Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
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Im Konkreten kann dem Wettbewerbsproblem <strong>der</strong> überhöhten Preise nur mit kostenorientierten<br />
Preisen in Form einer ex-ante Entgeltgenehmigung effizient begegnet werden (ON 32).<br />
§ 45 TKG 2003 erwähnt auch die grundsätzliche Möglichkeit einer Price-Cap-Regulierung<br />
von Endkundenpreisen. Die Regulierung mit Price-Caps vermag den Wettbewerbsproblemen<br />
weniger bzw. nicht adäquat zu begegnen (ON 32, Kapitel 3.3.1.3.3). Die ex-ante Tarifgenehmigung<br />
<strong>für</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Tarife und des Tarifgefüges ist hingegen ein adäquates Mittel,<br />
um insbeson<strong>der</strong>e den Wettbewerbsproblemen überhöhter Preise und <strong>der</strong> Produktbündelung<br />
zu begegnen. Schließlich legt auch die gegebene horizontale Verflochtenheit <strong>der</strong> Zugangs-<br />
und Verbindungsmärkte eine gesamt- und einheitliche Untersuchungsmethodik und einen<br />
korrespondierenden einheitlichen Regulierungsansatz nahe.<br />
Ergänzend zu den Maßnahmen <strong>der</strong> Entgeltregulierung besteht weiters die Notwendigkeit<br />
einer getrennten Buchführung (nach § 40 TKG 2003), da diese die Basis <strong>für</strong> eine rasche<br />
Überprüfung <strong>der</strong> Entgelte schafft und auch Produktbündelung als (potentielles) Wettbewerbsproblem<br />
identifiziert wurde. Da die Preiskontrolle nur die Produkte am relevanten Markt<br />
betrifft und dieser in <strong>der</strong> Regel nur einen kleinen Ausschnitt <strong>der</strong> Aktivitäten des integrierten<br />
Betreibers darstellt, ist eine getrennte Buchführung <strong>für</strong> das ganze Unternehmen notwendig.<br />
Neben <strong>der</strong> Hintanhaltung von überhöhten Preisen erfüllt die Verpflichtung, die Entgelte und<br />
Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie <strong>der</strong>en Än<strong>der</strong>ung zur Genehmigung vorzulegen,<br />
auch den Zweck, dass <strong>der</strong> Eintritt neuer Marktteilnehmer nicht (etwa durch Bündelung von<br />
Produkten) verhin<strong>der</strong>t wird.<br />
Da die Regulierungsinstrumente auf Vorleistungsebene innerhalb des relevanten Zeitraums<br />
von ca. zwei Jahren nicht alleine dazu beitragen können, den festgestellten Wettbewerbsproblemen<br />
zu begegnen, sind die genannten Regulierungsinstrumente auf dem gegenständlichen<br />
Verbindungsmarkt notwendig, geeignet sowie das gelindeste (weil einzig effektive)<br />
Mittel, um die Ziele <strong>der</strong> Regulierung, das sind <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong> Konsumenten vor dem Missbrauch<br />
von Marktmacht, die Verhin<strong>der</strong>ung von Marktmachtübertragung und die För<strong>der</strong>ung<br />
von Markteintritten und des Wettbewerbs, zu för<strong>der</strong>n.<br />
Die Auferlegung <strong>der</strong> Verpflichtung zur ex ante Entgeltkontrolle erscheint ferner auch vor dem<br />
Hintergrund <strong>der</strong> bereits aufgrund des ONP-Rechtsrahmens bestehenden Verpflichtung zur<br />
ex ante-Entgeltkontrolle und <strong>der</strong> getrennten Buchführung als verhältnismäßig. Die Feststellungen<br />
des Marktanalyse-Gutachtens (ON 25) in Bezug auf das Vorliegen von effektivem<br />
Wettbewerb zeigen, dass das mittlerweile erreichte Wettbewerbsniveau auf dem gegenständlichen<br />
Verbindungsmarkt nach wie vor von <strong>der</strong> infrastrukturbasierten Abhängigkeit <strong>der</strong><br />
meisten alternativen Anbieter vom Zugang zur Infrastruktur <strong>der</strong> TA geprägt ist.<br />
Zur Tarifregulierung im Konkreten:<br />
Da die Regulierungsinstrumente auf Vorleistungsebene sowie die Verpflichtung zur Verbindungsnetzbetreiber(vor)auswahl<br />
und zum Wie<strong>der</strong>verkauf <strong>der</strong> Teilnehmeranschlussleistung<br />
im hier relevanten Zeitraum von etwa zwei Jahren aus den angeführten Gründen nicht ausreichen,<br />
um den festgestellten Wettbewerbsproblemen zu begegnen, ist im Hinblick auf die<br />
Kostenorientierung <strong>der</strong> Endkundenentgelte eine Verpflichtung zur Genehmigung von Entgelten<br />
und Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie <strong>der</strong>en Än<strong>der</strong>ungen gemäß den Bestimmungen<br />
des § 43 Abs. 2 und 3 TKG 2003 aufzuerlegen. Es ist darauf hinzuweisen, dass auf<br />
Grund <strong>der</strong> Komplementarität <strong>der</strong> beiden Regulierungsinstrumente in dem Ausmaß, indem<br />
<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>verkauf <strong>der</strong> Teilnehmeranschlussleistung (bzw. die Entbündelung) vom Markt<br />
angenommen wird, diesem Umstand im Rahmen <strong>der</strong> jeweils anzuwendenden ex ante-<br />
Entgeltkontrolle Rechnung zu tragen sein wird. In Bezug auf die mit Bescheiden zu M 1/03<br />
und M 2/03 auf den horizontal benachbarten Zugangsmärkte ebenfalls auferlegte Verpflichtung,<br />
den Wie<strong>der</strong>verkauf <strong>der</strong> Teilnehmeranschlussleistung (Resale) anzubieten, ist die Telekom-Control-Kommission<br />
<strong>der</strong> Auffassung, dass dem Wettbewerbsproblem <strong>der</strong> überhöhten<br />
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<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 97