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Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

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DE<br />

C 165/6 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften 11.7.2002<br />

1. EINLEITUNG<br />

Leitlinien <strong>der</strong> Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem<br />

gemeinsamen Rechtsrahmen <strong>für</strong> elektronische Kommunikationsnetze und -dienste<br />

1.1 Tragweite und Zweck <strong>der</strong> Leitlinien<br />

1. In diesen Leitlinien werden die Grundsätze beschrieben,<br />

die die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) bei <strong>der</strong><br />

Analyse <strong>der</strong> Märkte und <strong>der</strong> Wirksamkeit des Wettbewerbs<br />

nach dem neuen Rechtsrahmen <strong>für</strong> elektronische<br />

Kommunikationsnetze und -dienste zugrunde legen sollen.<br />

2. Dieser neue Rechtsrahmen umfasst fünf Richtlinien: die<br />

Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und<br />

des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen<br />

Rechtsrahmen <strong>für</strong> elektronische Kommunikationsnetze<br />

und -dienste ( 1 ) (nachstehend die „Rahmenrichtlinie“),<br />

die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung<br />

elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ( 2 )<br />

(nachstehend die „Genehmigungsrichtlinie“), die Richtlinie<br />

2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

vom 7. März 2002 über den Zugang zu <strong>elektronischen</strong><br />

Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen<br />

sowie <strong>der</strong>en Zusammenschaltung ( 3 ) (nachstehend die<br />

„Zugangsrichtlinie“), die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 7. März 2002<br />

über den Universaldienst und Nutzerrechte bei <strong>elektronischen</strong><br />

Kommunikationsnetzen und -diensten ( 4 ) (nachstehend<br />

die „Universaldienstrichtlinie)“), eine Richtlinie<br />

des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten und den Schutz <strong>der</strong><br />

Privatsphäre in <strong>der</strong> <strong>elektronischen</strong> Kommunikation ( 5 ). Bis<br />

zur formellen Verabschiedung <strong>der</strong> zuletzt genannten<br />

Richtlinie bleibt jedoch weiterhin die Richtlinie 97/66/EG<br />

des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten und den Schutz <strong>der</strong><br />

Privatsphäre im Bereich <strong>der</strong> Telekommunikation ( 6 )<br />

(nachstehend die „Datenschutzrichtlinie“) maßgeblich.<br />

3. Nach dem Rechtsrahmen aus dem Jahr 1998 waren die<br />

Sparten <strong>der</strong> Telekommunikationsindustrie, die einer Exante-Regulierung<br />

unterlagen, in den einschlägigen Richtlinien<br />

definiert. Allerdings waren diese Märkte nicht im<br />

Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts<br />

ermittelt worden. In Bezug auf diese aufgrund des Rechtsrahmens<br />

aus dem Jahr 1998 ermittelten Bereiche hatten<br />

die NRB die Befugnis, Unternehmen als Unternehmen mit<br />

beträchtlicher Marktmacht zu bezeichnen, sobald <strong>der</strong>en<br />

Marktanteil bei 25 % lag. Allerdings hatten sie die Möglichkeit,<br />

von diesem Schwellenwert abzuweichen, um verschiedenen<br />

an<strong>der</strong>en Faktoren Rechnung zu tragen (z. B.<br />

den Möglichkeiten des Unternehmens, den Markt zu beeinflussen,<br />

dem Umsatz des Unternehmens im Verhältnis<br />

zu <strong>der</strong> Größe des Marktes, seiner Kontrolle über die Zugangsmöglichkeiten<br />

<strong>für</strong> Endnutzer, seinem Zugang zu<br />

Finanzmitteln sowie seinen Erfahrungen in <strong>der</strong> Bereitstellung<br />

von Produkten und Diensten auf dem betreffenden<br />

Markt).<br />

(2002/C 165/03)<br />

(Text von Bedeutung <strong>für</strong> den EWR)<br />

<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 9<br />

4. Nach dem neuen Rechtsrahmen werden die zu regulierenden<br />

Märkte im Einklang mit den Grundsätzen des<br />

europäischen Wettbewerbsrecht ermittelt. Sie werden<br />

von <strong>der</strong> Kommission in ihrer Empfehlung über relevante<br />

Produkt- und Dienstmärkte gemäß Artikel 15 Absatz 1<br />

<strong>der</strong> Rahmenrichtlinie (nachstehend die „Empfehlung“) definiert.<br />

