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Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

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fend die Auswahl und Anwendung geeigneter Regulierungsinstrumente <strong>für</strong> den gegenständlichen<br />

Markt erfolgen.<br />

Das Regulierungsinstrumente-Gutachten (ON 32) folgt bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> aufzuerlegenden<br />

Regulierungsinstrumente den im erwähnten ERG-Dokument ausgearbeiteten Prinzipien.<br />

Die auferlegten Regulierungsinstrumente (ex ante Entgeltkontrolle sowie getrennte Buchführung)<br />

gelten <strong>für</strong> alle Auslandsgesprächsverbindungen, die gemäß <strong>der</strong> Marktdefinition in <strong>der</strong><br />

TKMVO 2003 vom gegenständlichen Verbindungsmarkt umfasst und von TA angeboten<br />

werden.<br />

Weitere Regulierungsinstrumente, die geeignet sind, die festgestellten Wettbewerbsprobleme<br />

zu entschärfen, existieren nicht (ON 32). Neue Produkte, die erst entwickelt werden, aber<br />

auch in diesen Markt fallen würden, sind ebenso von den Verpflichtungen umfasst, da sich<br />

an <strong>der</strong> geschil<strong>der</strong>ten wettbewerblichen Ausgangslage auch bei neuen „Verbindungsmarkt-<br />

Produkten“ in wettbewerblicher Hinsicht nichts än<strong>der</strong>n würde.<br />

Bei den vorliegenden Instrumenten handelt es sich um komplementäre und nicht alternative<br />

Instrumente. Jedes <strong>für</strong> sich dient <strong>der</strong> Begegnung bestimmter Teilprobleme im Zusammenhang<br />

mit den identifizierten Wettbewerbsproblemen. Nur beim Einsatz aller Instrumente ist<br />

sichergestellt, dass den Auswirkungen <strong>der</strong> identifizierten Wettbewerbsprobleme tatsächlich<br />

begegnet werden kann.<br />

7.2.1. Entgeltkontrolle<br />

Gemäß § 43 TKG 2003 kann die Regulierungsbehörde Unternehmen mit beträchtlicher<br />

Marktmacht Maßnahmen zur Regulierung <strong>der</strong> Endkundenmärkte auferlegen. § 43 TKG 2003<br />

setzt den Artikel 17 <strong>der</strong> Universaldienstrichtlinie um. Demzufolge kommt in § 43 TKG 2003<br />

<strong>der</strong> Grundsatz des Vorranges <strong>der</strong> Regulierung auf Vorleistungsebene zum Ausdruck.<br />

Eine Regulierung von Diensten <strong>für</strong> Endnutzer setzt voraus, dass auf dem relevanten Endnutzermarkt<br />

kein effektiver Wettbewerb herrscht und spezifische Verpflichtungen nach §§ 38 bis<br />

42 o<strong>der</strong> § 46 TKG 2003 nicht zur Erreichung <strong>der</strong> in § 1 Abs. 2 TKG 2003 vorgegebenen Ziele<br />

führen würden.<br />

Nur wenn daher die Regulierungsbehörde gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 TKG 2003 festgestellt hat,<br />

dass das betreffende Unternehmen auf dem gegenständlichen Markt über beträchtliche<br />

Marktmacht verfügt und gemäß Z 2 leg cit spezifische Verpflichtungen nach §§ 38 bis 42<br />

o<strong>der</strong> § 46 nicht zur Erreichung <strong>der</strong> in § 1 Abs. 2 TKG 2003 vorgegebenen Regulierungsziele<br />

führen würden, sind auf Endkundenmarktebene ex ante Regulierungsinstrumente aufzuerlegen.<br />

Das Fehlen effektiven Wettbewerbs wurde bereits unter Pkt. 6 <strong>der</strong> rechtlichen Beurteilung<br />

festgehalten. Dass die Regulierungsziele des § 1 Abs. 2 TKG 2003 durch eine Auferlegung<br />

spezifischer (Vorleistungs-)Verpflichtungen nicht erreicht werden können, ergibt sich aus Pkt.<br />

B 3.2 <strong>der</strong> Feststellungen, wonach die Wettbewerbsprobleme <strong>der</strong> Kampfpreise (bzw. von<br />

Margin Squeeze), antikompetitiver Preise sowie die Bündelung von Produkten demnach aus<br />

gegenwärtiger Sicht nicht mit den Vorleistungsinstrumenten des TKG 2003 behebbar o<strong>der</strong> zu<br />

mil<strong>der</strong>n sind. Daher ist eine Auferlegung von Regulierungsmaßnahmen auch auf <strong>der</strong> Endkundenebene<br />

erfor<strong>der</strong>lich.<br />

§ 43 Abs. 1 TKG 2003 stellt darauf ab, ob „auf dem relevanten Endkundenmarkt kein Wettbewerb<br />

herrscht“. Dieser Wortlaut ist nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission dahingehend<br />

zu interpretieren, dass auf dem betreffenden Endkundenmarkt kein effektiver Wettbewerb<br />

iSv § 37 Abs. 2 TKG 2003 herrscht. Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch<br />

den Verweis des Art. 17 Abs. 1 lit a <strong>der</strong> Universaldienstrichtlinie gestützt, <strong>der</strong> auf das Nichtvorliegen<br />

von wirksamem Wettbewerb iSv Art. 16 <strong>der</strong> Rahmenrichtlinie abstellt.<br />

55<br />

<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 191

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