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Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

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Diese Indikatoren können daher nicht weiter zur Beurteilung <strong>der</strong> aktuellen Wettbewerbssituation<br />

beitragen.<br />

6.2. Zusammenfassende Beurteilung <strong>der</strong> wettbewerblichen Situation<br />

Aufgrund <strong>der</strong> in den Punkten 6.1.1 – 6.1.7 vorgenommenen Untersuchung <strong>der</strong> einzelnen<br />

Marktmachtindikatoren gelangt die Telekom-Control-Kommission zur Auffassung, dass TA<br />

als Unternehmen mit alleiniger beträchtlicher Marktmacht iSd § 37 Abs. 2 iVm § 35 Abs. 1<br />

und 2 TKG 2003 einzustufen ist.<br />

Die Wettbewerbsproblematik am gegenständlichen Markt liegt primär in <strong>der</strong> Beständigkeit<br />

<strong>der</strong> Marktbarrieren. Diese manifestieren sich insofern, als Zuverlässigkeitsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

und sonstige Qualitätsmerkmale in <strong>der</strong> Wahrnehmung <strong>der</strong> Marktgegenseite auf dem gegenständlichen<br />

Markt beson<strong>der</strong>s wichtig sind. Sowohl tatsächliche Qualitätsvorsprünge auf Seiten<br />

<strong>der</strong> Telekom Austria aufgrund höherwertiger und vor allem eigener Infrastruktur o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

historisch gewachsenen internationalen (Partner-)Netzstruktur, als auch subjektiv von Nachfragern<br />

empfundene Vorteile erklären die Wechselbarrieren <strong>für</strong> Endkunden <strong>der</strong> Telekom<br />

Austria.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Wechselkosten besteht die Gefahr, dass Telekom Austria ihre Marktmacht zum<br />

Nachteil <strong>der</strong> Nichtprivatkunden ausübt und überhöhte Preise verlangt. Weiters besteht die<br />

Gefahr <strong>der</strong> horizontalen Marktmachtübertragung durch Anbieten von Bündelprodukten, die<br />

von Mitbewerbern nicht repliziert werden können. Diese Problematik wird auf dem vorliegenden<br />

Markt durch die hohe Bedeutung individueller Gesamtlösungen (zB Bündelung mit Produkten,<br />

die außerhalb <strong>der</strong> TKMVO 2003 liegen) noch verschärft (vgl. ON 25, Kapitel 7.1.6).<br />

Der festgestellte Marktanteil <strong>der</strong> TA und <strong>der</strong> beträchtliche Abstand zu den Mitbewerbern<br />

spricht auch unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Auswirkungen des Zusammenschlusses von Tele2<br />

und UTA <strong>für</strong> das Vorhandensein von beträchtlicher Marktmacht von TA.<br />

Weiters <strong>für</strong> das Vorliegen von beträchtlicher Marktmacht spricht das Performanceergebnis<br />

von über 30 % auf Grund <strong>der</strong> Fähigkeit, ein vergleichsweise erhöhtes Preisniveau aufrecht<br />

zu erhalten.<br />

Die Indikatoren „Technologische Entwicklung“ sowie <strong>der</strong> internationale Tarifvergleich konnten<br />

vergleichsweise nicht wesentlich zur abschließenden Wettbewerbsbeurteilung beitragen.<br />

Auch in <strong>der</strong> Marktverhaltensdimension verweisen die insbeson<strong>der</strong>e bei Nichtprivatkunden<br />

praktizierten Gesamtlösungen, sowie die auch im Rahmen von Rabatten nicht zu vernachlässigende<br />

Verdrängungsproblematik auf tatsächliche und potentielle Wettbewerbsprobleme,<br />

wie <strong>der</strong> Beständigkeit <strong>der</strong> Marktbarrieren, <strong>der</strong> Gefahr überhöhter Preise sowie <strong>der</strong> Gefahr <strong>der</strong><br />

horizontalen Marktmachtübertragung durch Anbieten von Bündelprodukten, die von Mitbewerbern<br />

nicht repliziert werden können.<br />

Die ausgewiesenen Marktanteilsverläufe verweisen auf keine grundlegende Än<strong>der</strong>ung innerhalb<br />

<strong>der</strong> nächsten (zwei) Jahre. Dennoch muss diesem Markt aufgrund <strong>der</strong> hohen Volatilität<br />

von Umsätzen bedeuten<strong>der</strong> Nichtprivatkunden in Verbindung mit möglichen technologischen<br />

Umbrüchen beson<strong>der</strong>e Aufmerksamkeit geschenkt werden.<br />

Insgesamt ist sohin festzuhalten, dass auf dem gegenständlichen Markt kein effektiver Wettbewerb<br />

herrscht und TA über alleinige beträchtliche Marktmacht gemäß § 35 Abs. 1 und 2<br />

TKG 2003 verfügt.<br />

50<br />

<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 186

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