Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
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DE<br />
C 165/6 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften 11.7.2002<br />
1. EINLEITUNG<br />
Leitlinien <strong>der</strong> Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem<br />
gemeinsamen Rechtsrahmen <strong>für</strong> elektronische Kommunikationsnetze und -dienste<br />
1.1 Tragweite und Zweck <strong>der</strong> Leitlinien<br />
1. In diesen Leitlinien werden die Grundsätze beschrieben,<br />
die die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) bei <strong>der</strong><br />
Analyse <strong>der</strong> Märkte und <strong>der</strong> Wirksamkeit des Wettbewerbs<br />
nach dem neuen Rechtsrahmen <strong>für</strong> elektronische<br />
Kommunikationsnetze und -dienste zugrunde legen sollen.<br />
2. Dieser neue Rechtsrahmen umfasst fünf Richtlinien: die<br />
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und<br />
des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen<br />
Rechtsrahmen <strong>für</strong> elektronische Kommunikationsnetze<br />
und -dienste ( 1 ) (nachstehend die „Rahmenrichtlinie“),<br />
die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung<br />
elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ( 2 )<br />
(nachstehend die „Genehmigungsrichtlinie“), die Richtlinie<br />
2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />
vom 7. März 2002 über den Zugang zu <strong>elektronischen</strong><br />
Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen<br />
sowie <strong>der</strong>en Zusammenschaltung ( 3 ) (nachstehend die<br />
„Zugangsrichtlinie“), die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates vom 7. März 2002<br />
über den Universaldienst und Nutzerrechte bei <strong>elektronischen</strong><br />
Kommunikationsnetzen und -diensten ( 4 ) (nachstehend<br />
die „Universaldienstrichtlinie)“), eine Richtlinie<br />
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung<br />
personenbezogener Daten und den Schutz <strong>der</strong><br />
Privatsphäre in <strong>der</strong> <strong>elektronischen</strong> Kommunikation ( 5 ). Bis<br />
zur formellen Verabschiedung <strong>der</strong> zuletzt genannten<br />
Richtlinie bleibt jedoch weiterhin die Richtlinie 97/66/EG<br />
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung<br />
personenbezogener Daten und den Schutz <strong>der</strong><br />
Privatsphäre im Bereich <strong>der</strong> Telekommunikation ( 6 )<br />
(nachstehend die „Datenschutzrichtlinie“) maßgeblich.<br />
3. Nach dem Rechtsrahmen aus dem Jahr 1998 waren die<br />
Sparten <strong>der</strong> Telekommunikationsindustrie, die einer Exante-Regulierung<br />
unterlagen, in den einschlägigen Richtlinien<br />
definiert. Allerdings waren diese Märkte nicht im<br />
Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts<br />
ermittelt worden. In Bezug auf diese aufgrund des Rechtsrahmens<br />
aus dem Jahr 1998 ermittelten Bereiche hatten<br />
die NRB die Befugnis, Unternehmen als Unternehmen mit<br />
beträchtlicher Marktmacht zu bezeichnen, sobald <strong>der</strong>en<br />
Marktanteil bei 25 % lag. Allerdings hatten sie die Möglichkeit,<br />
von diesem Schwellenwert abzuweichen, um verschiedenen<br />
an<strong>der</strong>en Faktoren Rechnung zu tragen (z. B.<br />
den Möglichkeiten des Unternehmens, den Markt zu beeinflussen,<br />
dem Umsatz des Unternehmens im Verhältnis<br />
zu <strong>der</strong> Größe des Marktes, seiner Kontrolle über die Zugangsmöglichkeiten<br />
<strong>für</strong> Endnutzer, seinem Zugang zu<br />
Finanzmitteln sowie seinen Erfahrungen in <strong>der</strong> Bereitstellung<br />
von Produkten und Diensten auf dem betreffenden<br />
