden kann". Durch die existierende<br />
Betreiber(vor)auswahl würde ausreichen<strong>der</strong> Wettbewerb auf dem gegenständlichen Verbindungsmarkt<br />
sichergestellt sein, und die gegenständliche ex-ante Entgeltregulierung wäre<br />
daher nicht aufzuerlegen.<br />
Die Telekom-Control-Kommission weist die an dieser Stelle getätigten Aussagen hinsichtlich<br />
<strong>der</strong> Betreiber(vor)auswahl bzw. <strong>der</strong>en Bedeutung in Hinblick auf den Dienste- bzw. Infrastrukturwettbewerb<br />
als unzutreffend zurück. Lediglich wie<strong>der</strong>holend führt die Telekom-<br />
Control-Kommission aus, dass es durch die Betreiber(vor)auswahl alternativen Anbietern -<br />
nur - ermöglicht wird, in die Verbindungsmärkte überhaupt einzutreten. Die auf Verbindungsmärkten<br />
identifizierten Wettbewerbsprobleme (wie im gegenständlichen die horizontale<br />
Marktmachtübertragung, antikompetitive Preissetzung sowie die Existenz von Markteintrittsbarrieren)<br />
können mit <strong>der</strong> Betreiber(vor)auswahl aber nicht hinreichend adressiert werden,<br />
da mit <strong>der</strong> Betreiber(vor)auswahl eben nur <strong>der</strong> reine Markteintritt in die Verbindungsmärkte<br />
ermöglicht wird.<br />
Vor diesem Hintergrund erscheinen die Ausführungen von Telekom Austria an dieser Stelle<br />
zum Ergänzungsgutachten (ON 80, Kapitel 2.4 und 2.5) geradezu entstellend bzw. wird daran<br />
anschließend ein fiktiver Wi<strong>der</strong>spruch konstruiert: „Die dieser Argumentation zugrunde<br />
liegende Logik ist schwer nachvollziehbar, ist die Betreiber(vor)auswahl doch gerade dazu<br />
da, <strong>der</strong> Marktmachtübertragung trotz fehlendem Infrastrukturwettbewerb Schranken zu setzen.<br />
Mit hinreichendem Infrastrukturwettbewerb auf allen Netzwerkebenen wäre die Betreiber(vor)auswahl<br />
gerade nicht mehr notwendig.“ (ON 84, Z 52). Die Telekom-Control-<br />
Kommission weist darauf hin, dass diese Ausführungen von Telekom Austria zwar zutreffend<br />
sind, allerdings ist – wie ausgeführt – die Betreiber(vor)auswahl beim gegenwärtigen Stand<br />
des Infrastrukturwettbewerbs nicht geeignet, die auf dem gegenständlichen Markt festgestellten<br />
Wettbewerbsprobleme zu bekämpfen.<br />
Das Vorbringen von Telekom Austria zu diesem Punkt erscheint daher als nicht begründet.<br />
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<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 165