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Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

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samt würden die freilich auch bei einer kostenorientierten Entgeltkontrolle vorhandenen Umsetzungsprobleme<br />

aber nur um die spezifischen Probleme im Rahmen <strong>der</strong> Implementierung<br />

von Price-Caps vermehrt werden.<br />

Der Kostenrechnungsstandard <strong>für</strong> die zur Genehmigung vorzulegenden Tarife hat sich gemäß<br />

<strong>der</strong> bisherigen Spruchpraxis am Konzept <strong>der</strong> „Prognosekosten“ – Kosten, die dem Anbieter<br />

durch den Aufbau, den Betrieb und die Wartung des Dienstes sowie durch dessen<br />

Vermarktung und Abrechnung direkt entstehen und die auch den dem Dienst zuordenbaren<br />

indirekten Kosten Rechnung tragen – zu orientieren. Prognosekosten sind voraussichtlich<br />

anfallende zukünftige Istkosten. Die Prognosekosten sind unter Bedachtnahme auf die<br />

Istkosten abgelaufener Zeiträume und die voraussichtliche Entwicklung zu ermitteln.<br />

Zum Verhältnis dieses Regulierungsinstruments zur getrennten Buchführung wird auf die<br />

Ausführungen zu Punkt 7.2.2 dieser Anordnung verwiesen.<br />

In Bezug auf die Konkretisierung <strong>der</strong> anzuwendenden Kostenrechnungsmethode wird daher<br />

auf die in ON 32 (Annex 5) enthaltene „Tarifmatrix“ bzw. die Ausführungen des Punktes 3.1.1<br />

dieser Anordnung verwiesen.<br />

Basierend auf dieser Matrix ergeben sich auch zukünftig folgende – kumulativ zu erfüllende –<br />

Kriterien:<br />

Kriterium 1: Jede von TA angebotene Tarifzone muss, nach Berücksichtigung von Rabatten<br />

und an<strong>der</strong>en Vergünstigungen (z.B. Werbeaktionen), über alle Tarifoptionen hinweg kostendeckend<br />

sein.<br />

Kriterium 2: Je Tarifoption müssen die Tarifzonen in Summe, nach Berücksichtigung von<br />

Rabatten und an<strong>der</strong>en Vergünstigungen, kostendeckend sein.<br />

Kriterium 3: Die Entgelte <strong>für</strong> einzelne Tarifzonen innerhalb einzelner Tarifoptionen sowie die<br />

Entgelte <strong>für</strong> Grundentgelte einzelner Tarifoptionen müssen sich hinsichtlich ihrer Untergrenze<br />

an den Vorleistungskosten <strong>für</strong> das entsprechende Produkt orientieren.<br />

Im Hinblick auf die angeordnete ex ante Endkundentarifgenehmigungspflicht <strong>für</strong> Aktionsangebote<br />

mit einer Dauer bis zu drei Monaten führt die Telekom-Control-Kommission aus, dass<br />

es das Kriterium <strong>der</strong> Kostenorientierung mit sich bringt, dass auch die aus Aktionsangeboten<br />

resultierende Erlösschmälerung bei <strong>der</strong> ex ante Tarifgenehmigung mitzuberücksichtigen ist.<br />

Das Ausmaß <strong>der</strong> auf Grund vorgesehener Aktionsangebote geschätzten Erlösschmälerung<br />

ist daher Bestandteil <strong>der</strong> ex ante Tarifgenehmigung. Die TKK geht davon aus, dass aufeinan<strong>der</strong><br />

folgende Aktionsangebote mit einer Gesamtdauer von mehr als 3 Monaten eine Än<strong>der</strong>ung<br />

des Tarifgefüges darstellen und daher eine Umgehung <strong>der</strong> ex-ante Tarifgenehmigungspflicht<br />

darstellen würden. Dementsprechend würde eine Kette von Aktionen, bei <strong>der</strong> <strong>der</strong> verbundene<br />

Zeitraum die Dauer von 3 Monaten überschreitet als einer Tarifgenehmigungsverpflichtung<br />

unterliegend angesehen.<br />

Im Hinblick auf die angeordnete ex ante Endkundentarifgenehmigungspflicht von VPNs (Virtuelle<br />

private Netze) hat die Telekom-Control-Kommission erwogen, dass die Verwendung<br />

des öffentlichen Netzes von TA bei <strong>der</strong> Bewerkstelligung eines VPNs, sofern die Kommunikation<br />

über Netzabschlusspunkte des öffentlichen Telefonnetzes bzw. (Points of Interconnection)<br />

erfolgt, im Hinblick auf die beschriebenen Wettbewerbsprobleme (Abhängigkeit von Vorleistungsprodukten)<br />

die Auferlegung <strong>der</strong> ex ante-Entgeltkontrolle rechtfertigt, um den Wettbewerbsproblemen<br />

effektiv zu begegnen.<br />

7.2.2. Getrennte Buchführung<br />

Gemäß § 40 TKG 2003 kann die Regulierungsbehörde Unternehmen mit beträchtlicher<br />

Marktmacht <strong>für</strong> bestimmte Tätigkeiten in Bezug auf den Zugang eine getrennte Aufschlüsse-<br />

48<br />

<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 99

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