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Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

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Zur Frage <strong>der</strong> horizontalen Marktmachtübertragung:<br />

Zum Thema horizontale Markmachtübertragung führt Telekom Austria unter Berufung auf Dr.<br />

Koboldt nunmehr neuerlich aus, dass auf dem gegenständlichen Markt keine solche vorliegen<br />

könne. Dieses Vorbringen erscheint <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission auch nunmehr<br />

nicht überzeugend: Dr. Koboldt führt in seinem Gutachten aus, dass auf dem gegenständlichen<br />

Markt angesichts <strong>der</strong> bestehenden Vorleistungsregulierungen eine Marktmachtübertragung<br />

durch Bündelung praktisch auszuschließen sei (Z 40 seines Gutachtens).<br />

Von beson<strong>der</strong>em Interesse ist nun aber, dass Dr. Koboldt in seinem <strong>für</strong> die Europäische<br />

Kommission 2003 erstellten Expertenpapier "Regulatory obligations to be imposed on operators<br />

with significant market power: narrowband services“, (Koboldt, 2003) diverse und konkrete<br />

Wirkungsmechanismen und Möglichkeiten einer horizontalen Marktmachtübertragung<br />

einräumt bzw. anerkennt.<br />

Ein Vergleich <strong>der</strong> ON 84 und des <strong>für</strong> die Europäische Kommission 2003 erstellten Expertenpapiers<br />

bringt teilweise diametral entgegen gesetzte Aussagen hervor: ON 84 bringt klar<br />

zum Ausdruck, dass „eine Marktmachtübertragung durch Bündelung praktisch<br />

aus[zu]schließen sei“ (Z 40), bzw. dass echte Kampfpreise aus wirtschaftlicher Sicht nicht<br />

rational seien (Z 41). Im genannten Expertenpapier heißt es hingegen in Bezug auf horizontale<br />

Marktmachtübertragung: „At the retail level, the incumbent might engage in bundling of<br />

access and call services in a way that discourages its access customers from obtaining call<br />

services from other provi<strong>der</strong>s, thus trying to un<strong>der</strong>mine the effects of CS and CPS obligations.<br />

For example, the incumbent might offer a bundle of free or heavily discounted call minutes<br />

with its line rental in exchange for a higher access charge, which might make its own<br />

offering more attractive than the alternative of buying calls from an CS or CPS operator. In<br />

addition, the incumbent might try to increase customer switching costs e.g. by requiring customers<br />

to sign long-term contracts if they want to take advantage of particular offers. Bundling<br />

might also be used in or<strong>der</strong> to carry incumbency advantages in the provision of narrowband<br />

services over into the broadband services market“ (Koboldt aaO, S. 11-12).<br />

Die Telekom-Control-Kommission sieht sich angesichts <strong>der</strong> im Zeitverlauf hervortretenden<br />

offenen Wi<strong>der</strong>sprüche des von Telekom Austria betrauten Gutachters außerstande, den abstrakt<br />

gehaltenen Überlegungen in ON 84 hinsichtlich <strong>der</strong> angeblich nicht gegebenen Möglichkeiten<br />

zur horizontalen Marktmachtübertragung näher zu treten.<br />

Im Übrigen hält auch die ERG (ERG Common Position on the approach to appropriate remedies<br />

in the new regulatory framework), http://www.erg.eu.int/documents/index_en.htm#ergdocumentsin,<br />

wie folgt fest (ON 33, S 36): „An example for anti-competitive<br />

bundling might be an operator with SMP on the retail market for access to the public (fixed)<br />

telephone network, bundling the access product with a package of call minutes. As this is a<br />

bundle between an SMP product (access) and a potentially competitive product (call services),<br />

the two products are positively correlated in demand, and as the bundle cannot be<br />

replicated by (most) alternative operators, competitive concerns may arise.” Die ERG spricht<br />

hiermit klar die wettbewerbliche Bedeutung von positiv korrelierten Bündelprodukten an. Ist<br />

ein Bündel <strong>für</strong> Mitbewerber demzufolge we<strong>der</strong> technisch noch wirtschaftlich replizierbar, so<br />

besteht bei positiv korrelierter Nachfrage die Gefahr <strong>der</strong> Marktmachtübertragung. Gerade<br />

dieses Kriterium ist <strong>der</strong>zeit und innerhalb des hier relevanten Zeitraums von ca. ein bis zwei<br />

Jahren hinsichtlich <strong>der</strong> <strong>für</strong> den gegenständlichen Markt relevanten Zugangs- und Verbindungsleistungen<br />

erfüllt.<br />

Für den Incumbent besteht also ein Anreiz, <strong>der</strong>artige Preis- bzw. Produktbündelungen zu<br />

forcieren, was sich empirisch auch gut belegen lässt (ON 84). So kam es seit dem Tarifgenehmigungsverfahren<br />

<strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission zu G 07/2003 zu diversen Erhöhungen<br />

im Grundentgeltbereich bei gleichzeitigen Absenkungen <strong>der</strong> „expliziten“ Verbindungs-<br />

30<br />

<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 166

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