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Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

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Auf dem gegenständichen Markt sind die Markteintrittsbarrieren nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-<br />

Control-Kommission insbeson<strong>der</strong>e deshalb gegeben, da Zuverlässigkeitsanfor<strong>der</strong>ungen und<br />

sonstige Qualitätsmerkmale hier beson<strong>der</strong>s wichtig sind. Sowohl tatsächliche Qualitätsvorsprünge<br />

auf Seiten <strong>der</strong> Telekom Austria aufgrund höherwertiger und vor allem eigener Infrastruktur<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> historisch gewachsenen internationalen (Partner-)Netzstruktur, als auch<br />

subjektiv von Nachfragern empfundene Vorteile erklären solche Wechselbarrieren. Letzte<br />

Komponente dürfte vor allem im Zuge von Unternehmenskonkursen alternativer Anbieter<br />

noch verstärkt werden, da diesfalls mit negativen Reputationswirkungen auf die Gesamtheit<br />

aller alternativen Betreiber zu rechnen ist.<br />

Zum Vorbringen <strong>der</strong> TA, dass alternative Anbieter Marktbarrieren durch das Anbieten von<br />

Bündelprodukten samt dem mittelbaren Herbeiführen eines „one-stop-shop-Effektes“ errichten<br />

würden, hat die Telekom-Control-Kommission erwogen, dass das Anbieten von Bündeln,<br />

die mit denen <strong>der</strong> TA vergleichbar sind, aufgrund <strong>der</strong> vertikalen Integration <strong>der</strong> TA und den<br />

<strong>der</strong>zeit verfügbaren Vorleistungsprodukten (eben ohne Resale), nur jenen alternativen<br />

Betreibern möglich ist, die ebenfalls über ein Anschlussnetz verfügen. Die spezifische Wettbewerbsproblematik<br />

<strong>der</strong> Produktbündelung am gegenständlichen Verbindungsmarkt besteht<br />

eben in <strong>der</strong> Bereitstellung des Zugangs gebündelt mit <strong>der</strong> Verbindungsleistung (Gespräche)<br />

<strong>für</strong> den Endkunden bzw. in <strong>der</strong> Abwicklung von Projektgeschäften. Alternative Anbieter ohne<br />

eigenes Zugangsnetz, das sind die allermeisten <strong>der</strong> Wettbewerber <strong>der</strong> TA, können daher,<br />

wie ausgeführt, auf Grund <strong>der</strong> auch am gegenständlichen Verbindungsmarkt in Bezug auf<br />

den auf das Inland entfallenden Anteils <strong>der</strong> notwendigen Vorleistung keine Produktbündel<br />

aus Zugangsprodukten und Gesprächsleistungen anbieten. Das diesbezügliche Vorbringen<br />

<strong>der</strong> TA geht daher ins Leere.<br />

Die zudem spezifisch auf dem gegenständlichen Markt dem alternativen Anbieter entstehenden<br />

und spezifisch dem Retailbereich zurechenbaren versunkenen Kosten durch typischerweise<br />

intensive Werbekampagnen zur Information einer hinreichenden Anzahl von Kunden<br />

über mögliche Wechselvorteile und letztlicher Akquise, stellen nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-<br />

Control-Kommission ebenfalls Markteintrittsbarrieren dar.<br />

Die Tatsache, dass <strong>für</strong> Bestandskunden <strong>der</strong> TA oftmals ein über einen langen Zeitraum existierendes<br />

Vertragsverhältnis und damit verbunden entsprechende Loyalität besteht und somit<br />

ein <strong>für</strong> alternative Wettbewerber nur schwer o<strong>der</strong> nicht erreichbarer Bekanntheitsgrad des<br />

ehemaligen Monopolisten existiert, begründen nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-<br />

Kommission ebenfalls signifikante Wechselbarrieren.<br />

Weiters ist auch nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission typischerweise geringere<br />

Kundenbindung auf Seiten <strong>der</strong> Verbindungsnetzbetreiber, sowie die Möglichkeit <strong>für</strong> Endkunden,<br />

von den Erfolgen <strong>der</strong> Liberalisierung auch indirekt – ohne selbst zu wechseln – zu profitieren,<br />

als Markteintrittsbarriere <strong>für</strong> alternative Anbieter zu qualifizieren.<br />

Dem Vorbringen <strong>der</strong> TA, dass am gegenständlichen Endkundenmarkt die Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> seit langem bestehenden „Universaldienstverpflichtung“ <strong>der</strong> TA <strong>für</strong> diesen Markt und <strong>der</strong><br />

damit verbundenen Auswirkungen bei <strong>der</strong> Bewertung von Marktmacht nicht erfolgt sei und<br />

flächendeckende Infrastruktur und „Mächtigkeit“ <strong>der</strong> TA nicht zuletzt aufgrund <strong>der</strong> „Universaldienstverpflichtung“<br />

bestünden, ist entgegenzuhalten, dass die Verpflichtung <strong>der</strong> TA zur<br />

Erbringung des Universaldienstes <strong>der</strong>zeit gesetzlich vorgesehen ist und die Interessen <strong>der</strong><br />

Endnutzer för<strong>der</strong>t.<br />

Bezüglich des Vorbringens von TA hinsichtlich <strong>der</strong> Möglichkeit zur Entbündelung ist auszuführen,<br />

dass die Entbündelung dazu beitragen kann, dem bestehenden de facto Monopol im<br />

Zugangsbereich zu begegnen. Die Entbündelung fungiert daher als (eine) Möglichkeit, unter<br />

an<strong>der</strong>em auf dem gegenständlichen Verbindungsmarkt überhaupt erst die Vorraussetzungen<br />

<strong>für</strong> das Entstehen von Wettbewerb zu schaffen.<br />

Freilich kann die Entbündelung auf dem gegenständlichen Markt nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-<br />

Control-Kommission angesichts <strong>der</strong> Ausführungen zu den spezifischen Markteintrittsbarrie-<br />

34<br />

<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 85

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