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Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

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schutzgesetz, BGBl Nr. 140/1979 idgF sind. Vorbereitungsgeschäfte im Sinne von § 1<br />

Abs. 3 leg cit sind <strong>für</strong> Zwecke <strong>der</strong> gegenständlichen Marktabgrenzungen den jeweiligen<br />

Märkten <strong>für</strong> Nichtprivatkunden zuzurechnen.<br />

Aufgrund unterschiedlicher Nachfragecharakteristik und an<strong>der</strong>en Formen <strong>der</strong> Marktbearbeitung<br />

durch Anbieter sind Privat- und Nichtprivatkunden getrennten Märkten<br />

zuzurechnen.<br />

Im Ausland tätige Kommunikationsnetzbetreiber, die aus dem Inland kommenden<br />

Verkehr transitieren bzw. terminieren, sind gegebenenfalls an<strong>der</strong>en regulatorischen<br />

Bedingungen unterworfen als im Inland tätige Kommunikationsnetzbetreiber. Da im<br />

Inland tätige Betreiber zur Durchführung von Auslandsgesprächen auf oben genannte<br />

Vorleistungen zurückgreifen müssen, unterschiedliche wettbewerbliche Gegebenheiten<br />

vorliegen und darüber hinaus unterschiedliche Verrechnungsregimes (z.B. Accounting<br />

Rate Regime) zur Anwendung kommen, ist von einem eigenen und einheitlichen<br />

Markt <strong>für</strong> Auslandsgespräche auszugehen.<br />

Dieser Markt beinhaltet auch Wählverbindungen über Fax und Modem.“<br />

§ 2 TKMVO 2003 legt als räumliches Ausdehnungsgebiet des gegenständlichen Marktes das<br />

Bundesgebiet fest.<br />

1.2. Zum Markt „Auslandsgespräche <strong>für</strong> Nichtprivatkunden über das öffentliche Telefonnetz<br />

an festen Standorten (Endkundenmarkt)“ und zum Verhältnis zu benachbarten<br />

Märkten<br />

Der gegenständliche Markt steht sowohl horizontal als auch vertikal mit an<strong>der</strong>en Märkten <strong>der</strong><br />

TKMVO 2003 in Beziehung.<br />

Es bestehen komplementäre Beziehungen zwischen dem vorliegenden Markt und dem Zugangsmarkt<br />

<strong>für</strong> Nichtprivatkunden (§ 1 Z 2 TKMVO 2003). Anschlussleistungen gemäß den<br />

Märkten § 1 Z 1 und 2 <strong>der</strong> TKMVO 2003 werden, unter <strong>der</strong> Voraussetzung, dass <strong>der</strong> betreffende<br />

Betreiber seine Endkunden entwe<strong>der</strong> selbst angeschlossen hat o<strong>der</strong> über entbündelte<br />

Leitungen verfügt, vielfach im Bündel mit Leistungen <strong>für</strong> Gesprächsverbindungen, sohin auch<br />

mit Leistungen des gegenständlichen Marktes, angeboten.<br />

Die komplementären Beziehungen <strong>der</strong> Märkte gemäß § 1 Z 1 – 9 <strong>der</strong> TKMVO 2003 lassen<br />

sich anschaulich durch die Logik <strong>der</strong> Abwicklung eines Telefongesprächs erläutern:<br />

Um ein Telefongespräch (bzw. allgemeiner einen Verbindungsaufbau) führen zu können,<br />

benötigt <strong>der</strong> Endkunde zunächst einen Zugang, <strong>der</strong> in Form eines Anschlusses (POTS,<br />

ISDN, Multi-ISDN, Kabel, wireless) an das feste öffentliche Netz bereitgestellt wird. Dieser<br />

kann grundsätzlich auf zwei Arten bereitgestellt werden: i) <strong>der</strong> Anbieter errichtet (bzw. entbündelt)<br />

selbst den entsprechenden Zugang zum Teilnehmer (Teilnehmernetzbetreiber),<br />

o<strong>der</strong> aber ii) er benutzt vorhandene Zugangsmöglichkeiten eines an<strong>der</strong>en Anbieters (Verbindungsnetzbetreiber).<br />

Von zentraler Bedeutung ist auch <strong>der</strong> Umstand, dass es sich bei Telekommunikationsdienstleistungen<br />

um Ende-zu-Ende Beziehungen handelt, d.h., dass gleichzeitig eine Verbindung<br />

zwischen Endteilnehmern (allenfalls) auch verschiedener Netze herzustellen ist. Dies setzt<br />

den wechselseitigen terminierenden Zugang zu allen an<strong>der</strong>en Netzen (bzw. Teilnehmern)<br />

voraus. Für die Erstellung von Endkundenprodukten ist daher – seitens <strong>der</strong> Anbieter – jedenfalls<br />

eine entsprechende Terminierungsleistung Voraussetzung. Weiters wird <strong>für</strong> alle nicht<br />

direkt angeschlossenen Teilnehmer <strong>der</strong> Bezug einer Originierungsleistung von jenem Betreiber<br />

benötigt, an dessen Netz <strong>der</strong> entsprechende Teilnehmer angeschlossen ist und von dem<br />

<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 56<br />

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