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Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

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turwettbewerb aber vielmehr als notwendige Basisregulierung auf Vorleistungsebene anzusehen<br />

(„conditio sine qua non“), die den Dienstewettbewerb auf Endkundenmärkten - wie<br />

dem gegenständlichen - überhaupt erst ermöglichen sollen. Nur dann, wenn auf Endkundenmärkten<br />

keine nennenswerten Asymmetrien etwa in Preisgestaltungsmöglichkeiten o<strong>der</strong><br />

keine ausgeprägten Wettbewerbsprobleme vorliegen, kann auf dieses Vorleistungsregulierungsinstrument<br />

alleine vertraut werden, ohne begleitende spezifische Verpflichtungen auf<br />

Endkundenebene anzuordnen.<br />

Eine solche Vorleistungsregulierung kann Marktmacht auf Vorleistungsebene, sowie <strong>der</strong>en<br />

(vertikale) Übertragung auf Endkundenebene hintanhalten, die auf dem gegenständlichen<br />

Markt festgestellten Wettbewerbsprobleme <strong>der</strong> überhöhten Preise, <strong>der</strong> (horizontalen) Bündelung<br />

von Produkten sowie des Bestehens von Markteintrittsbarrieren können aber damit<br />

nicht ausreichend adressiert werden. So könnten Kampfpreise bzw. überhöhte Preise bei<br />

entsprechen<strong>der</strong> Marktmacht am Endkundenmarkt auch gänzlich ungeachtet einer existierenden<br />

Zusammenschaltungsverpflichtung praktiziert bzw. realisiert werden.<br />

3.2.7. Transparenzverpflichtung<br />

Die Transparenzverpflichtung verpflichtet marktmächtige Unternehmen dazu, zusätzliche<br />

Informationen zu liefern und zu veröffentlichen. Zum einen bezieht sich dieses Regulierungsinstrument<br />

gemäß § 39 TKG 2003 auf den Zugang und stellt ähnlich <strong>der</strong> Verpflichtung zur<br />

getrennten Buchführung gem. § 40 TKG 2003 eine begleitende Hilfsmaße in Bezug auf Vorleistungsregulierungsinstrumente<br />

dar.<br />

Bloße Transparenz von Vorleistungskonditionen kann die identifizierte Wettbewerbsprobleme<br />

auf dem gegenständlichen Endkundenmarkt (überhöhte Preise, Kampfpreise, horizontale<br />

Marktmachübertragung sowie Bündelung) nicht einschränken o<strong>der</strong> gar eliminieren. So wäre<br />

einem alternativen Anbieter, <strong>der</strong> sich am Markt mit nachhaltig antikompetitiven Preisen konfrontiert<br />

sieht, selbst mit einer minutiösen Darlegung sämtlicher Vorleistungskonditionen wenig<br />

geholfen bzw. würde dies nichts an <strong>der</strong> Existenzgefährdung seines Unternehmens etwa<br />

im Falle einer erfolgreichen Verdrängungsstrategie än<strong>der</strong>n. In diesem Sinne auch ERG<br />

(2003), S. 48: „It is difficult to see many situations relating to access and interconnection<br />

where transparency by itself is likely to be an effective remedy, although it might help to identify<br />

anti-competitive behaviour that could be dealt with by competition law…”.<br />

Die Transparenzverpflichtung ist daher nicht geeignet, die auf dem gegenständlichen Markt<br />

festgestellten Wettbewerbsprobleme zu bekämpfen.<br />

3.2.8. Getrennte Buchführung<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Verpflichtung zur Führung eines Kostenrechnungssystems (getrennter Buchführung)<br />

und auf die Notwendigkeit <strong>der</strong> märkteübergreifenden Auferlegung dieser spezifischen<br />

Verpflichtung wird auf die Ausführungen zu Punkt B 3.3.3 verwiesen.<br />

3.3. Verpflichtungen auf Endkundenebene<br />

3.3.1. Entgeltkontrolle<br />

Die Verpflichtung zur Verbindungsnetzbetreiber(vor)auswahl auf dem komplementären Zugangsmarkt<br />

stellt von ihrer Intention her sicher, dass Wettbewerber <strong>der</strong> TA, die über keinen<br />

direkten Zugang zum Teilnehmer verfügen, gleichwohl im Wettbewerb mit <strong>der</strong> integrierten<br />

Telekom Austria Dienste anbieten können. Diese Verpflichtung bezieht sich daher ausschließlich<br />

auf Verbindungsleistungen und ist sohin eine wesentliche Voraussetzung <strong>für</strong> das<br />

20<br />

<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 156

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