Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
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§ 1 Z 6 TKMVO 2003 sieht einen Endkundenmarkt „Auslandsgespräche <strong>für</strong> Nichtprivatkunden<br />
über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten“ vor; das räumlich relevante Ausdehnungsgebiet<br />
des Marktes ist dabei das Bundesgebiet (§ 2 TKMVO 2003).<br />
In einem weiteren Schritt hat sodann die Telekom-Control-Kommission diese – von <strong>der</strong> RTR-<br />
GmbH – vordefinierten Märkte, Analysen gemäß § 37 TKG 2003 zu unterziehen. Die Telekom-Control-Kommission<br />
ist dabei an die Marktabgrenzung gebunden, weswegen Parteienvorbringen<br />
im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Marktdefinition bzw. gegen die TKMVO 2003 im gegenständlichen<br />
Verfahren keine Berücksichtigung finden können.<br />
4. Zum Marktanalyseverfahren gemäß § 37 TKG 2003<br />
§ 37 TKG 2003 normiert in Umsetzung des Art. 16 Rahmen-RL das „Marktanalyseverfahren“:<br />
Gemäß Abs. 1 leg. cit. führt die Telekom-Control-Kommission (§ 117 Z 6 TKG 2003) von<br />
Amts wegen unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />
in regelmäßigen Abständen, längstens aber in einem Abstand von zwei Jahren, eine Analyse<br />
<strong>der</strong> durch die Verordnung gemäß § 36 Abs. 1 TKG 2003 festgelegten relevanten Märkte –<br />
die Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 <strong>der</strong> Rundfunk und Telekom Regulierungs-<br />
GmbH (TKMVO 2003) – durch.<br />
Primäres Ziel dieses Marktanalyseverfahrens ist die Feststellung, ob auf dem jeweils relevanten<br />
Markt ein o<strong>der</strong> mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen o<strong>der</strong><br />
aber effektiver Wettbewerb gegeben ist. Je nach Ergebnis sind im Anschluss daran die spezifischen<br />
Verpflichtungen aufzuheben, beizubehalten, zu än<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> aufzuerlegen.<br />
Die Analyse eines Marktes kann folgende Ergebnisse bringen:<br />
Gelangt die Telekom-Control-Kommission zur Feststellung, dass auf dem relevanten Markt<br />
ein o<strong>der</strong> mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen und somit kein effektiver<br />
Wettbewerb besteht, hat sie diesem o<strong>der</strong> diesen Unternehmen geeignete spezifische<br />
Verpflichtungen nach §§ 38 bis 46 o<strong>der</strong> nach § 47 Abs. 1 TKG 2003 aufzuerlegen. Bereits<br />
bestehende spezifische Verpflichtungen <strong>für</strong> Unternehmen werden, sofern sie den relevanten<br />
Markt betreffen, von <strong>der</strong> Regulierungsbehörde nach Maßgabe <strong>der</strong> Ergebnisse des Verfahrens<br />
unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Regulierungsziele geän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> neuerlich auferlegt (§ 37<br />
Abs. 2 TKG 2003).<br />
In Ziffer 114 <strong>der</strong> Leitlinien <strong>der</strong> Europäischen Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung<br />
beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen <strong>für</strong> elektronische Kommunikationsnetze<br />
und –dienste, ABl L C 165/6 vom 11.7.2002 (im Folgenden: SMP-<br />
Leitlinien) wird in Bezug auf das Auferlegen von Regulierungsinstrumenten im Falle <strong>der</strong><br />
Feststellung von beträchtlicher Marktmacht wie folgt ausgeführt: „Die Feststellung allein,<br />
dass ein Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt, ohne die Auferlegung geeigneter<br />
Verpflichtungen, ist jedoch nicht mit den Bestimmungen des neuen Rechtsrahmens<br />
vereinbar, insbeson<strong>der</strong>e nicht mit Artikel 16 Absatz 4 <strong>der</strong> Rahmenrichtlinie. Mit an<strong>der</strong>en Worten,<br />
die NRB [nationalen Regulierungsbehörden, Anm.] müssen einem Unternehmen, das<br />
als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, mindestens eine Verpflichtung<br />
auferlegen.“<br />
Stellt die Telekom-Control-Kommission demgegenüber fest, dass auf dem relevanten Markt<br />
effektiver Wettbewerb besteht und somit kein Unternehmen über beträchtliche Marktmarkt<br />
verfügt, darf sie (mit Ausnahme von § 47 Abs. 2 TKG 2003) keine Verpflichtungen gemäß<br />
Abs. 2 leg. cit. auferlegen; diesfalls wird das Verfahren hinsichtlich dieses Marktes durch<br />
Beschluss <strong>der</strong> Regulierungsbehörde formlos eingestellt und dieser Beschluss veröffentlicht.<br />
Soweit <strong>für</strong> Unternehmen noch spezifische Verpflichtungen auf diesem Markt bestehen, werden<br />
diese mit Bescheid aufgehoben. In diesem Bescheid ist auch eine angemessene, sechs<br />
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<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 170