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Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

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DE<br />

C 165/20 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften 11.7.2002<br />

101. Schließlich werden in Bezug auf die Feststellung einer<br />

gemeinsamen Marktbeherrschung in Form von stillschweigen<strong>der</strong><br />

Koordinierung die Kriterien ausschlaggebend<br />

sein, die <strong>für</strong> das Entstehen koordinierter Effekte<br />

auf dem jeweils in Frage stehenden Markt entscheidend<br />

sind. So kam die Kommission in <strong>der</strong> Sache Nr.<br />

COMP/M.2499 — Norske Skog/Parenco/Walsum beispielsweise<br />

zu dem Schluss, dass die Möglichkeiten <strong>für</strong><br />

eine stillschweigende Koordinierung zwischen den Oligopolisten<br />

unwahrscheinlich und nicht tragfähig waren ( 113 ),<br />

obwohl auf den Märkten <strong>für</strong> Zeitungspapier und holzhaltigem<br />

Zeitschriftenpapier eine hohe Marktkonzentration<br />

festzustellen war, die Produkte homogen sind, die<br />

Nachfrage extrem unelastisch ist und eine nur begrenzte<br />

Kaufkraft und hohe Marktzutrittsschranken festgestellt<br />

wurde. Begründet wurde dies durch die begrenzte Stabilität<br />

<strong>der</strong> Marktanteile, das Fehlen symmetrischer Kostenstrukturen<br />

und schließlich durch die fehlende Transparenz<br />

bei Investitionsentscheidungen und das Fehlen eines<br />

glaubhaften Mechanismus <strong>für</strong> Gegenmaßnahmen.<br />

3.1.2.3 Der Begriff <strong>der</strong> gemeinsamen Marktbeherrschung im<br />

Telekommunikationssektor<br />

102. Bei <strong>der</strong> Anwendung des Begriffs <strong>der</strong> gemeinsamen Marktbeherrschung<br />

können die NRB auch auf die den <strong>elektronischen</strong><br />

Kommunikationssektor betreffenden Entscheidungen<br />

aufgrund <strong>der</strong> Fusionskontrollverordnung zurückgreifen,<br />

in denen die Kommission geprüft hat, ob ein<br />

angemeldetes Vorhaben zu einer gemeinsamen Marktbeherrschung<br />

führen konnte.<br />

103. In <strong>der</strong> Sache MCI WorldCom/Sprint hat die Kommission<br />

geprüft, ob die fusionierte Einheit zusammen mit Concert<br />

Alliance eine gemeinsame beherrschende Stellung auf<br />

dem Markt <strong>für</strong> globale Telekommunikationsdienste (GTS)<br />

einnehmen könnte. In Anbetracht <strong>der</strong> Tatsache, dass die<br />

Betreiber auf diesem Markt über Ausschreibungsverfahren<br />

miteinan<strong>der</strong> im Wettbewerb stehen (in denen die Anbieter<br />

in <strong>der</strong> Regel aufgrund ihrer Möglichkeiten, hohe Qualität<br />

und maßgeschnei<strong>der</strong>te Spitzendienste anzubieten,<br />

und nicht aufgrund ihres Preisangebots ausgewählt werden),<br />

konzentrierten sich die Untersuchungen <strong>der</strong> Kommission<br />

darauf, inwieweit <strong>der</strong> Markt den Marktteilnehmern<br />

Anreize <strong>für</strong> ein paralleles Verhalten im Hinblick<br />

auf die Frage bietet, wer gewinnt welche Ausschreibung<br />

(und wer hat welche Ausschreibungen gewonnen) ( 114 ).<br />

Nach einer umfassenden Untersuchung des Marktes (homogene<br />

Produkte, hohe Zutrittsschranken, Gegengewicht<br />

<strong>der</strong> Nachfrageseite usw.) kam die Kommission zu dem<br />

Schluss, dass ein Fehlen von Wettbewerb zwischen den<br />

Konkurrenten nicht festzustellen war. Dieses Kriterium ist<br />

jedoch <strong>für</strong> die Feststellung von parallelem Verhalten erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Die Kommission hat daher entschieden, ihre<br />

