Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
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en des gegenständlichen Verbindungsmarktes nicht substantiell zur Senkung <strong>der</strong><br />
Markteintrittsbarrieren beitragen.<br />
Zur Bestreitbarkeit von Märkten:<br />
Bezüglich des Vorbringens <strong>der</strong> TA im Hinblick auf die vorliegende Bestreitbarkeit des gegenständlichen<br />
Verbindungsmarktes hat die Telekom-Control-Kommission erwogen, dass das<br />
diesbezügliche Vorbringen von TA nicht geeignet ist, die getroffenen Feststellungen in Frage<br />
zu stellen.<br />
Dies vor allem deshalb, da die <strong>der</strong> Theorie <strong>der</strong> bestreitbaren Märkte zu Grunde liegenden<br />
restriktiven Annahmen, nämlich (1) Abwesenheit jeglicher Markteintritts- und Marktaustrittsbarrieren<br />
und (2) hinreichend lange Reaktionszeit <strong>der</strong> (des) etablierten Unternehmen, sodass<br />
ein Neueinsteiger in den Markt eintreten und die (von ihm vor dem Eintritt beobachteten)<br />
Profite realisieren kann („hit and run“ Strategie), auf dem gegenständlichen Verbindungsmarkt<br />
nicht vorliegen:<br />
In Bezug auf das Kriterium <strong>der</strong> Abwesenheit jeglicher Markteintritts- und Marktaustrittsbarrieren<br />
ist insbeson<strong>der</strong>e festzustellen, dass auf dem gegenständlichen Verbindungsmarkt eine<br />
Reihe von endogenen Marktbarrieren, die durch das strategische Verhalten <strong>der</strong> bereits am<br />
Markt aktiven Teilnehmer bestimmt werden, existieren. Die Telekom-Control-Kommission<br />
verweist an dieser Stelle insbeson<strong>der</strong>e auf die hohe Werbeintensität und Bedeutung <strong>der</strong><br />
Kundenbindung auf den Kommunikationsendkundenmärkten. Ferner geht die Telekom-<br />
Control-Kommission davon aus, dass Präferenzen bzw. Markentreue <strong>der</strong> Konsumenten <strong>für</strong><br />
die bereits am Markt aktiven Unternehmer existieren. Die Annahme des Modells <strong>der</strong> bestreitbaren<br />
Märkte, dass sich die Konsumenten vollkommen rational verhalten, d.h. sich lediglich<br />
an den Preisen orientieren, erscheint <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission als nicht den<br />
tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend. Darüberhinaus würde diese Annahme in klarem<br />
Wi<strong>der</strong>spruch zu den Feststellungen stehen, wonach TA zumindest teilweise in <strong>der</strong> Lage ist,<br />
im Durchschnitt höhere Preise zu setzen.<br />
In Bezug auf die zweite Annahme, nämlich das Vorliegen einer <strong>der</strong>art langen Reaktionszeit<br />
<strong>der</strong> etablierten Unternehmen, sodass ein Neueinsteiger in den Markt eintreten und die (von<br />
ihm vor dem Eintritt beobachteten) Profite realisieren kann („hit and run“ Strategie), führt die<br />
Telekom-Control-Kommission wie folgt aus:<br />
Dem Modell <strong>der</strong> bestreitbaren Märkte liegt die hypothetische Situation unregulierter Märkte<br />
zugrunde. Würde das SMP-Unternehmen keinerlei ex-ante Verpflichtungen unterliegen, so<br />
könnte es je<strong>der</strong>zeit, von internen Organisationsprozessen abgesehen bzw. in Abhängigkeit<br />
von diesen, ohne wesentliche zeitliche Verzögerung auf den Markteintritt neuer Anbieter reagieren.<br />
Es ist daher nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission notwendig, die hypothetische<br />
Situation <strong>der</strong> Nichtregulierung als Vergleichsbasis heranzuziehen, da genau dies<br />
<strong>der</strong> Schlussfolgerung bzw. For<strong>der</strong>ung in als bestreitbar identifizierten Märkten entspräche.<br />
An dieser Stelle sei daher geson<strong>der</strong>t auf die regulatorische Bedeutung bzw. die Unterschiede<br />
zwischen einem ex-post und ex-ante Regulierungsregime verwiesen. Ex-post Kontrolle greift<br />
definitionsgemäß erst bei erfolgtem Schaden, <strong>der</strong> jedoch gerade in <strong>der</strong> Telekommunikationsbranche<br />
aufgrund <strong>der</strong> spezifischen Wettbewerbs- bzw. Marktstrukturprobleme (schwer zu<br />
duplizierende Infrastruktur als „essential facility“ in Händen des Incumbent) oftmals – nach<br />
teils langwierigen Verfahren – nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Eine Vorabregulierung<br />
wird zudem nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission in jenen Fällen geeigneter<br />
sein, in denen zur Behebung des Wettbewerbsproblems zahlreiche Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
nötig sind (detaillierte Buchhaltung, Kostenrechnung, generelles Monitoring) o<strong>der</strong> wenn ein<br />
häufiges und/o<strong>der</strong> frühzeitiges Einschreiten unerlässlich ist.<br />
Darüberhinaus ist <strong>für</strong> den entry-lag (Zeitverzögerung des Markteintritts) auf Seiten <strong>der</strong> Wettbewerber<br />
von TA nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission durchaus mit einer signifi-<br />
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<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 86