Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
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Diesem Verständnis des § 37 TKG 2003 Folge tragend, wurden die Gutachter des Marktanalyse-Gutachtens<br />
bereits im Gutachtensauftrag vom 20.10.2003 beauftragt, festzustellen, „ob<br />
aus wirtschaftlicher Sicht Wettbewerb herrscht bzw. ob ohne Regulierung aus wirtschaftlicher<br />
Sicht selbsttragen<strong>der</strong> Wettbewerb vorläge“.<br />
TA kritisierte diesbezüglich unter an<strong>der</strong>em in ON 30 unter dem Titel <strong>der</strong> fehlenden „Verhältnismäßigkeit“<br />
des Marktanalyse-Gutachtens unter Verweis auf § 34 TKG 2003 umfangreich<br />
die nicht adäquate Umsetzung des Gutachtensauftrages <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission:<br />
So wurde unter an<strong>der</strong>em vorgebracht, dass vor allem <strong>der</strong> zweite Teil des Gutachtensauftrages,<br />
nämlich die Untersuchung, ob die Auferlegung von Regulierungsinstrumenten allein auf<br />
den Vorleistungsmärkten ausreichen würde, um auf <strong>der</strong> Endkundenebene „effektiven Wettbewerb<br />
(bzw. selbsttragenden Wettbewerb)“ herstellen zu können, nicht erfolgt sei; in diesem<br />
Zusammenhang fehle eine Analyse <strong>der</strong> ökonomischen Effekte <strong>der</strong> Regulierungsinstrumentarien<br />
<strong>der</strong> Vorleistungsebene <strong>für</strong> den Endkundenmarkt, sowie würden anzustellende<br />
wettbewerbsrechtliche Hintergrundüberlegungen nicht getätigt: Zusammengefasst sei <strong>der</strong><br />
Vorrang <strong>der</strong> Regulierung <strong>der</strong> Vorleistungsmärkte nicht ausreichend berücksichtigt worden.<br />
Unter Zugrundelegung <strong>der</strong> Ausführungen zum Art. 17 <strong>der</strong> Universaldienst-Richtlinie kam die<br />
Telekom-Control-Kommission zum Schluss, dass dem Vorbringen <strong>der</strong> TA diesbezüglich nicht<br />
zu folgen war.<br />
Zum Vorbringen <strong>der</strong> TA hinsichtlich <strong>der</strong> angeblich inkonsistenten Verwendung <strong>der</strong> Begriffe<br />
„sich selbsttragen<strong>der</strong> Wettbewerb“ bzw. „effektiver Wettbewerb“ wird auf die Ausführungen<br />
zu Punkt C (Beweiswürdigung) dieses Bescheides verwiesen.<br />
Im Gegensatz zu einer ex-post-Anwendung <strong>der</strong> Regeln des allgemeinen Wettbewerbsrechtes<br />
ist das Bestehen von Marktmacht iSd § 35 TKG 2003 über eine „Vorabprüfung“ – eine ex<br />
ante-Betrachtung – zu beurteilen. Diese Vorgehensweise bedingt daher neben <strong>der</strong> Berücksichtigung<br />
vergangener Fakten auch das Anstellen von Prognosen. So halten die Leitlinien<br />
<strong>der</strong> Europäischen Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht<br />
(ABl. C 165, S. 5 vom 11.7.2002) fest, dass „bei <strong>der</strong> ex ante-Beurteilung, ob Unternehmen [ ]<br />
eine beherrschende Stellung einnehmen, [ ] die NRB grundsätzlich auf an<strong>der</strong>e Hypothesen<br />
und Annahmen angewiesen sind als eine Wettbewerbsbehörde bei <strong>der</strong> ex-post-Anwendung<br />
von Art. 82 im Hinblick auf eine angebliche missbräuchliche Ausnutzung“.<br />
Angemerkt wird darüber hinaus, dass „die Regulierungsbehörden keine missbräuchliche<br />
Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne des allgemeinen Wettbewerbsrechts<br />
feststellen müssen, um ein Unternehmen als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu<br />
bezeichnen“ (Abschnitt 3.1. <strong>der</strong> Leitlinien). Den diesbezüglichen Ausführungen <strong>der</strong> TA konnte<br />
daher von <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission bei <strong>der</strong> Entscheidung über die aufzuerlegenden<br />
Regulierungsinstrumente nicht gefolgt werden. TA selbst führt aus, dass es sich bei <strong>der</strong><br />
Beurteilung <strong>der</strong> Wettbewerbsverhältnisse auf dem gegenständlichen Markt um „theoretische,<br />
denkmögliche Wettbewerbsprobleme […] handelt, die somit präventiv mit tatsächlichen Regulierungsauflagen<br />
„bekämpft“ werden“. Diesbezüglich ist auszuführen, dass <strong>der</strong> Ausdruck<br />
<strong>der</strong> denkmöglichen Wettbewerbsprobleme seitens <strong>der</strong> TKK immer vor dem Hintergrund gegebener<br />
Anreizstrukturen und gegebener Regulierungsinstrumente angewendet wurde.<br />
TA kritisierte in diesem Zusammenhang (ON 20, S 140), dass die Amtssachverständigen im<br />
Marktanalyse-Gutachten feststellten, dass sich Wettbewerber auf den Endkundenmärkten<br />
[…] sehr rasch etablieren konnten. Es wäre unabdingbar gewesen, zu prüfen, ob die Maßnahmen<br />
auf den Vorleistungsmärkten ausreichen, um Wettbewerb sicherzustellen. Ferner<br />
seien <strong>für</strong> kurzfristig auftretende Wettbewerbsprobleme die Kartellgerichte bzw. die Bundeswettbewerbsbehörde<br />
zuständig. Im Zusammenhang mit obigen Ausführungen zum Thema<br />
selbsttragenden Wettbewerbs ist die Telekom-Control-Kommission <strong>der</strong> Ansicht, dass eine<br />
Regulierung des benachbarten Zugangsmarktes nach wie vor notwendig ist, um das erreichte<br />
Wettbewerbsniveau auf den Verbindungsmärkten durch die mögliche Übertragung von<br />
Marktmacht nicht zu schwächen. Die Frage des Ausreichens <strong>der</strong> Regulierung auf Vorleistungsmärkten<br />
ist zwar bei <strong>der</strong> Regulierung von Endkundenmärkten zu stellen (Primat <strong>der</strong><br />
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<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 78