Einwände in Bezug auf diesen Markt nicht aufrechtzuerhalten<br />

( 115 ).<br />

104. In <strong>der</strong> Sache BT/Esat ( 116 ) hat die Kommission u. a. geprüft,<br />

ob die Bedingungen auf dem irischen Markt <strong>für</strong><br />

Internetanschlüsse über das Telefonnetz zwangsläufig<br />

zur Entstehung eines Duopols des ehemaligen staatlichen<br />

Betreibers Eircom und des fusionierten Unternehmens<br />

führen würden. Dies konnte sie jedoch aus mehreren<br />

Gründen ausschließen. Erstens waren die Marktanteile<br />

nicht konstant, zweitens verdoppelte sich die Nachfrage<br />

alle sechs Monate; drittens galten Internet-Zugangspro-<br />

<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 23<br />

dukte nicht als homogen, und schließlich waren technische<br />

Neuerungen eines <strong>der</strong> Hauptmerkmale des Marktes<br />

( 117 ).<br />

105. In <strong>der</strong> Sache Vodafone/Airtouch ( 118 ) stellte die Kommission<br />

fest, dass das fusionierte Unternehmen die gemeinsame<br />

Kontrolle ausüben würde über zwei <strong>der</strong> vier Mobilfunkbetreiber<br />

auf dem deutschen Mobilfunkmarkt (nämlich<br />

D2 und E-Plus; die an<strong>der</strong>en beiden waren T-Mobil<br />

und VIAG Interkom). Da <strong>der</strong> Marktzutritt in hohem Maß<br />

durch die frequenzbedingt begrenzte Zahl von Lizenzen<br />

reguliert war und die Marktbedingungen transparent waren,<br />

konnten die Entstehung eines Duopols und folglich<br />

eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens nicht ausgeschlossen<br />

werden ( 119 ).<br />

106. In <strong>der</strong> Sache France Telecom/Orange stellte die Kommission<br />

fest, dass vor dem Eintritt von Orange in den belgischen<br />

Mobilfunkmarkt die beiden Anbieter Proximus und<br />

Mobistar in <strong>der</strong> Lage waren, eine gemeinsame Marktbeherrschung<br />

auszuüben. In den vier Jahren vor dem<br />

Marktzutritt von Orange praktizierten beide Betreiber<br />

fast dieselben und transparente Preise, die genau den<br />

gleichen Trends folgten ( 120 ). In dieser Entscheidung<br />

wies die Kommission Einwände von Dritten zurück,<br />

dass auf dem Markt <strong>der</strong> europaweiten Mobilfunkdienste<br />

<strong>für</strong> internationale Mobilfunkkunden eine kollektive beherrschende<br />

Stellung von Vodafone und France Telecom<br />

gedroht hätte. Ausschlaggebend hier<strong>für</strong> war neben den<br />

sehr unterschiedlichen Marktanteilen <strong>der</strong> beiden Betreiber<br />

<strong>der</strong> Umstand, dass es sich um einen aufstrebenden Markt<br />

mit hohem Nachfragewachstum und zahlreichen unterschiedlichen<br />

Angeboten und Preisen handelte ( 121 ).<br />

4. AUFERLEGUNG, BEIBEHALTUNG, ÄNDERUNG ODER AUF-<br />

HEBUNG VON VERPFLICHTUNGEN IM SINNE DES RECHTS-<br />

RAHMENS<br />

107. Abschnitt 3 dieser Leitlinien beschäftigte sich mit <strong>der</strong><br />

Analyse <strong>der</strong> relevanten Märkte, die die NRB gemäß Artikel<br />

16 <strong>der</strong> Rahmenrichtlinie vornehmen müssen, um zu<br />

ermitteln, ob auf einem relevanten Markt wirksamer<br />

Wettbewerb herrscht d. h., ob es auf diesem Markt Unternehmen<br />

gibt, die eine beherrschende Stellung einnehmen.<br />

Dieser Abschnitt enthält Leitlinien zu den Maßnahmen,<br />

die die NRB im Anschluss an ihre Analyse ergreifen<br />

können, sprich zu <strong>der</strong> Auferlegung, Beibehaltung, Än<strong>der</strong>ung<br />

o<strong>der</strong> Aufhebung (je nach Fall) von bereichsspezifischen<br />

Verpflichtungen <strong>für</strong> Unternehmen, die über beträchtliche<br />

Marktmacht verfügen. Ferner ist in diesem<br />

Abschnitt dargelegt, unter welchen Umständen in Ausnahmefällen<br />

auch Unternehmen, die nicht über beträchtliche<br />

Marktmacht verfügen, ähnliche Verpflichtungen auferlegt<br />

werden können, wie dies bei Betreibern mit solcher<br />

Marktmacht <strong>der</strong> Fall ist.<br />

108. Die beson<strong>der</strong>en Verpflichtungen, die Unternehmen mit<br />

beträchtlicher Marktmacht auferlegt werden können, betreffen<br />

sowohl Großkunden- als auch Endnutzermärkte.<br />

Die Verpflichtungen in Bezug auf die Großkundenmärkte<br />

sind grundsätzlich in den Artikeln 9 bis 13 <strong>der</strong> Zugangsrichtlinie<br />

definiert. Die Verpflichtungen in Bezug auf die<br />

Endnutzermärkte sind in den Artikeln 17 bis 19 <strong>der</strong> Universaldienstrichtlinie<br />

festgelegt.

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