Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
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samt würden die freilich auch bei einer kostenorientierten Entgeltkontrolle vorhandenen Umsetzungsprobleme<br />
aber nur um die spezifischen Probleme im Rahmen <strong>der</strong> Implementierung<br />
von Price-Caps vermehrt werden.<br />
Der Kostenrechnungsstandard <strong>für</strong> die zur Genehmigung vorzulegenden Tarife hat sich gemäß<br />
<strong>der</strong> bisherigen Spruchpraxis am Konzept <strong>der</strong> „Prognosekosten“ – Kosten, die dem Anbieter<br />
durch den Aufbau, den Betrieb und die Wartung des Dienstes sowie durch dessen<br />
Vermarktung und Abrechnung direkt entstehen und die auch den dem Dienst zuordenbaren<br />
indirekten Kosten Rechnung tragen – zu orientieren. Prognosekosten sind voraussichtlich<br />
anfallende zukünftige Istkosten. Die Prognosekosten sind unter Bedachtnahme auf die<br />
Istkosten abgelaufener Zeiträume und die voraussichtliche Entwicklung zu ermitteln.<br />
Zum Verhältnis dieses Regulierungsinstruments zur getrennten Buchführung wird auf die<br />
Ausführungen zu Punkt 7.2.2 dieser Anordnung verwiesen.<br />
In Bezug auf die Konkretisierung <strong>der</strong> anzuwendenden Kostenrechnungsmethode wird daher<br />
auf die in ON 32 (Annex 5) enthaltene „Tarifmatrix“ bzw. die Ausführungen des Punktes 3.1.1<br />
dieser Anordnung verwiesen.<br />
Basierend auf dieser Matrix ergeben sich auch zukünftig folgende – kumulativ zu erfüllende –<br />
Kriterien:<br />
Kriterium 1: Jede von TA angebotene Tarifzone muss, nach Berücksichtigung von Rabatten<br />
und an<strong>der</strong>en Vergünstigungen (z.B. Werbeaktionen), über alle Tarifoptionen hinweg kostendeckend<br />
sein.<br />
Kriterium 2: Je Tarifoption müssen die Tarifzonen in Summe, nach Berücksichtigung von<br />
Rabatten und an<strong>der</strong>en Vergünstigungen, kostendeckend sein.<br />
Kriterium 3: Die Entgelte <strong>für</strong> einzelne Tarifzonen innerhalb einzelner Tarifoptionen sowie die<br />
Entgelte <strong>für</strong> Grundentgelte einzelner Tarifoptionen müssen sich hinsichtlich ihrer Untergrenze<br />
an den Vorleistungskosten <strong>für</strong> das entsprechende Produkt orientieren.<br />
Im Hinblick auf die angeordnete ex ante Endkundentarifgenehmigungspflicht <strong>für</strong> Aktionsangebote<br />
mit einer Dauer bis zu drei Monaten führt die Telekom-Control-Kommission aus, dass<br />
es das Kriterium <strong>der</strong> Kostenorientierung mit sich bringt, dass auch die aus Aktionsangeboten<br />
resultierende Erlösschmälerung bei <strong>der</strong> ex ante Tarifgenehmigung mitzuberücksichtigen ist.<br />
Das Ausmaß <strong>der</strong> auf Grund vorgesehener Aktionsangebote geschätzten Erlösschmälerung<br />
ist daher Bestandteil <strong>der</strong> ex ante Tarifgenehmigung. Die TKK geht davon aus, dass aufeinan<strong>der</strong><br />
folgende Aktionsangebote mit einer Gesamtdauer von mehr als 3 Monaten eine Än<strong>der</strong>ung<br />
des Tarifgefüges darstellen und daher eine Umgehung <strong>der</strong> ex-ante Tarifgenehmigungspflicht<br />
darstellen würden. Dementsprechend würde eine Kette von Aktionen, bei <strong>der</strong> <strong>der</strong> verbundene<br />
Zeitraum die Dauer von 3 Monaten überschreitet als einer Tarifgenehmigungsverpflichtung<br />
unterliegend angesehen.<br />
Im Hinblick auf die angeordnete ex ante Endkundentarifgenehmigungspflicht von VPNs (Virtuelle<br />
private Netze) hat die Telekom-Control-Kommission erwogen, dass die Verwendung<br />
des öffentlichen Netzes von TA bei <strong>der</strong> Bewerkstelligung eines VPNs, sofern die Kommunikation<br />
über Netzabschlusspunkte des öffentlichen Telefonnetzes bzw. (Points of Interconnection)<br />
erfolgt, im Hinblick auf die beschriebenen Wettbewerbsprobleme (Abhängigkeit von Vorleistungsprodukten)<br />
die Auferlegung <strong>der</strong> ex ante-Entgeltkontrolle rechtfertigt, um den Wettbewerbsproblemen<br />
effektiv zu begegnen.<br />
7.2.2. Getrennte Buchführung<br />
Gemäß § 40 TKG 2003 kann die Regulierungsbehörde Unternehmen mit beträchtlicher<br />
Marktmacht <strong>für</strong> bestimmte Tätigkeiten in Bezug auf den Zugang eine getrennte Aufschlüsse-<br />
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<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 99