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Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

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§ 1 Z 6 TKMVO 2003 sieht einen Endkundenmarkt „Auslandsgespräche <strong>für</strong> Nichtprivatkunden<br />

über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten“ vor; das räumlich relevante Ausdehnungsgebiet<br />

des Marktes ist dabei das Bundesgebiet (§ 2 TKMVO 2003).<br />

In einem weiteren Schritt hat sodann die Telekom-Control-Kommission diese – von <strong>der</strong> RTR-<br />

GmbH – vordefinierten Märkte, Analysen gemäß § 37 TKG 2003 zu unterziehen. Die Telekom-Control-Kommission<br />

ist dabei an die Marktabgrenzung gebunden, weswegen Parteienvorbringen<br />

im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Marktdefinition bzw. gegen die TKMVO 2003 im gegenständlichen<br />

Verfahren keine Berücksichtigung finden können.<br />

4. Zum Marktanalyseverfahren gemäß § 37 TKG 2003<br />

§ 37 TKG 2003 normiert in Umsetzung des Art. 16 Rahmen-RL das „Marktanalyseverfahren“:<br />

Gemäß Abs. 1 leg. cit. führt die Telekom-Control-Kommission (§ 117 Z 6 TKG 2003) von<br />

Amts wegen unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

in regelmäßigen Abständen, längstens aber in einem Abstand von zwei Jahren, eine Analyse<br />

<strong>der</strong> durch die Verordnung gemäß § 36 Abs. 1 TKG 2003 festgelegten relevanten Märkte –<br />

die Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 <strong>der</strong> Rundfunk und Telekom Regulierungs-<br />

GmbH (TKMVO 2003) – durch.<br />

Primäres Ziel dieses Marktanalyseverfahrens ist die Feststellung, ob auf dem jeweils relevanten<br />

Markt ein o<strong>der</strong> mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen o<strong>der</strong><br />

aber effektiver Wettbewerb gegeben ist. Je nach Ergebnis sind im Anschluss daran die spezifischen<br />

Verpflichtungen aufzuheben, beizubehalten, zu än<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> aufzuerlegen.<br />

Die Analyse eines Marktes kann folgende Ergebnisse bringen:<br />

Gelangt die Telekom-Control-Kommission zur Feststellung, dass auf dem relevanten Markt<br />

ein o<strong>der</strong> mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen und somit kein effektiver<br />

Wettbewerb besteht, hat sie diesem o<strong>der</strong> diesen Unternehmen geeignete spezifische<br />

Verpflichtungen nach §§ 38 bis 46 o<strong>der</strong> nach § 47 Abs. 1 TKG 2003 aufzuerlegen. Bereits<br />

bestehende spezifische Verpflichtungen <strong>für</strong> Unternehmen werden, sofern sie den relevanten<br />

Markt betreffen, von <strong>der</strong> Regulierungsbehörde nach Maßgabe <strong>der</strong> Ergebnisse des Verfahrens<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Regulierungsziele geän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> neuerlich auferlegt (§ 37<br />

Abs. 2 TKG 2003).<br />

In Ziffer 114 <strong>der</strong> Leitlinien <strong>der</strong> Europäischen Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung<br />

beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen <strong>für</strong> elektronische Kommunikationsnetze<br />

und –dienste, ABl L C 165/6 vom 11.7.2002 (im Folgenden: SMP-<br />

Leitlinien) wird in Bezug auf das Auferlegen von Regulierungsinstrumenten im Falle <strong>der</strong><br />

Feststellung von beträchtlicher Marktmacht wie folgt ausgeführt: „Die Feststellung allein,<br />

dass ein Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt, ohne die Auferlegung geeigneter<br />

Verpflichtungen, ist jedoch nicht mit den Bestimmungen des neuen Rechtsrahmens<br />

vereinbar, insbeson<strong>der</strong>e nicht mit Artikel 16 Absatz 4 <strong>der</strong> Rahmenrichtlinie. Mit an<strong>der</strong>en Worten,<br />

die NRB [nationalen Regulierungsbehörden, Anm.] müssen einem Unternehmen, das<br />

als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, mindestens eine Verpflichtung<br />

auferlegen.“<br />

Stellt die Telekom-Control-Kommission demgegenüber fest, dass auf dem relevanten Markt<br />

effektiver Wettbewerb besteht und somit kein Unternehmen über beträchtliche Marktmarkt<br />

verfügt, darf sie (mit Ausnahme von § 47 Abs. 2 TKG 2003) keine Verpflichtungen gemäß<br />

Abs. 2 leg. cit. auferlegen; diesfalls wird das Verfahren hinsichtlich dieses Marktes durch<br />

Beschluss <strong>der</strong> Regulierungsbehörde formlos eingestellt und dieser Beschluss veröffentlicht.<br />

Soweit <strong>für</strong> Unternehmen noch spezifische Verpflichtungen auf diesem Markt bestehen, werden<br />

diese mit Bescheid aufgehoben. In diesem Bescheid ist auch eine angemessene, sechs<br />

34<br />

<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 170

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