Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
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entgelte (gemeint sind damit nicht Preisän<strong>der</strong>ungen, die sich aus vergleichsweise intransparenten<br />
Umstellungen in den Abrechnungsformen bzw. <strong>der</strong> Taktung ergeben).<br />
Die Telekom-Control-Kommission hält ihre Feststellungen zur Gefahr <strong>der</strong> horizontalen Marktmachtübertragung<br />
daher aufrecht.<br />
Zu den Marktanteilen:<br />
Telekom Austria bringt in ihrer Stellungnahme (ON 84, S 18,19) zum Regulierungsinstrumente-Gutachten<br />
zum Thema Marktanteile zum Ausdruck, dass die bestehende ex-ante Tarifgenehmigungspflicht<br />
nicht zur „Erosion“ <strong>der</strong> Marktanteile des etablierten Betreibers beitragen<br />
könnten. Konkret führt Telekom Austria aus wie folgt: „Es ist generell akzeptiert, dass alternative<br />
Anbieter umso leichter Marktanteile gewinnen können, je höher die Preise des etablierten<br />
Anbieters sind, und je größer dementsprechend die Preisnachlässe sind, die alternative<br />
Anbieter offerieren können. Kontinuierliche Endkundenpreisregulierung hat daher eher<br />
den Effekt, die Marktanteile des etablierten Betreibers zu schützen, als zu ihrer Erosion beizutragen.“<br />
Nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission verknüpft Telekom Austria an dieser Stelle<br />
Richtiges (erster Satz des Zitats) mit einer unzulässigen Schlussfolgerung: Wie bereits im<br />
Regulierungsinstrumente-Gutachten ausgeführt, liegt in <strong>der</strong> gegenwärtigen Liberalisierungsphase<br />
<strong>der</strong> Fokus in <strong>der</strong> Endkundenpreisregulierung auch auf <strong>der</strong> Hintanhaltung von antikompetitiven<br />
Preisen bei Verbindungsleistungen zum Schutz <strong>der</strong> Wettbewerber von Telekom<br />
Austria. Es ist aufgrund <strong>der</strong> festgestellten Möglichkeiten zur horizontalen Marktmachtübertragung<br />
nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission nahe liegend, dass dieser Effekt<br />
ohne ex-ante Regulierung stärker ausgeprägt wäre als mit ex-ante Regulierung; da selbst bei<br />
gleichzeitig auferlegter Endkundenpreisregulierung in <strong>der</strong> Vergangenheit stabile Marktanteilsverläufe<br />
bei in Ausschnitten erhöhtem Preisniveau auf Seiten des regulierten Unternehmens<br />
beobachtet werden konnten, wird damit das beschriebene wettbewerbliche Gefährdungspotential<br />
auf Verbindungsmärkten von den zwischenzeitlichen realen Marktentwicklungen<br />
entgegen dem Vorbringen von Telekom Austria nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-<br />
Kommission nur bestätigt.<br />
Zum angeblichen Ausreichen <strong>der</strong> ex post Wettbewerbsaufsicht:<br />
Hinsichtlich des Vorbringens von Telekom Austria zum Thema Effizienz des allgemeinen expost<br />
Wettbewerbsrechts in ihrem Privatgutachten führt die Telekom-Control-Kommission aus<br />
wie folgt:<br />
Es ist zwar entsprechend dem Primat <strong>der</strong> Regulierung <strong>der</strong> Vorleistungsmärkte bei <strong>der</strong> Regulierung<br />
von Endkundenmärkten erfor<strong>der</strong>lich, die Frage des Ausreichens <strong>der</strong> Regulierung auf<br />
Vorleistungsmärkten zu stellen, allerdings ist seitens <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission darauf<br />
hinzuweisen, dass es primär Aufgabe des allgemeinen Wettbewerbsrechts ist, auf Marktverhalten<br />
basierende Missbräuche einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen. Das<br />
allgemeine Wettbewerbsrecht ist hingegen nicht ausreichend geeignet, aus wettbewerblicher<br />
Sicht problematische Marktstrukturen – wie sie am gegenständlichen Markt existieren - sowie<br />
die aus diesen Marktstrukturen sich ergebenden Verhaltensanreize zu wettbewerbsbeschränkendem<br />
Verhalten zu begegnen. Bereits aus diesem Grund erscheint die alleinige<br />
Anwendung des ex-post Wettbewerbsrechts als nicht ausreichend.<br />
Ferner ergibt sich nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission bereits aus <strong>der</strong> Aufnahme<br />
des gegenständlichen Marktes in die „Märkteempfehlung <strong>der</strong> Europäischen Kommission“,<br />
dass auch die Europäische Kommission den gegenständlichen Markt als <strong>der</strong> ex-ante Sektorregulierung<br />
unterliegend ansieht: Hinzuweisen ist an dieser Stelle auf den „Drei Kriterien<br />
Test“ <strong>der</strong> Europäischen Kommission <strong>für</strong> die Aufnahme eines Marktes in die Liste <strong>der</strong> <strong>der</strong> exante<br />
Regulierung zugänglichen Märkte. Demnach müssen die folgenden drei Kriterien kumu-<br />
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<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 167