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Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

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Dem Vorbringen von TA (ON 30 Beilage C, S 30, 31), dass es im Marktanalyse-Gutachten<br />

zu einer „Vermischung <strong>der</strong> Märkte“ und dadurch zu falschen Schlussfolgerungen gekommen<br />

sei, ist zu entgegnen, dass Privat- und Nichtprivatkunden primär aus den in ON 25 (Kapitel<br />

3) beschriebenen strukturellen Analogien in einem beschrieben wurden. Die Unterstellung,<br />

dass dies in ON 30 geschehen sei, weil „sie einem Markt angehörten“ erscheint <strong>für</strong> die Telekom-Control-Kommission<br />

bereits aufgrund <strong>der</strong> Kapitelstruktur <strong>der</strong> ON 25 als nicht nachvollziehbar.<br />

Einer gedanklichen Vermischung an<strong>der</strong>er Art unterliegt TA (ON 30 Beilage C, S. 30ff.) im<br />

Hinblick auf das Verhältnis von Marktdefinition und Marktanalyse. So war die Marktabgrenzung<br />

selbst nicht Gegenstand <strong>der</strong> Marktanalyse. Nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-<br />

Kommission dient das Kapitel 2 <strong>der</strong> ON 25 lediglich als Hintergrundinformation, worauf eingangs<br />

dieses Kapitels von den Amtsgutachtern auch ausdrücklich hingewiesen wurde. Eine<br />

allfällige Überarbeitung <strong>der</strong> Marktdefinition erfolgt gegebenenfalls im Rahmen <strong>der</strong> nächsten<br />

Märkteüberprüfung durch die da<strong>für</strong> zuständige RTR-GmbH.<br />

In diesem Zusammenhang ist auch auf ON 38 (Seite 23f) hinzuweisen, in dem TA nach Ansicht<br />

<strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission die Frage <strong>der</strong> Marktabgrenzung mit dem Konzept <strong>der</strong><br />

horizontalen Marktmachtübertragung verwechselt. Zur Auffassung von TA (ON 38), dass<br />

durch die Verflochtenheit <strong>der</strong> Märkte die Marktabgrenzung an<strong>der</strong>s durchgeführt hätte werden<br />

müssen, ist auf die mit <strong>der</strong> TKMVO 2003 erfolgten Marktabgrenzungen hinzuweisen. In <strong>der</strong><br />

Sache selbst merkt die Telekom-Control-Kommission dennoch an, dass die betroffenen<br />

Märkte zueinan<strong>der</strong> in einem horizontal-komplementären und nicht in einem horizontalsubstitutiven<br />

Verhältnis stehen. Produktbündelung stellt daher nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-<br />

Control-Kommission kein zwingend die Marktabgrenzung betreffendes Problem dar.<br />

An <strong>der</strong> angeführten Stelle, aber auch bspw. in ON 30, Beilage C S 93ff, wird von TA versucht,<br />

die bestehende Wettbewerbsproblematik in Form <strong>der</strong> horizontalen Marktmachtübertragung<br />

durch Bündelung von Grund- und Verbindungsentgelten als nicht existent erscheinen<br />

zu lassen.<br />

Telekom Austria hat aufgrund <strong>der</strong> überragenden Stellung am Zugangsmarkt diesbezüglich<br />

einzigartige Vorteile in <strong>der</strong> Preisgestaltung bzw. Bündelung. Die grundsätzliche Problematik<br />

aufgrund des de facto Monopols bei Teilnehmeranschlüssen ist nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-<br />

Control-Kommission in <strong>der</strong> marktübergreifenden Bündelung von Produkten <strong>der</strong> Festnetzsprachtelephonie<br />

zu sehen. Die Telekom-Control-Kommission merkt dazu an, dass in ON 30<br />

(„Bibliographie“) die Arbeiten <strong>der</strong> deutschen Monopolkommission und des ERG-<br />

Arbeitspapiers „European Regulators Group (ERG) (2004), „Joint ERG/EC approach on appropriate<br />

remedies in the new regulatory framework“ zur Anwendung <strong>der</strong> Regulierungsinstrumente<br />

zwar zitiert, nicht aber <strong>der</strong>en Inhalte dazu verarbeitet wurden. Letztgenanntes Papier<br />

erwähnt nämlich ebenso explizit, wie das <strong>für</strong> die Festnetzsprachtelephonie erstellte Expertengutachten<br />

von C. Koboldt, das Wettbewerbsproblem <strong>der</strong> horizontalen Marktmachtübertragung<br />

innerhalb <strong>der</strong> Festnetzendkundenmärkte. „At the retail level, the incumbent<br />

might engage in bundling of access and call services in a way that discourages its access<br />

customers from obtaining call services from other provi<strong>der</strong>s, thus trying to un<strong>der</strong>mine the<br />

effects of CS and CPS obligations. For example, the incumbent might offer a bundle of free<br />

or heavily discounted call minutes with its line rental in exchange for a higher access charge,<br />

which might make its own offering more attractive than the alternative of buying calls from an<br />

CS or CPS operator “ (Koboldt, C. (2003) „Regulatory obligations to be imposed on operators<br />

with significant market power: narrowband services“, S. 11-12; von <strong>der</strong> Europäischen Kommission<br />

publizierte und im Internet abrufbare Endfassung <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Kommission beauftragten<br />

Studie zu Regulierungsfragen).<br />

Angesichts <strong>der</strong> Ausführungen in ON 25 zur Problematik <strong>der</strong> horizontalen Marktmachtübertragung<br />

war den diesbezüglichen Argumenten von TA daher schlussendlich nicht Folge zu<br />

leisten.<br />

Zur getrennten Buchführung:<br />

27<br />

<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 163

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