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Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

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DE<br />

11.7.2002 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften C 165/13<br />

53. Außerdem sollten alle Anfor<strong>der</strong>ungen, die sich aus<br />

Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben, berücksichtigt<br />

werden, da diese einen rechtzeitigen Eintritt in den<br />

relevanten Markt verhin<strong>der</strong>n und folglich die Umstellungsbereitschaft<br />

beeinträchtigen könnten. Verzögerungen<br />

und Hin<strong>der</strong>nisse beim Abschluss von Zusammenschaltungs-<br />

o<strong>der</strong> Kolokationsvereinbarungen, bei <strong>der</strong> Aushandlung<br />

an<strong>der</strong>er Formen des Netzzugangs o<strong>der</strong> beim<br />

Erhalt von Wegerechten <strong>für</strong> eine Netzerweiterung ( 39 )<br />

können z. B. <strong>der</strong> Erbringung neuer Dienste und <strong>der</strong> Errichtung<br />

neuer Netze durch potenzielle Wettbewerber<br />

zunächst einmal im Wege stehen.<br />

54. Hieraus ergibt sich, dass die Angebotsumstellungsflexibilität<br />

nicht nur dazu dient, den relevanten Markt zu definieren,<br />

son<strong>der</strong>n auch die Zahl <strong>der</strong> Marktteilnehmer zu<br />

ermitteln.<br />

2.2.2 Räumlich relevanter Markt<br />

55. Im Anschluss an die Definition des sachlich relevanten<br />

Markts (Produktmarkt) geht es darum, den geografischen<br />

Markt abzugrenzen. Erst wenn die räumliche Dimension<br />

des Produktmarkts bekannt ist, können die NRB die Bedingungen<br />

<strong>für</strong> einen echten Wettbewerb auf dem betreffenden<br />

Markt ordnungsgemäß würdigen.<br />

56. Nach ständiger Rechtsprechung umfasst <strong>der</strong> räumlich relevante<br />

Markt ein Gebiet, in dem die Unternehmen bei<br />

den relevanten Produkten an Angebot und Nachfrage<br />

beteiligt sind und die Wettbewerbsbedingungen einan<strong>der</strong><br />

gleichen o<strong>der</strong> hinreichend homogen sind und von Nachbargebieten<br />

unterschieden werden können, in denen erheblich<br />

an<strong>der</strong>e Wettbewerbsbedingungen bestehen ( 40 ).<br />

Für die Definition des geografischen Marktes ist es nicht<br />

erfor<strong>der</strong>lich, dass die Wettbewerbsbedingungen zwischen<br />

Anbietern und Händlern vollkommen homogen sind. Es<br />

reicht aus, dass diese Bedingungen einan<strong>der</strong> gleichen o<strong>der</strong><br />

hinreichend homogen sind. Somit können nur Gebiete, in<br />

denen die objektiven Wettbewerbsbedingungen „heterogen“<br />

sind, nicht als einheitlicher Markt angesehen werden<br />

( 41 ).<br />

57. Die Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes erfolgt<br />

in <strong>der</strong>selben Weise wie die Würdigung <strong>der</strong> Nachfrageund<br />

Angebotssubstituierbarkeit als Reaktion auf eine relative<br />

Preiserhöhung.<br />

58. Was daher die Nachfragesubstituierbarkeit betrifft, sosollten<br />

die NRB vor allem die Präferenzen <strong>der</strong> Verbraucher<br />

sowie <strong>der</strong>en geografische Kaufgewohnheiten untersuchen.<br />

Denn es können insbeson<strong>der</strong>e sprachliche Gründe sein,<br />

wenn bestimmte Dienste nicht in verschiedenen Sprachgebieten<br />

verfügbar sind o<strong>der</strong> vermarktet werden. Was die<br />

Angebotsumstellungsflexibilität betrifft, so sollte die<br />

Marktdefinition, wenn Betreiber, die gegenwärtig auf<br />

dem relevanten Markt noch nicht tätig o<strong>der</strong> präsent sind,<br />

nachweislich aber bei einer relativen Preiserhöhung<br />

schnell in diesen Markt eintreten werden, auf diese „Outsi<strong>der</strong>“<br />

ausgedehnt werden.<br />

<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 16<br />

59. Im Bereich <strong>der</strong> <strong>elektronischen</strong> Kommunikation ist <strong>der</strong><br />

räumlich relevante Markt bisher aufgrund von zwei wesentlichen<br />

Kriterien bestimmt worden ( 42 ):<br />

a) dem von einem Netz erfassten Gebiet ( 43 ) und<br />

b) den bestehenden Rechts- und an<strong>der</strong>en Verwaltungsinstrumenten<br />

