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Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

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Zu den Auswirkungen des Wie<strong>der</strong>verkaufs <strong>der</strong> Teilnehmeranschlussleistung:<br />

Telekom Austria bringt in ihrer Stellungnahme (ON 84, Z 49) unter Verweis auf das bisher<br />

nicht vom Markt angenommene Angebot zum Wie<strong>der</strong>verkauf <strong>der</strong> Teilnehmeranschlussleistung<br />

implizit zum Ausdruck, dass diese fehlende Akzeptanz Ausdruck eines "relativ effektiven<br />

Wettbewerbs" sein könne und sich daraus ergebe, dass bereits die bloße Existenz eines<br />

Angebotes über <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>verkauf <strong>der</strong> Teilnehmeranschlussleistung Marktmacht von Telekom<br />

Austria beschränke.<br />

Die Telekom-Control-Kommission weist diese Argumentation angesichts eines Marktanteils<br />

von Telekom Austria am vorgelagerten Zugangsmarkt von ca. 95 % und daraus resultierenden<br />

Marktmachtübertragungsgefahr auch auf den gegenständlichen Endkundenmarkt als<br />

realitätsfremd zurück. Sofern Telekom Austria mit diesem Vorbringen neuerlich zum Ausdruck<br />

bringen möchte, dass <strong>der</strong> gegenständliche Markt ein sog. bestreitbarer Markt im Sinne<br />

nicht o<strong>der</strong> kaum existieren<strong>der</strong> Markteintrittsbarrieren sei, verweist die Telekom-Control-<br />

Kommission auf die diesbezüglichen Ausführungen in Punkt B 2.1.3 bzw. D 6.1.3. Da, wie<br />

aaO ausgeführt, <strong>der</strong> gegenständliche Markt kein bestreitbarer Markt ist, ist nach Ansicht <strong>der</strong><br />

Telekom-Control-Kommission das Vorliegen eins Angebots zum Wie<strong>der</strong>verkauf <strong>der</strong> Teilnehmeranschlussleistung<br />

alleine nicht ausreichend, um von einer Beschränkung <strong>der</strong> Marktmacht<br />

von Telekom Austria ausgehen zu können. Die Telekom-Control-Kommission weist daher<br />

dieses Vorbringen von Telekom Austria zurück.<br />

Zur Betreiber(vor)auswahl:<br />

Telekom Austria bringt vor (ON 84, Z 50, 51ff), dass Kernfrage <strong>der</strong> Regulierung <strong>der</strong> Vorleistungsmärkte<br />

sei, "da<strong>für</strong> zu sorgen, dass Marktmacht, die auf fehlendem Infrastrukturwettbewerb<br />

resultiert, nicht auf die Dienstemärkte übertragen werden kann". Durch die existierende<br />

Betreiber(vor)auswahl würde ausreichen<strong>der</strong> Wettbewerb auf dem gegenständlichen Verbindungsmarkt<br />

sichergestellt sein, und die gegenständliche ex-ante Entgeltregulierung wäre<br />

daher nicht aufzuerlegen.<br />

Die Telekom-Control-Kommission weist die an dieser Stelle getätigten Aussagen hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Betreiber(vor)auswahl bzw. <strong>der</strong>en Bedeutung in Hinblick auf den Dienste- bzw. Infrastrukturwettbewerb<br />

als unzutreffend zurück. Lediglich wie<strong>der</strong>holend führt die Telekom-<br />

Control-Kommission aus, dass es durch die Betreiber(vor)auswahl alternativen Anbietern -<br />

nur - ermöglicht wird, in die Verbindungsmärkte überhaupt einzutreten. Die auf Verbindungsmärkten<br />

identifizierten Wettbewerbsprobleme (wie im gegenständlichen die horizontale<br />

Marktmachtübertragung, antikompetitive Preissetzung sowie die Existenz von Markteintrittsbarrieren)<br />

können mit <strong>der</strong> Betreiber(vor)auswahl aber nicht hinreichend adressiert werden,<br />

da mit <strong>der</strong> Betreiber(vor)auswahl eben nur <strong>der</strong> reine Markteintritt in die Verbindungsmärkte<br />

ermöglicht wird.<br />

Vor diesem Hintergrund erscheinen die Ausführungen von Telekom Austria an dieser Stelle<br />

zum Ergänzungsgutachten (ON 80, Kapitel 2.4 und 2.5) geradezu entstellend bzw. wird daran<br />

anschließend ein fiktiver Wi<strong>der</strong>spruch konstruiert: „Die dieser Argumentation zugrunde<br />

liegende Logik ist schwer nachvollziehbar, ist die Betreiber(vor)auswahl doch gerade dazu<br />

da, <strong>der</strong> Marktmachtübertragung trotz fehlendem Infrastrukturwettbewerb Schranken zu setzen.<br />

Mit hinreichendem Infrastrukturwettbewerb auf allen Netzwerkebenen wäre die Betreiber(vor)auswahl<br />

gerade nicht mehr notwendig.“ (ON 84, Z 52). Die Telekom-Control-<br />

Kommission weist darauf hin, dass diese Ausführungen von Telekom Austria zwar zutreffend<br />

sind, allerdings ist – wie ausgeführt – die Betreiber(vor)auswahl beim gegenwärtigen Stand<br />

des Infrastrukturwettbewerbs nicht geeignet, die auf dem gegenständlichen Markt festgestellten<br />

Wettbewerbsprobleme zu bekämpfen.<br />

Das Vorbringen von Telekom Austria zu diesem Punkt erscheint daher als nicht begründet.<br />

29<br />

<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 165

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