Sofern beson<strong>der</strong>e nationale Gegebenheiten dies<br />

rechtfertigen, können die NRB entsprechend den in den<br />

Artikeln 6 und 7 <strong>der</strong> Rahmenrichtlinie festgelegten Verfahren<br />

noch weitere Märkte definieren. Im Fall län<strong>der</strong>übergreifen<strong>der</strong><br />

Märkte, <strong>der</strong>en Merkmale eine Ex-ante-Regulierung<br />

rechtfertigen, legt diese die Kommission in einer<br />

Entscheidung über die relevanten län<strong>der</strong>übergreifenden<br />

Märkte gemäß Artikel 15 Absatz 4 <strong>der</strong> Rahmenrichtlinie<br />

fest (nachstehend die „Entscheidung über län<strong>der</strong>übergreifende<br />

Märkte“).<br />

5. In Bezug auf all diese Märkte werden die NRB Unternehmen<br />

nur dann Verpflichtungen auferlegen, sofern <strong>der</strong><br />

Wettbewerb auf diesen Märkten als nicht wirksam angesehen<br />

wird ( 7 ), da es Unternehmen mit einer <strong>der</strong> Beherrschung<br />

gleichkommenden Stellung im Sinne von Artikel<br />

82 EG-Vertrag ( 8 ) gibt. Der Begriff <strong>der</strong> beherrschenden<br />

Stellung wurde in <strong>der</strong> Rechtsprechung des Gerichtshofs<br />

als eine Situation wirtschaftlicher Stärke definiert, die es<br />

einem Unternehmen gestattet, sich in beträchtlichem Umfang<br />

unabhängig von Mitbewerbern, Kunden und letztlich<br />

Verbrauchern zu verhalten. Aus diesem Grund werden<br />

sich die Kommission und die NRB — im Gegensatz<br />

zum Rechtsrahmen aus dem Jahr 1998 — bei <strong>der</strong> Definition<br />

<strong>der</strong> Märkte, die einer Ex-ante-Regulierung unterworfen<br />

werden sollten, sowie bei <strong>der</strong> Bewertung, ob Unternehmen<br />

auf den betreffenden Märkten über beträchtliche<br />

Marktmacht verfügen, auf die Grundsätze und Verfahren<br />

des Wettbewerbsrechts stützen.<br />

6. Die Leitlinien sollen die NRB bei <strong>der</strong> Wahrnehmung ihrer<br />

neuen Verantwortung im Hinblick auf die Marktdefinition<br />

und die Feststellung von beträchtlicher Marktmacht unterstützen.<br />

Sie werden von <strong>der</strong> Kommission gemäß Artikel<br />

15 Absatz 2 <strong>der</strong> Rahmenrichtlinie unter weitestgehen<strong>der</strong><br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> Ergebnisse einer Anhörung <strong>der</strong><br />

Öffentlichkeit und <strong>der</strong> nationalen Regulierungsbehörden<br />

veröffentlicht.<br />

7. Gemäß Artikel 15 Absatz 3 <strong>der</strong> Rahmenrichtlinie sollen<br />

die NRB diesen Leitlinien weitestgehend Rechnung tragen.<br />

Dies wird vor dem Hintergrund <strong>der</strong> politischen Ziele<br />

gemäß Artikel 8 <strong>der</strong> Rahmenrichtlinie ein entscheiden<strong>der</strong><br />

Faktor bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit<br />

<strong>der</strong> von den NRB vorgeschlagenen Maßnahmen<br />

durch die Kommission sein.<br />

8. In den Leitlinien werden insbeson<strong>der</strong>e die folgenden Themen<br />

behandelt: a) Marktdefinition, b) Würdigung beträchtlicher<br />

Marktmacht, c) Feststellung von beträchtlicher<br />

Marktmacht und d) Verfahrensfragen im Zusammenhang<br />

mit den genannten Themen.

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