( 44 ).<br />

60. Anhand dieser beiden wesentlichen Kriterien ( 45 ) können<br />

die geografischen Märkte als lokal, regional, national o<strong>der</strong><br />

län<strong>der</strong>übergreifend <strong>für</strong> Gebiete, die sich auf zwei o<strong>der</strong><br />

mehrere Län<strong>der</strong> erstrecken, bezeichnet werden (z. B. paneuropäische,<br />

europaweite o<strong>der</strong> globale Märkte).<br />

2.2.3 An<strong>der</strong>e Fragen <strong>der</strong> Marktdefinition<br />

61. Zum Zweck <strong>der</strong> Ex-ante-Regulierung kann in bestimmten<br />

Ausnahmefällen <strong>der</strong> relevante Markt nach Strecken abgegrenzt<br />

werden. Bei <strong>der</strong> Untersuchung <strong>der</strong> räumlichen Dimension<br />

von Märkten <strong>für</strong> internationale elektronische<br />

Kommunikationsdienste an Endverbraucher o<strong>der</strong> Diensteanbieter<br />

kann es ratsam sein, Län<strong>der</strong>- o<strong>der</strong> Städtepaare<br />

als geson<strong>der</strong>te Märkte zu behandeln ( 46 ). Von <strong>der</strong> Nachfrageseite<br />

her betrachtet, ist die Zustellung eines Anrufs<br />

in einem Land selbstverständlich kein Substitut <strong>für</strong> die<br />

Zustellung desselben Anrufs in einem an<strong>der</strong>en Land.<br />

Die Frage, ob indirekte Übertragungsdienste, also die<br />

Um- o<strong>der</strong> Durchleitung desselben Anrufs über ein Drittland,<br />

wirkliche Angebotssubstitute sind, hängt allerdings<br />

von den Beson<strong>der</strong>heiten des Marktes ab und sollte je<br />

nach Fall entschieden werden ( 47 ). Allerdings hätte ein<br />

Markt <strong>für</strong> ein Diensteangebot auf einer bilateralen Strecke<br />

lediglich nationale Tragweite, da das Angebots- und<br />

Nachfragemuster an den beiden Endpunkten <strong>der</strong> Strecke<br />

aller Voraussicht nach den unterschiedlichen Marktstrukturen<br />

entsprechen würde ( 48 ).<br />

62. In ihrer Bekanntmachung über die Marktdefinition<br />

machte die Kommission auf bestimmte Fälle aufmerksam,<br />

in denen die Grenzen des relevanten Marktes soweit gesteckt<br />

werden können, dass Produkte o<strong>der</strong> geografische<br />

Gebiete erfasst werden, die zwar nicht unmittelbar austauschbar<br />

sind, aber wegen <strong>der</strong> sogenannten „Substitutionsketten“<br />

( 49 ) in die Marktdefinition einbezogen werden<br />

sollten. Substitutionsketten liegen vor, wenn nachgewiesen<br />

werden kann, dass zwar die Produkte A und C nicht<br />

unmittelbar austauschbar sind, das Produkt B aber ein<br />

Substitut sowohl <strong>für</strong> das Produkt A als auch <strong>für</strong> das<br />

Produkt C ist und folglich die Produkte A und C demselben<br />

Produktmarkt zugeordnet werden können, da <strong>der</strong><br />

Preis dieser Produkte durch die Substitutionsmöglichkeit<br />

aufgrund des Produktes B beeinflusst werden könnte. Dieselben<br />

Überlegungen gelten <strong>für</strong> die Definition des räumlich<br />

relevanten Marktes. Wegen <strong>der</strong> Gefahr einer zu großen<br />

Ausdehnung des relevanten Marktes sollte die Existenz<br />

von Substitutionsketten allerdings hinreichend nachgewiesen<br />

werden ( 50 ).

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