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Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

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Die Abhängigkeit <strong>der</strong> alternativen Anbieter von <strong>der</strong> Vorleistungsbereitstellung <strong>der</strong> TA reduziert<br />

sich allerdings auf dem gegenständlichen Verbindungsmarkt substantiell, da – zumindest<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> wichtigsten Destinationen - eine Reihe von internationalen Carriern zur<br />

Verfügung stehen.<br />

Dieser Marktmachtindikator spricht daher in geringem Ausmaß <strong>für</strong> das Vorliegen von beträchtlicher<br />

Marktmacht.<br />

6.1.3. Marktzutrittsbarrieren und potentieller Wettbewerb<br />

§ 35 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 nennt die „Höhe von Markteintrittsschranken“ sowie das daraus<br />

„resultierende Ausmaß an potenziellem Wettbewerb“ als einen Marktmachtindikator. Randziffer<br />

80 <strong>der</strong> SMP-Leitlinien nennt ebenfalls „Marktzutrittsschranken“ als einen Indikator <strong>für</strong> das<br />

Vorliegen von beträchtlicher Marktmacht.<br />

In ihrer Empfehlung über relevante Märkte unterscheidet die Europäische Kommission zwischen<br />

zwei Arten von Marktzutrittsbarrieren, nämlich strukturell bedingte und rechtlich bedingte<br />

Hin<strong>der</strong>nisse: Ein strukturbedingtes Zugangshin<strong>der</strong>nis liegt vor, wenn bei gegebenem<br />

Nachfrageniveau <strong>der</strong> Stand <strong>der</strong> Technik und die entsprechende Kostenstruktur so sind, dass<br />

sie Asymmetrien zwischen etablierten Betreibern und Markteinsteigern schaffen, sodass<br />

letztere am Marktzutritt gehin<strong>der</strong>t werden. Hohe strukturbedingte Marktzutrittsbarrieren bestehen<br />

beispielsweise, wenn erhebliche Skalen-, Verbund- und Dichtevorteile sowie hohe<br />

versunkene Kosten <strong>für</strong> den Markt charakteristisch sind. Rechtlich bedingte Hin<strong>der</strong>nisse basieren<br />

nicht auf wirtschaftlichen Bedingungen, son<strong>der</strong>n ergeben sich aus legislativen, administrativen<br />

o<strong>der</strong> sonstigen staatlichen Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die Zugangsbedingungen<br />

und/o<strong>der</strong> die Stellung von Betreibern auf dem betreffenden Markt auswirken.<br />

Entscheidend <strong>für</strong> die Beurteilung von Marktmacht ist aber letztlich auch das Ausmaß an<br />

Wettbewerb, <strong>der</strong> hinter diesen Barrieren stattfindet. Das Vorliegen von Marktmacht kann<br />

daher insbeson<strong>der</strong>e dort vermutet werden, wo die Marktkonzentration hoch ist und gleichzeitig<br />

hohe Marktzutrittsbarrieren vorliegen.<br />

So halten die Leitlinien fest, dass die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung auch<br />

davon abhängt, wie leicht <strong>der</strong> Marktzugang ist. Hohe Marktzutrittsschranken können dazu<br />

führen, dass ein Unternehmen mit einem beträchtlichen Marktanteil sich unabhängig von<br />

seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und schließlich den Verbrauchern (EuGH Rs.<br />

United Brands, 14.2.21978) verhalten und bspw. Preise über den Kosten verlangen kann.<br />

Höhere Marktzutrittsbarrieren können die Entstehung von effektivem Wettbewerb be- o<strong>der</strong><br />

verhin<strong>der</strong>n und stehen so den Regulierungszielen des § 1 Abs. 1 Z 2 TKG 2003 entgegen.<br />

Die Prüfung von Marktzutrittsschranken ist daher ein wesentliches Element je<strong>der</strong> Prüfung<br />

von Marktmacht (vgl EuGH Rs 6/72 – Continental Can/Kommission, Slg 1973, 215).<br />

Die von <strong>der</strong> Europäischen Kommission im Rahmen <strong>der</strong> Fusionskontrolle entwickelten Kriterien<br />

erkennen dem Ausmaß an potentiellem Wettbewerb nur dann eine die Markmacht eines<br />

Unternehmens beschränkende Wirkung zu, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:<br />

1. Zur Wahrscheinlichkeit des Markteintrittes:<br />

Der Rechtsprechung <strong>der</strong> EK folgend, gilt ein Markteintritt eines potentiellen Wettbewerbs nur<br />

dann als hinreichend wahrscheinlich, um die Marktmacht eines marktmächtigen Unternehmens<br />

zu beschränken, wenn wahrscheinlich ist, dass ein solcher Markteintritt auch angesichts<br />

möglicher Gegenreaktionen des marktmächtigen Unternehmens als ausreichend rentabel<br />

erscheint (Entscheidungen <strong>der</strong> EK zu M.1383 – Exxon/Mobil, Rz 221ff; M 330 -<br />

McCormick/CPC/Rabobank/Ostmann, Rz 73 ff sowie M.269 – Shell/Montecatini, Rz 85ff).<br />

32<br />

<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 83

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