19.07.2013 Aufrufe

Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>der</strong> Europäischen Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht<br />

(ABl. C 165, S. 5 vom 11.7.2002) fest, dass „bei <strong>der</strong> ex ante-Beurteilung, ob Unternehmen [ ]<br />

eine beherrschende Stellung einnehmen, [ ] die NRB grundsätzlich auf an<strong>der</strong>e Hypothesen<br />

und Annahmen angewiesen sind als eine Wettbewerbsbehörde bei <strong>der</strong> ex-post-Anwendung<br />

von Art. 82 im Hinblick auf eine angebliche missbräuchliche Ausnutzung“.<br />

Angemerkt wird darüber hinaus, dass „die Regulierungsbehörden keine missbräuchliche<br />

Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne des allgemeinen Wettbewerbsrechts<br />

feststellen müssen, um ein Unternehmen als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu<br />

bezeichnen“ (Abschnitt 3.1. <strong>der</strong> Leitlinien). Den diesbezüglichen Ausführungen <strong>der</strong> TA konnte<br />

daher von <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission bei <strong>der</strong> Entscheidung über die aufzuerlegenden<br />

Regulierungsinstrumente nicht gefolgt werden. TA selbst führt aus, dass es sich bei <strong>der</strong><br />

Beurteilung <strong>der</strong> Wettbewerbsverhältnisse auf dem gegenständlichen Markt um „theoretische,<br />

denkmögliche Wettbewerbsprobleme […] handelt, die somit präventiv mit tatsächlichen Regulierungsauflagen<br />

„bekämpft“ werden“. Diesbezüglich ist auszuführen, dass <strong>der</strong> Ausdruck<br />

<strong>der</strong> denkmöglichen Wettbewerbsprobleme seitens <strong>der</strong> TKK immer vor dem Hintergrund gegebener<br />

Anreizstrukturen und gegebener Regulierungsinstrumente angewendet wurde.<br />

TA kritisierte in diesem Zusammenhang (ON 20, S 140), dass die Amtssachverständigen im<br />

Marktanalyse-Gutachten feststellten, dass sich Wettbewerber auf den Endkundenmärkten<br />

[…] sehr rasch etablieren konnten. Es wäre unabdingbar gewesen, zu prüfen, ob die Maßnahmen<br />

auf den Vorleistungsmärkten ausreichen, um Wettbewerb sicherzustellen. Ferner<br />

seien <strong>für</strong> kurzfristig auftretende Wettbewerbsprobleme die Kartellgerichte bzw. die Bundeswettbewerbsbehörde<br />

zuständig. Im Zusammenhang mit obigen Ausführungen zum Thema<br />

selbsttragenden Wettbewerbs ist die Telekom-Control-Kommission <strong>der</strong> Ansicht, dass eine<br />

Regulierung des benachbarten Zugangsmarktes nach wie vor notwendig ist, um das erreichte<br />

Wettbewerbsniveau auf den Verbindungsmärkten durch die mögliche Übertragung von<br />

Marktmacht nicht zu schwächen. Die Frage des Ausreichens <strong>der</strong> Regulierung auf Vorleistungsmärkten<br />

ist zwar bei <strong>der</strong> Regulierung von Endkundenmärkten zu stellen (Primat <strong>der</strong><br />

Regulierung <strong>der</strong> Vorleistungsmärkte), allerdings weist die Telekom-Control-Kommission in<br />

Bezug auf das Vorbringen <strong>der</strong> TA (zuletzt ON 84) zur Zuständigkeit <strong>der</strong> Kartellgerichte und<br />

<strong>der</strong> Bundeswettbewerbsbehörde im Falle von kurzfristig auftretenden Wettbewerbsproblemen<br />

darauf hin, dass es primär Aufgabe des allgemeinen Wettbewerbsrechts ist, auf Marktverhalten<br />

basierende Missbräuche einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen. Das<br />

allgemeine Wettbewerbsrecht ist hingegen nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission<br />

nicht ausreichend geeignet, aus wettbewerblicher Sicht problematische Marktstrukturen sowie<br />

den sich aus diesen Marktstrukturen ergebenden Verhaltensanreizen zu wettbewerbsbeschränkendem<br />

Verhalten zu begegnen. Daher wurde dieser Markt auch als relevanter Markt<br />

in die Märkteempfehlung <strong>der</strong> Europäischen Kommission und letztlich in die TKMVO 2003<br />

aufgenommen. Aus den genannten Gründen konnte daher den Ausführungen von TA nicht<br />

näher getreten werden.<br />

Die Feststellung von beträchtlicher Marktmacht <strong>der</strong> TA und die korrespondierende Auferlegung<br />

von Regulierungsinstrumenten auf dem gegenständlichen Endkundenmarkt entsprechen<br />

daher dem sowohl durch Art. 17 <strong>der</strong> Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst<br />

und Nutzerrechte bei <strong>elektronischen</strong> Kommunikationsnetzen und –diensten (Universaldienstrichtlinie,<br />

Abl. L 108/51 vom 24.4.2002) als auch dem aus § 43 Abs. 1 Z 1 TKG 2003 ersichtlichen<br />

Prinzip des Vorranges <strong>der</strong> Regulierung <strong>der</strong> Vorleistungsmärkte vor einer Regulierung<br />

auf den jeweils nachgelagerten Endkundenmärkten.<br />

Die Eingrenzung <strong>der</strong> Untersuchung <strong>der</strong> Frage des Vorliegens beträchtlicher Marktmacht nur<br />

auf das Vorliegen einer alleinigen marktbeherrschenden Stellung im Sinne des § 35 Abs. 2<br />

TKG 2003 ergibt sich aus dem enormen Marktanteilsvorsprung auf Grund <strong>der</strong> asymmetrischen<br />

Marktanteilsverteilung auf dem gegenständlichen Verbindungsmarkt und dem unterschiedlichen<br />

Grad <strong>der</strong> Integration.<br />

Das Marktanalyse-Gutachten <strong>der</strong> Amtssachverständigen (ON 25) untersucht eingehend die<br />

Situation auf dem genannten Markt, insbeson<strong>der</strong>e an Hand <strong>der</strong> relevanten Marktmacht-<br />

39<br />

<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 175

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!