Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
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kanten Zeitspanne zu rechnen. Diese kann unter an<strong>der</strong>em durch die Bereitstellung <strong>der</strong> <strong>für</strong><br />
einen Verbindungsnetzbetrieb nötigen Netzelemente, die erfor<strong>der</strong>lichen Verhandlungsprozesse<br />
<strong>für</strong> Zusammenschaltungsvereinbarungen, die Erreichung eines hinreichend großen<br />
Bekanntheitsgrades, die Bereitstellung entsprechen<strong>der</strong> customer care- sowie Billing-<br />
Einrichtungen entstehen. Ferner besitzt <strong>der</strong> Incumbent über vielfältige Verzögerungsmöglichkeiten,<br />
da er eben im Besitz <strong>der</strong> nicht ersetzbaren Infrastruktur im Anschlussbereich ist<br />
(ON 25). In diesem Zusammenhang weist die Telekom-Control-Kommission darauf hin, dass<br />
in an<strong>der</strong>en Industriezweigen ein Markteintritt eines Mitbewerbers erst mittelbar über die<br />
Marktbeobachtung feststellbar ist, im vorliegenden Markt jedoch auf Grund <strong>der</strong> Zusammenschaltung<br />
(Vorleistungsabhängigkeit) unmittelbar noch vor dem Markteintritt bekannt wird,<br />
und daher die Chancen auf eine „hit and run“-Strategie schon im Ansatz zum Scheitern vereitelt<br />
sind.<br />
Aufgrund dieser Überlegungen kommt die Telekom-Control-Kommission zum Schluss, dass<br />
die Theorie <strong>der</strong> bestreitbaren Märkte auf dem gegenständlichen Verbindungsmarkt keine<br />
gegenteilige Evidenz über das Vorliegen von beträchtlicher Marktmacht beizubringen vermag.<br />
Den diesbezüglichen Argumenten <strong>der</strong> TA war daher nicht zu folgen.<br />
6.1.4. Preise und Performance<br />
§ 35 Abs. 2 Z 13 TKG 2003 nennt das „Verhalten am Markt“ als weiteres Kriterium <strong>für</strong> die<br />
Beurteilung einer alleinigen beträchtlichen Marktmacht. Exemplarisch nennt Z 13 leg. cit.<br />
Preissetzung, Marketingpolitik, Bündelung von Produkten und Dienstleistungen o<strong>der</strong> die Errichtung<br />
von Barrieren.<br />
Das Verhalten am Markt (§ 35 Abs. 1 Z 13 TKG 2003) umfasst daher auch die Preissetzungspolitik<br />
eines Unternehmens. Diese ist nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission<br />
ein wesentlicher ökonomischer Verhaltensparameter und kann daher auch <strong>für</strong> die Beurteilung<br />
von Marktmacht relevant sein. So geben zB Preisbewegungen im Zeitverlauf, vorhandene<br />
Preisdifferentiale zwischen einzelnen Betreibern und beobachtete Preisreaktionsmuster<br />
wesentliche Hinweise auf die am Markt vorhandene Wettbewerbsintensität. Bei <strong>der</strong> Untersuchung<br />
des gegenständlichen Marktes ist aufgrund <strong>der</strong> engen Verbundenheit mit den Zugangsmärkten<br />
auch die Preissetzungspolitik eines Unternehmens auf den benachbarten<br />
Zugangsmärkten (Märkte gemäß § 1 Z 1 und 2 <strong>der</strong> TKMVO 2003) in Betracht zu ziehen.<br />
Reinen Verbindungsnetzbetreibern steht gemäß den Feststellungen ein im Vergleich zur<br />
Telekom Austria weitaus geringerer Preissetzungs- und Gestaltungsspielraum zu Verfügung.<br />
Da TA ein vollintegrierter Betreiber ist und sowohl auf dem Zugangs- als auch auf den Verbindungsmärkten<br />
aktiv ist, kann sie ihre wirtschaftliche Stärke auf Grund <strong>der</strong> äußerst hohen<br />
Marktanteile auf den benachbarten Zugangsmärkten mittels Bündelung <strong>der</strong> Leistung auf den<br />
gegenständlichen Verbindungsmarkt ausdehnen (Übertragung von Marktmacht). Das Preissetzungsverhalten<br />
kann nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission Anhaltspunkte da<strong>für</strong><br />
liefern, wie ein Unternehmen versucht, sich gegenüber seinen Mitbewerbern zu positionieren.<br />
Je größer <strong>der</strong> Handlungsspielraum eines einzelnen Unternehmens dabei ist, desto eher<br />
kann daher vermutet werden, dass das Unternehmen über eine (gewisse) Marktmacht verfügt.<br />
Die Möglichkeit, Preise nachhaltig über dem Wettbewerbsniveau (bzw. dem Preisniveau<br />
<strong>der</strong> Mitbewerber) zu halten, ist daher ein wesentliches Indiz <strong>für</strong> Marktmacht.<br />
Die Feststellungen zeigen, dass im Gegensatz zur Vergleichssituation auf den Märkten <strong>für</strong><br />
Inlandsgespräche die Telekom Austria hier sowohl bei Privat- als auch Nichtprivatkunden bei<br />
stabil bleibenden Marktanteilen deutlich höhere Preisniveaus aufrechterhalten kann. Diese<br />
höheren Preisaufschläge gehen jedoch am vorliegenden Markt im Gegensatz zu Markt <strong>für</strong><br />
Inlandsgespräche von Privatkunden deutlich weniger auf Kosten niedrigerer Marktanteilsniveaus.<br />
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<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 87