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Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

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Im Konkreten kann dem Wettbewerbsproblem <strong>der</strong> überhöhten Preise nur mit kostenorientierten<br />

Preisen in Form einer ex-ante Entgeltgenehmigung effizient begegnet werden (ON 32).<br />

§ 45 TKG 2003 erwähnt auch die grundsätzliche Möglichkeit einer Price-Cap-Regulierung<br />

von Endkundenpreisen. Die Regulierung mit Price-Caps vermag den Wettbewerbsproblemen<br />

weniger bzw. nicht adäquat zu begegnen (ON 32, Kapitel 3.3.1.3.3). Die ex-ante Tarifgenehmigung<br />

<strong>für</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Tarife und des Tarifgefüges ist hingegen ein adäquates Mittel,<br />

um insbeson<strong>der</strong>e den Wettbewerbsproblemen überhöhter Preise und <strong>der</strong> Produktbündelung<br />

zu begegnen. Schließlich legt auch die gegebene horizontale Verflochtenheit <strong>der</strong> Zugangs-<br />

und Verbindungsmärkte eine gesamt- und einheitliche Untersuchungsmethodik und einen<br />

korrespondierenden einheitlichen Regulierungsansatz nahe.<br />

Ergänzend zu den Maßnahmen <strong>der</strong> Entgeltregulierung besteht weiters die Notwendigkeit<br />

einer getrennten Buchführung (nach § 40 TKG 2003), da diese die Basis <strong>für</strong> eine rasche<br />

Überprüfung <strong>der</strong> Entgelte schafft und auch Produktbündelung als (potentielles) Wettbewerbsproblem<br />

identifiziert wurde. Da die Preiskontrolle nur die Produkte am relevanten Markt<br />

betrifft und dieser in <strong>der</strong> Regel nur einen kleinen Ausschnitt <strong>der</strong> Aktivitäten des integrierten<br />

Betreibers darstellt, ist eine getrennte Buchführung <strong>für</strong> das ganze Unternehmen notwendig.<br />

Neben <strong>der</strong> Hintanhaltung von überhöhten Preisen erfüllt die Verpflichtung, die Entgelte und<br />

Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie <strong>der</strong>en Än<strong>der</strong>ung zur Genehmigung vorzulegen,<br />

auch den Zweck, dass <strong>der</strong> Eintritt neuer Marktteilnehmer nicht (etwa durch Bündelung von<br />

Produkten) verhin<strong>der</strong>t wird.<br />

Da die Regulierungsinstrumente auf Vorleistungsebene innerhalb des relevanten Zeitraums<br />

von ca. zwei Jahren nicht alleine dazu beitragen können, den festgestellten Wettbewerbsproblemen<br />

zu begegnen, sind die genannten Regulierungsinstrumente auf dem gegenständlichen<br />

Verbindungsmarkt notwendig, geeignet sowie das gelindeste (weil einzig effektive)<br />

Mittel, um die Ziele <strong>der</strong> Regulierung, das sind <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong> Konsumenten vor dem Missbrauch<br />

von Marktmacht, die Verhin<strong>der</strong>ung von Marktmachtübertragung und die För<strong>der</strong>ung<br />

von Markteintritten und des Wettbewerbs, zu för<strong>der</strong>n.<br />

Die Auferlegung <strong>der</strong> Verpflichtung zur ex ante Entgeltkontrolle erscheint ferner auch vor dem<br />

Hintergrund <strong>der</strong> bereits aufgrund des ONP-Rechtsrahmens bestehenden Verpflichtung zur<br />

ex ante-Entgeltkontrolle und <strong>der</strong> getrennten Buchführung als verhältnismäßig. Die Feststellungen<br />

des Marktanalyse-Gutachtens (ON 25) in Bezug auf das Vorliegen von effektivem<br />

Wettbewerb zeigen, dass das mittlerweile erreichte Wettbewerbsniveau auf dem gegenständlichen<br />

Verbindungsmarkt nach wie vor von <strong>der</strong> infrastrukturbasierten Abhängigkeit <strong>der</strong><br />

meisten alternativen Anbieter vom Zugang zur Infrastruktur <strong>der</strong> TA geprägt ist.<br />

Zur Tarifregulierung im Konkreten:<br />

Da die Regulierungsinstrumente auf Vorleistungsebene sowie die Verpflichtung zur Verbindungsnetzbetreiber(vor)auswahl<br />

und zum Wie<strong>der</strong>verkauf <strong>der</strong> Teilnehmeranschlussleistung<br />

im hier relevanten Zeitraum von etwa zwei Jahren aus den angeführten Gründen nicht ausreichen,<br />

um den festgestellten Wettbewerbsproblemen zu begegnen, ist im Hinblick auf die<br />

Kostenorientierung <strong>der</strong> Endkundenentgelte eine Verpflichtung zur Genehmigung von Entgelten<br />

und Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie <strong>der</strong>en Än<strong>der</strong>ungen gemäß den Bestimmungen<br />

des § 43 Abs. 2 und 3 TKG 2003 aufzuerlegen. Es ist darauf hinzuweisen, dass auf<br />

Grund <strong>der</strong> Komplementarität <strong>der</strong> beiden Regulierungsinstrumente in dem Ausmaß, indem<br />

<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>verkauf <strong>der</strong> Teilnehmeranschlussleistung (bzw. die Entbündelung) vom Markt<br />

angenommen wird, diesem Umstand im Rahmen <strong>der</strong> jeweils anzuwendenden ex ante-<br />

Entgeltkontrolle Rechnung zu tragen sein wird. In Bezug auf die mit Bescheiden zu M 1/03<br />

und M 2/03 auf den horizontal benachbarten Zugangsmärkte ebenfalls auferlegte Verpflichtung,<br />

den Wie<strong>der</strong>verkauf <strong>der</strong> Teilnehmeranschlussleistung (Resale) anzubieten, ist die Telekom-Control-Kommission<br />

<strong>der</strong> Auffassung, dass dem Wettbewerbsproblem <strong>der</strong> überhöhten<br />

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<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 97

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