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Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

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Nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission sind zwar im Vergleich zu den Zugangsmärkten<br />

auf dem gegenständlichen Verbindungsmarkt die Markteintrittsbarrieren auf Grund<br />

<strong>der</strong> vergleichsweise geringeren Investitionskosten vergleichsweise gering, allerdings ist auch<br />

auf dem gegenständlichen Markt auf Grund zu tätigen<strong>der</strong> Investitionen (Werbung, Branding)<br />

und bestehen<strong>der</strong> Vorteile <strong>der</strong> TA von existierenden Markteintrittsbarrieren auszugehen, die<br />

gerade auch unter Berücksichtigung <strong>der</strong> späten Marktphase die Wahrscheinlichkeit <strong>für</strong><br />

Markteintritte entsprechend verringern.<br />

2. Kurzfristige Durchführbarkeit des Markteintritts und Erheblichkeit desselben:<br />

Die Geltungsdauer des gegenständlichen Bescheides ist mit dem Abschluss eines zukünftigen<br />

Verfahrens zur Feststellung beträchtlicher Marktmacht <strong>für</strong> den gegenständlichen Markt<br />

befristet. Die einem solchen zukünftigen Verfahren gemäß § 36 Abs. 1 TKG 2003 zugrunde<br />

liegende TKMVO 2003 muss alle zwei Jahre überprüft werden. Wenn nun auch keine eindeutige<br />

Frist, innerhalb <strong>der</strong>er ein Markteintritt erfolgen muss, aus <strong>der</strong> Entscheidungspraxis<br />

<strong>der</strong> EK abgeleitet werden kann, so ist nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission tendenziell<br />

doch davon auszugehen, dass innerhalb des hier relevanten Zeitraums von ungefähr<br />

zwei Jahren im Gegensatz zum Beginn <strong>der</strong> Liberalisierung auf Grund des nunmehr gesättigten<br />

Marktes wenig ökonomische Anreize bestehen, dass zusätzliche Mitbewerber in<br />

den gegenständlichen Markt eintreten. Sollten solche Eintritte tatsächlich erfolgen, erscheint<br />

<strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission auf Grund <strong>der</strong> obigen Argumente die Möglichkeit eines<br />

neu eintretenden Verbindungsnetzbetreibers zur Gewinnung signifikanter Marktanteile als<br />

sehr gering.<br />

TA brachte diesbezüglich (ON 20, S 143 – 150) zusammengefasst vor, dass Marktbarrieren<br />

auf den Endkundenmärkten nicht mehr gegeben seien, da es durch den nicht mehr bestehenden<br />

Zwang zur Konzession keine institutionellen Zugangsbarrieren mehr gebe. Ferner<br />

sei es sogar so, dass es durch die Entbündelung <strong>der</strong> Teilnehmeranschlussleitung samt „kostengünstigen<br />

Anbieten“ <strong>der</strong>selben, die ja ohne vergleichbare Anfangsinvestitionen möglich<br />

sei, keine strukturellen Barrieren im Anschlussnetz mehr gebe. Auf Grund <strong>der</strong> Verflochtenheit<br />

des benachbarten Anschlussmarktes mit dem gegenständlichen Verbindungsmarkt gebe<br />

es auf dem gegenständlichen Verbindungsmarkt auch keine strategischen Markteintrittsbarrieren,<br />

allenfalls solche, die durch alternative Anbieter errichtet worden wären. Darüberhinaus<br />

sei es durch die Trennung von Netzanschluss und Diensten zu einer Reduktion <strong>der</strong><br />

Markteintrittsbarrieren auf dem gegenständlichen Verbindungsmarkt durch TA gekommen.<br />

Diesbezüglich hat die Telekom-Control-Kommission wie folgt erwogen: Die Tatsache, dass<br />

mit dem TKG 2003 keine Konzessionspflicht <strong>für</strong> das Erbringen von Festnetzsprachtelefonieprodukten<br />

mehr besteht, bedeutet <strong>für</strong> sich genommen nur, dass tatsächlich allenfalls bestehende<br />

rechtlich/institutionelle Markteintrittsbarrieren nicht mehr in diesem Ausmaß existieren.<br />

Allerdings darf das nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission nicht darüber hinwegtäuschen,<br />

dass es nur einer verhältnismäßig kleinen Anzahl von Anbietern gelungen ist,<br />

signifikante Marktanteile zu erobern – überdies gelang das nur auf den Verbindungsmärkten.<br />

Entgegen dem Vorbringen von TA bestehen auch <strong>für</strong> Verbindungsnetzbetreiber Markt-<br />

eintrittsbarrieren <strong>für</strong> den gegenständlichen Markt, sollten sie sich entschließen, in Zukunft als<br />

Teilnehmernetzbetreiber operativ sein zu wollen. Es bestehen <strong>für</strong> einen solchen Verbindungsnetzbetreiber<br />

angesichts <strong>der</strong> hohen versunkenen Kosten nach wie vor beträchtliche<br />

Markteintrittsbarrieren, die von <strong>der</strong> Errichtung eines eigenen flächendeckenden Festnetzes<br />

gerade im Anschlussbereich Abstand nehmen lassen (ON 25). Die daraus resultierende<br />

Notwendigkeit zur Erbringung von Verbindungsleistungen (Gespräche) durch Verbindungsnetzbetreiber(vor)auswahl<br />

bringt darüber hinaus auch am gegenständlichen Markt die Abhängigkeit<br />

<strong>der</strong> Verbindungsnetzbetreiber vom flächendeckenden Anschlussnetz <strong>der</strong> TA <strong>für</strong><br />

den auf das Inland entfallenden Teil <strong>der</strong> notwendigen Vorleistung zum Ausdruck. In diesem<br />

Zusammenhang wird auf das auferlegte Regulierungsinstrument <strong>der</strong> Verbindungsnetzbetreiber(vor)auswahl<br />

auf dem benachbarten Zugangsmarkt hingewiesen.<br />

33<br />

<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 84

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