Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
fend die Auswahl und Anwendung geeigneter Regulierungsinstrumente <strong>für</strong> den gegenständlichen<br />
Markt erfolgen.<br />
Das Regulierungsinstrumente-Gutachten (ON 32) folgt bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> aufzuerlegenden<br />
Regulierungsinstrumente den im erwähnten ERG-Dokument ausgearbeiteten Prinzipien.<br />
Die auferlegten Regulierungsinstrumente (ex ante Entgeltkontrolle sowie getrennte Buchführung)<br />
gelten <strong>für</strong> alle Auslandsgesprächsverbindungen, die gemäß <strong>der</strong> Marktdefinition in <strong>der</strong><br />
TKMVO 2003 vom gegenständlichen Verbindungsmarkt umfasst und von TA angeboten<br />
werden.<br />
Weitere Regulierungsinstrumente, die geeignet sind, die festgestellten Wettbewerbsprobleme<br />
zu entschärfen, existieren nicht (ON 32). Neue Produkte, die erst entwickelt werden, aber<br />
auch in diesen Markt fallen würden, sind ebenso von den Verpflichtungen umfasst, da sich<br />
an <strong>der</strong> geschil<strong>der</strong>ten wettbewerblichen Ausgangslage auch bei neuen „Verbindungsmarkt-<br />
Produkten“ in wettbewerblicher Hinsicht nichts än<strong>der</strong>n würde.<br />
Bei den vorliegenden Instrumenten handelt es sich um komplementäre und nicht alternative<br />
Instrumente. Jedes <strong>für</strong> sich dient <strong>der</strong> Begegnung bestimmter Teilprobleme im Zusammenhang<br />
mit den identifizierten Wettbewerbsproblemen. Nur beim Einsatz aller Instrumente ist<br />
sichergestellt, dass den Auswirkungen <strong>der</strong> identifizierten Wettbewerbsprobleme tatsächlich<br />
begegnet werden kann.<br />
7.2.1. Entgeltkontrolle<br />
Gemäß § 43 TKG 2003 kann die Regulierungsbehörde Unternehmen mit beträchtlicher<br />
Marktmacht Maßnahmen zur Regulierung <strong>der</strong> Endkundenmärkte auferlegen. § 43 TKG 2003<br />
setzt den Artikel 17 <strong>der</strong> Universaldienstrichtlinie um. Demzufolge kommt in § 43 TKG 2003<br />
<strong>der</strong> Grundsatz des Vorranges <strong>der</strong> Regulierung auf Vorleistungsebene zum Ausdruck.<br />
Eine Regulierung von Diensten <strong>für</strong> Endnutzer setzt voraus, dass auf dem relevanten Endnutzermarkt<br />
kein effektiver Wettbewerb herrscht und spezifische Verpflichtungen nach §§ 38 bis<br />
42 o<strong>der</strong> § 46 TKG 2003 nicht zur Erreichung <strong>der</strong> in § 1 Abs. 2 TKG 2003 vorgegebenen Ziele<br />
führen würden.<br />
Nur wenn daher die Regulierungsbehörde gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 TKG 2003 festgestellt hat,<br />
dass das betreffende Unternehmen auf dem gegenständlichen Markt über beträchtliche<br />
Marktmacht verfügt und gemäß Z 2 leg cit spezifische Verpflichtungen nach §§ 38 bis 42<br />
o<strong>der</strong> § 46 nicht zur Erreichung <strong>der</strong> in § 1 Abs. 2 TKG 2003 vorgegebenen Regulierungsziele<br />
führen würden, sind auf Endkundenmarktebene ex ante Regulierungsinstrumente aufzuerlegen.<br />
Das Fehlen effektiven Wettbewerbs wurde bereits unter Pkt. 6 <strong>der</strong> rechtlichen Beurteilung<br />
festgehalten. Dass die Regulierungsziele des § 1 Abs. 2 TKG 2003 durch eine Auferlegung<br />
spezifischer (Vorleistungs-)Verpflichtungen nicht erreicht werden können, ergibt sich aus Pkt.<br />
B 3.2 <strong>der</strong> Feststellungen, wonach die Wettbewerbsprobleme <strong>der</strong> Kampfpreise (bzw. von<br />
Margin Squeeze), antikompetitiver Preise sowie die Bündelung von Produkten demnach aus<br />
gegenwärtiger Sicht nicht mit den Vorleistungsinstrumenten des TKG 2003 behebbar o<strong>der</strong> zu<br />
mil<strong>der</strong>n sind. Daher ist eine Auferlegung von Regulierungsmaßnahmen auch auf <strong>der</strong> Endkundenebene<br />
erfor<strong>der</strong>lich.<br />
§ 43 Abs. 1 TKG 2003 stellt darauf ab, ob „auf dem relevanten Endkundenmarkt kein Wettbewerb<br />
herrscht“. Dieser Wortlaut ist nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission dahingehend<br />
zu interpretieren, dass auf dem betreffenden Endkundenmarkt kein effektiver Wettbewerb<br />
iSv § 37 Abs. 2 TKG 2003 herrscht. Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch<br />
den Verweis des Art. 17 Abs. 1 lit a <strong>der</strong> Universaldienstrichtlinie gestützt, <strong>der</strong> auf das Nichtvorliegen<br />
von wirksamem Wettbewerb iSv Art. 16 <strong>der</strong> Rahmenrichtlinie abstellt.<br />
55<br />
<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 191