Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
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turwettbewerb aber vielmehr als notwendige Basisregulierung auf Vorleistungsebene anzusehen<br />
(„conditio sine qua non“), die den Dienstewettbewerb auf Endkundenmärkten - wie<br />
dem gegenständlichen - überhaupt erst ermöglichen sollen. Nur dann, wenn auf Endkundenmärkten<br />
keine nennenswerten Asymmetrien etwa in Preisgestaltungsmöglichkeiten o<strong>der</strong><br />
keine ausgeprägten Wettbewerbsprobleme vorliegen, kann auf dieses Vorleistungsregulierungsinstrument<br />
alleine vertraut werden, ohne begleitende spezifische Verpflichtungen auf<br />
Endkundenebene anzuordnen.<br />
Eine solche Vorleistungsregulierung kann Marktmacht auf Vorleistungsebene, sowie <strong>der</strong>en<br />
(vertikale) Übertragung auf Endkundenebene hintanhalten, die auf dem gegenständlichen<br />
Markt festgestellten Wettbewerbsprobleme <strong>der</strong> überhöhten Preise, <strong>der</strong> (horizontalen) Bündelung<br />
von Produkten sowie des Bestehens von Markteintrittsbarrieren können aber damit<br />
nicht ausreichend adressiert werden. So könnten Kampfpreise bzw. überhöhte Preise bei<br />
entsprechen<strong>der</strong> Marktmacht am Endkundenmarkt auch gänzlich ungeachtet einer existierenden<br />
Zusammenschaltungsverpflichtung praktiziert bzw. realisiert werden.<br />
3.2.7. Transparenzverpflichtung<br />
Die Transparenzverpflichtung verpflichtet marktmächtige Unternehmen dazu, zusätzliche<br />
Informationen zu liefern und zu veröffentlichen. Zum einen bezieht sich dieses Regulierungsinstrument<br />
gemäß § 39 TKG 2003 auf den Zugang und stellt ähnlich <strong>der</strong> Verpflichtung zur<br />
getrennten Buchführung gem. § 40 TKG 2003 eine begleitende Hilfsmaße in Bezug auf Vorleistungsregulierungsinstrumente<br />
dar.<br />
Bloße Transparenz von Vorleistungskonditionen kann die identifizierte Wettbewerbsprobleme<br />
auf dem gegenständlichen Endkundenmarkt (überhöhte Preise, Kampfpreise, horizontale<br />
Marktmachübertragung sowie Bündelung) nicht einschränken o<strong>der</strong> gar eliminieren. So wäre<br />
einem alternativen Anbieter, <strong>der</strong> sich am Markt mit nachhaltig antikompetitiven Preisen konfrontiert<br />
sieht, selbst mit einer minutiösen Darlegung sämtlicher Vorleistungskonditionen wenig<br />
geholfen bzw. würde dies nichts an <strong>der</strong> Existenzgefährdung seines Unternehmens etwa<br />
im Falle einer erfolgreichen Verdrängungsstrategie än<strong>der</strong>n. In diesem Sinne auch ERG<br />
(2003), S. 48: „It is difficult to see many situations relating to access and interconnection<br />
where transparency by itself is likely to be an effective remedy, although it might help to identify<br />
anti-competitive behaviour that could be dealt with by competition law…”.<br />
Die Transparenzverpflichtung ist daher nicht geeignet, die auf dem gegenständlichen Markt<br />
festgestellten Wettbewerbsprobleme zu bekämpfen.<br />
3.2.8. Getrennte Buchführung<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> Verpflichtung zur Führung eines Kostenrechnungssystems (getrennter Buchführung)<br />
und auf die Notwendigkeit <strong>der</strong> märkteübergreifenden Auferlegung dieser spezifischen<br />
Verpflichtung wird auf die Ausführungen zu Punkt B 3.3.3 verwiesen.<br />
3.3. Verpflichtungen auf Endkundenebene<br />
3.3.1. Entgeltkontrolle<br />
Die Verpflichtung zur Verbindungsnetzbetreiber(vor)auswahl auf dem komplementären Zugangsmarkt<br />
stellt von ihrer Intention her sicher, dass Wettbewerber <strong>der</strong> TA, die über keinen<br />
direkten Zugang zum Teilnehmer verfügen, gleichwohl im Wettbewerb mit <strong>der</strong> integrierten<br />
Telekom Austria Dienste anbieten können. Diese Verpflichtung bezieht sich daher ausschließlich<br />
auf Verbindungsleistungen und ist sohin eine wesentliche Voraussetzung <strong>für</strong> das<br />
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<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 156