Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>der</strong> Europäischen Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht<br />
(ABl. C 165, S. 5 vom 11.7.2002) fest, dass „bei <strong>der</strong> ex ante-Beurteilung, ob Unternehmen [ ]<br />
eine beherrschende Stellung einnehmen, [ ] die NRB grundsätzlich auf an<strong>der</strong>e Hypothesen<br />
und Annahmen angewiesen sind als eine Wettbewerbsbehörde bei <strong>der</strong> ex-post-Anwendung<br />
von Art. 82 im Hinblick auf eine angebliche missbräuchliche Ausnutzung“.<br />
Angemerkt wird darüber hinaus, dass „die Regulierungsbehörden keine missbräuchliche<br />
Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne des allgemeinen Wettbewerbsrechts<br />
feststellen müssen, um ein Unternehmen als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu<br />
bezeichnen“ (Abschnitt 3.1. <strong>der</strong> Leitlinien). Den diesbezüglichen Ausführungen <strong>der</strong> TA konnte<br />
daher von <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission bei <strong>der</strong> Entscheidung über die aufzuerlegenden<br />
Regulierungsinstrumente nicht gefolgt werden. TA selbst führt aus, dass es sich bei <strong>der</strong><br />
Beurteilung <strong>der</strong> Wettbewerbsverhältnisse auf dem gegenständlichen Markt um „theoretische,<br />
denkmögliche Wettbewerbsprobleme […] handelt, die somit präventiv mit tatsächlichen Regulierungsauflagen<br />
„bekämpft“ werden“. Diesbezüglich ist auszuführen, dass <strong>der</strong> Ausdruck<br />
<strong>der</strong> denkmöglichen Wettbewerbsprobleme seitens <strong>der</strong> TKK immer vor dem Hintergrund gegebener<br />
Anreizstrukturen und gegebener Regulierungsinstrumente angewendet wurde.<br />
TA kritisierte in diesem Zusammenhang (ON 20, S 140), dass die Amtssachverständigen im<br />
Marktanalyse-Gutachten feststellten, dass sich Wettbewerber auf den Endkundenmärkten<br />
[…] sehr rasch etablieren konnten. Es wäre unabdingbar gewesen, zu prüfen, ob die Maßnahmen<br />
auf den Vorleistungsmärkten ausreichen, um Wettbewerb sicherzustellen. Ferner<br />
seien <strong>für</strong> kurzfristig auftretende Wettbewerbsprobleme die Kartellgerichte bzw. die Bundeswettbewerbsbehörde<br />
zuständig. Im Zusammenhang mit obigen Ausführungen zum Thema<br />
selbsttragenden Wettbewerbs ist die Telekom-Control-Kommission <strong>der</strong> Ansicht, dass eine<br />
Regulierung des benachbarten Zugangsmarktes nach wie vor notwendig ist, um das erreichte<br />
Wettbewerbsniveau auf den Verbindungsmärkten durch die mögliche Übertragung von<br />
Marktmacht nicht zu schwächen. Die Frage des Ausreichens <strong>der</strong> Regulierung auf Vorleistungsmärkten<br />
ist zwar bei <strong>der</strong> Regulierung von Endkundenmärkten zu stellen (Primat <strong>der</strong><br />
Regulierung <strong>der</strong> Vorleistungsmärkte), allerdings weist die Telekom-Control-Kommission in<br />
Bezug auf das Vorbringen <strong>der</strong> TA (zuletzt ON 84) zur Zuständigkeit <strong>der</strong> Kartellgerichte und<br />
<strong>der</strong> Bundeswettbewerbsbehörde im Falle von kurzfristig auftretenden Wettbewerbsproblemen<br />
darauf hin, dass es primär Aufgabe des allgemeinen Wettbewerbsrechts ist, auf Marktverhalten<br />
basierende Missbräuche einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen. Das<br />
allgemeine Wettbewerbsrecht ist hingegen nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission<br />
nicht ausreichend geeignet, aus wettbewerblicher Sicht problematische Marktstrukturen sowie<br />
den sich aus diesen Marktstrukturen ergebenden Verhaltensanreizen zu wettbewerbsbeschränkendem<br />
Verhalten zu begegnen. Daher wurde dieser Markt auch als relevanter Markt<br />
in die Märkteempfehlung <strong>der</strong> Europäischen Kommission und letztlich in die TKMVO 2003<br />
aufgenommen. Aus den genannten Gründen konnte daher den Ausführungen von TA nicht<br />
näher getreten werden.<br />
Die Feststellung von beträchtlicher Marktmacht <strong>der</strong> TA und die korrespondierende Auferlegung<br />
von Regulierungsinstrumenten auf dem gegenständlichen Endkundenmarkt entsprechen<br />
daher dem sowohl durch Art. 17 <strong>der</strong> Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst<br />
und Nutzerrechte bei <strong>elektronischen</strong> Kommunikationsnetzen und –diensten (Universaldienstrichtlinie,<br />
Abl. L 108/51 vom 24.4.2002) als auch dem aus § 43 Abs. 1 Z 1 TKG 2003 ersichtlichen<br />
Prinzip des Vorranges <strong>der</strong> Regulierung <strong>der</strong> Vorleistungsmärkte vor einer Regulierung<br />
auf den jeweils nachgelagerten Endkundenmärkten.<br />
Die Eingrenzung <strong>der</strong> Untersuchung <strong>der</strong> Frage des Vorliegens beträchtlicher Marktmacht nur<br />
auf das Vorliegen einer alleinigen marktbeherrschenden Stellung im Sinne des § 35 Abs. 2<br />
TKG 2003 ergibt sich aus dem enormen Marktanteilsvorsprung auf Grund <strong>der</strong> asymmetrischen<br />
Marktanteilsverteilung auf dem gegenständlichen Verbindungsmarkt und dem unterschiedlichen<br />
Grad <strong>der</strong> Integration.<br />
Das Marktanalyse-Gutachten <strong>der</strong> Amtssachverständigen (ON 25) untersucht eingehend die<br />
Situation auf dem genannten Markt, insbeson<strong>der</strong>e an Hand <strong>der</strong> relevanten Marktmacht-<br />
39<br />
<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 175