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Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

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kanten Zeitspanne zu rechnen. Diese kann unter an<strong>der</strong>em durch die Bereitstellung <strong>der</strong> <strong>für</strong><br />

einen Verbindungsnetzbetrieb nötigen Netzelemente, die erfor<strong>der</strong>lichen Verhandlungsprozesse<br />

<strong>für</strong> Zusammenschaltungsvereinbarungen, die Erreichung eines hinreichend großen<br />

Bekanntheitsgrades, die Bereitstellung entsprechen<strong>der</strong> customer care- sowie Billing-<br />

Einrichtungen entstehen. Ferner besitzt <strong>der</strong> Incumbent über vielfältige Verzögerungsmöglichkeiten,<br />

da er eben im Besitz <strong>der</strong> nicht ersetzbaren Infrastruktur im Anschlussbereich ist<br />

(ON 25). In diesem Zusammenhang weist die Telekom-Control-Kommission darauf hin, dass<br />

in an<strong>der</strong>en Industriezweigen ein Markteintritt eines Mitbewerbers erst mittelbar über die<br />

Marktbeobachtung feststellbar ist, im vorliegenden Markt jedoch auf Grund <strong>der</strong> Zusammenschaltung<br />

(Vorleistungsabhängigkeit) unmittelbar noch vor dem Markteintritt bekannt wird,<br />

und daher die Chancen auf eine „hit and run“-Strategie schon im Ansatz zum Scheitern vereitelt<br />

sind.<br />

Aufgrund dieser Überlegungen kommt die Telekom-Control-Kommission zum Schluss, dass<br />

die Theorie <strong>der</strong> bestreitbaren Märkte auf dem gegenständlichen Verbindungsmarkt keine<br />

gegenteilige Evidenz über das Vorliegen von beträchtlicher Marktmacht beizubringen vermag.<br />

Den diesbezüglichen Argumenten <strong>der</strong> TA war daher nicht zu folgen.<br />

6.1.4. Preise und Performance<br />

§ 35 Abs. 2 Z 13 TKG 2003 nennt das „Verhalten am Markt“ als weiteres Kriterium <strong>für</strong> die<br />

Beurteilung einer alleinigen beträchtlichen Marktmacht. Exemplarisch nennt Z 13 leg. cit.<br />

Preissetzung, Marketingpolitik, Bündelung von Produkten und Dienstleistungen o<strong>der</strong> die Errichtung<br />

von Barrieren.<br />

Das Verhalten am Markt (§ 35 Abs. 1 Z 13 TKG 2003) umfasst daher auch die Preissetzungspolitik<br />

eines Unternehmens. Diese ist nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission<br />

ein wesentlicher ökonomischer Verhaltensparameter und kann daher auch <strong>für</strong> die Beurteilung<br />

von Marktmacht relevant sein. So geben zB Preisbewegungen im Zeitverlauf, vorhandene<br />

Preisdifferentiale zwischen einzelnen Betreibern und beobachtete Preisreaktionsmuster<br />

wesentliche Hinweise auf die am Markt vorhandene Wettbewerbsintensität. Bei <strong>der</strong> Untersuchung<br />

des gegenständlichen Marktes ist aufgrund <strong>der</strong> engen Verbundenheit mit den Zugangsmärkten<br />

auch die Preissetzungspolitik eines Unternehmens auf den benachbarten<br />

Zugangsmärkten (Märkte gemäß § 1 Z 1 und 2 <strong>der</strong> TKMVO 2003) in Betracht zu ziehen.<br />

Reinen Verbindungsnetzbetreibern steht gemäß den Feststellungen ein im Vergleich zur<br />

Telekom Austria weitaus geringerer Preissetzungs- und Gestaltungsspielraum zu Verfügung.<br />

Da TA ein vollintegrierter Betreiber ist und sowohl auf dem Zugangs- als auch auf den Verbindungsmärkten<br />

aktiv ist, kann sie ihre wirtschaftliche Stärke auf Grund <strong>der</strong> äußerst hohen<br />

Marktanteile auf den benachbarten Zugangsmärkten mittels Bündelung <strong>der</strong> Leistung auf den<br />

gegenständlichen Verbindungsmarkt ausdehnen (Übertragung von Marktmacht). Das Preissetzungsverhalten<br />

kann nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission Anhaltspunkte da<strong>für</strong><br />

liefern, wie ein Unternehmen versucht, sich gegenüber seinen Mitbewerbern zu positionieren.<br />

Je größer <strong>der</strong> Handlungsspielraum eines einzelnen Unternehmens dabei ist, desto eher<br />

kann daher vermutet werden, dass das Unternehmen über eine (gewisse) Marktmacht verfügt.<br />

Die Möglichkeit, Preise nachhaltig über dem Wettbewerbsniveau (bzw. dem Preisniveau<br />

<strong>der</strong> Mitbewerber) zu halten, ist daher ein wesentliches Indiz <strong>für</strong> Marktmacht.<br />

Die Feststellungen zeigen, dass im Gegensatz zur Vergleichssituation auf den Märkten <strong>für</strong><br />

Inlandsgespräche die Telekom Austria hier sowohl bei Privat- als auch Nichtprivatkunden bei<br />

stabil bleibenden Marktanteilen deutlich höhere Preisniveaus aufrechterhalten kann. Diese<br />

höheren Preisaufschläge gehen jedoch am vorliegenden Markt im Gegensatz zu Markt <strong>für</strong><br />

Inlandsgespräche von Privatkunden deutlich weniger auf Kosten niedrigerer Marktanteilsniveaus.<br />

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<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 87

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