Markt).<br />
(2002/C 165/03)<br />
(Text von Bedeutung <strong>für</strong> den EWR)<br />
<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 9<br />
4. Nach dem neuen Rechtsrahmen werden die zu regulierenden<br />
Märkte im Einklang mit den Grundsätzen des<br />
europäischen Wettbewerbsrecht ermittelt. Sie werden<br />
von <strong>der</strong> Kommission in ihrer Empfehlung über relevante<br />
Produkt- und Dienstmärkte gemäß Artikel 15 Absatz 1<br />
<strong>der</strong> Rahmenrichtlinie (nachstehend die „Empfehlung“) definiert.<br />
Sofern beson<strong>der</strong>e nationale Gegebenheiten dies<br />
rechtfertigen, können die NRB entsprechend den in den<br />
Artikeln 6 und 7 <strong>der</strong> Rahmenrichtlinie festgelegten Verfahren<br />
noch weitere Märkte definieren. Im Fall län<strong>der</strong>übergreifen<strong>der</strong><br />
Märkte, <strong>der</strong>en Merkmale eine Ex-ante-Regulierung<br />
rechtfertigen, legt diese die Kommission in einer<br />
Entscheidung über die relevanten län<strong>der</strong>übergreifenden<br />
Märkte gemäß Artikel 15 Absatz 4 <strong>der</strong> Rahmenrichtlinie<br />
fest (nachstehend die „Entscheidung über län<strong>der</strong>übergreifende<br />
Märkte“).<br />
5. In Bezug auf all diese Märkte werden die NRB Unternehmen<br />
nur dann Verpflichtungen auferlegen, sofern <strong>der</strong><br />
Wettbewerb auf diesen Märkten als nicht wirksam angesehen<br />
wird ( 7 ), da es Unternehmen mit einer <strong>der</strong> Beherrschung<br />
gleichkommenden Stellung im Sinne von Artikel<br />
82 EG-Vertrag ( 8 ) gibt. Der Begriff <strong>der</strong> beherrschenden<br />
Stellung wurde in <strong>der</strong> Rechtsprechung des Gerichtshofs<br />
als eine Situation wirtschaftlicher Stärke definiert, die es<br />
einem Unternehmen gestattet, sich in beträchtlichem Umfang<br />
unabhängig von Mitbewerbern, Kunden und letztlich<br />
Verbrauchern zu verhalten. Aus diesem Grund werden<br />
sich die Kommission und die NRB — im Gegensatz<br />
zum Rechtsrahmen aus dem Jahr 1998 — bei <strong>der</strong> Definition<br />
<strong>der</strong> Märkte, die einer Ex-ante-Regulierung unterworfen<br />
werden sollten, sowie bei <strong>der</strong> Bewertung, ob Unternehmen<br />
auf den betreffenden Märkten über beträchtliche<br />
Marktmacht verfügen, auf die Grundsätze und Verfahren<br />
des Wettbewerbsrechts stützen.<br />
6. Die Leitlinien sollen die NRB bei <strong>der</strong> Wahrnehmung ihrer<br />
neuen Verantwortung im Hinblick auf die Marktdefinition<br />
und die Feststellung von beträchtlicher Marktmacht unterstützen.<br />
Sie werden von <strong>der</strong> Kommission gemäß Artikel<br />
15 Absatz 2 <strong>der</strong> Rahmenrichtlinie unter weitestgehen<strong>der</strong><br />
Berücksichtigung <strong>der</strong> Ergebnisse einer Anhörung <strong>der</strong><br />
Öffentlichkeit und <strong>der</strong> nationalen Regulierungsbehörden<br />
veröffentlicht.<br />
7. Gemäß Artikel 15 Absatz 3 <strong>der</strong> Rahmenrichtlinie sollen<br />
die NRB diesen Leitlinien weitestgehend Rechnung tragen.<br />
Dies wird vor dem Hintergrund <strong>der</strong> politischen Ziele<br />
gemäß Artikel 8 <strong>der</strong> Rahmenrichtlinie ein entscheiden<strong>der</strong><br />
Faktor bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit<br />
<strong>der</strong> von den NRB vorgeschlagenen Maßnahmen<br />
durch die Kommission sein.<br />
8. In den Leitlinien werden insbeson<strong>der</strong>e die folgenden Themen<br />
behandelt: a) Marktdefinition, b) Würdigung beträchtlicher<br />
Marktmacht, c) Feststellung von beträchtlicher<br />
Marktmacht und d) Verfahrensfragen im Zusammenhang<br />
mit den genannten Themen.