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Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

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3.3.2. Gleichbehandlung<br />

Als Alternative zur Entgeltkontrolle in <strong>der</strong> Ausprägung einer Kostenorientierung ist zu erwägen,<br />

ob allenfalls eine Kombination <strong>der</strong> Gleichbehandlungsverpflichtung (gemäß § 38 TKG<br />

2003) auf Vorleistungsebene mit <strong>der</strong> getrennten Buchführung die Entgeltkontrolle (auf Vorleistungs-<br />

und Endkundenebene) ersetzen kann. Durch die Verpflichtung zur getrennten<br />

Buchführung sollen die internen Verrechnungspreise transparent gemacht werden, die dann<br />

mit Hilfe <strong>der</strong> Gleichbehandlungsverpflichtung auch zur Basis <strong>für</strong> externe Transaktionen werden<br />

sollten. Die Gleichbehandlungsverpflichtung besagt, dass ein Unternehmen Dienste und<br />

Informationen <strong>für</strong> Dritte zu den gleichen Bedingungen bereitzustellen hat wie <strong>für</strong> sich selbst<br />

bzw. <strong>für</strong> verbundene Unternehmen. Diese Bestimmung deckt primär den Aspekt des Missbrauchs<br />

mittels nicht-preislicher Praktiken ab. Dennoch kann die Gleichbehandlungsverpflichtung<br />

selbst nicht als gleichwertig zur Zugangsverpflichtung betrachtet werden, weil erstens<br />

die Verpflichtung nur sehr abstrakt auferlegt werden kann und zweitens Zugangsformen<br />

<strong>für</strong> Dritte, die das Unternehmen sich selbst nicht anbietet, von <strong>der</strong> Gleichbehandlung nicht<br />

hinreichend umfasst werden. Darüber hinaus wäre die Auferlegung <strong>der</strong> Gleichbehandlungsverpflichtung<br />

alleine kein gelin<strong>der</strong>es Mittel, da, um gleiche Effektivität <strong>der</strong> Regulierung sicher<br />

zu stellen, die Intensität <strong>der</strong> Auflagen vergleichbar sein müsste. Auch in diesem Zusammenhang<br />

verweist die Telekom-Control-Kommission auf das Regulierungsinstrumente-Gutachten<br />

(ON 32, S 44 -45) sowie ferner zur Effektivität einer isolierten Gleichbehandlungsverpflichung<br />

auf ERG (2003), S. 49 (ON 33): „Non-discrimination is again an obligation that could be imposed<br />

by itself as remedy but in or<strong>der</strong> to be an effective remedy it is likely to need to be<br />

combined with a number of other obligations.“<br />

3.3.3. Kostenrechnungssystem (Getrennte Buchführung)<br />

Die Verpflichtung zur Führung eines Kostenrechnungssystems (Getrennte Buchführung) soll<br />

mittels einer getrennten Aufschlüsselung von Kosten und Erlösen mögliche Quersubventionen<br />

aufzeigen. Sie ist als unterstützendes Element <strong>der</strong> Entgeltkontrolle zu betrachten, soweit<br />

die Verpflichtung <strong>der</strong> Entgeltkontrolle auf Kostenorientierung basiert. Weiters erlaubt sie eine<br />

zeitnahe Überprüfung <strong>der</strong>selben.<br />

Obwohl dieses Regulierungsinstrument nicht konkret auf ein Wettbewerbsproblem angewendet<br />

werden kann, trifft es notwendige Vorkehrungen zur Unterstützung <strong>der</strong> Einhaltung<br />

<strong>der</strong> Verpflichtung zur Entgeltkontrolle, die ihrerseits direkt <strong>der</strong> Begegnung eines Wettbewerbsproblems<br />

dient (siehe oben).<br />

Um diese sicherzustellen, ist eine Gesamtsicht hinsichtlich <strong>der</strong> Erlöse und Kosten auf aggregierter<br />

Ebene erfor<strong>der</strong>lich, wodurch Gewinn- o<strong>der</strong> Kostenverschiebungen von regulierten<br />

Bereichen zu nicht regulierten Bereichen (o<strong>der</strong> umgekehrt) transparent gemacht werden<br />

können. Ein Unternehmen könnte an<strong>der</strong>nfalls einen Anreiz haben, z.B. gemeinsame Kosten<br />

jenen Bereichen zuzuordnen, die einer Regulierung unterliegen. Da die Preiskontrolle nur die<br />

Produkte am relevanten Markt betrifft und dieser in <strong>der</strong> Regel nur einen kleinen Ausschnitt<br />

<strong>der</strong> Aktivitäten des integrierten Betreibers darstellt, ist ein Kostenrechnungssystem (Getrennte<br />

Buchführung) <strong>für</strong> das ganze Unternehmen notwendig (vgl. ERG 2004, S. 49 ff).<br />

Bei Unternehmen mit einer großen Anzahl an Produkten ist die Feststellung von Kostenorientierung<br />

im Rahmen von (kurzen) Verfahren nur möglich, wenn regelmäßig überprüfte<br />

"separated accounts" im Rahmen <strong>der</strong> getrennten Buchführung, zumindest geglie<strong>der</strong>t nach<br />

den Märkten <strong>der</strong> Telekommunikationsmärkteverordnung 2003, vorliegen. Nur damit ist sichergestellt,<br />

dass insbeson<strong>der</strong>e gemeinsame Kosten und Gemeinkosten auf alle Produkte<br />

verursachungsgerecht zugeordnet werden. Eine Kontrolle eines Teilbereichs würde das<br />

Problem von Quersubventionen aus an<strong>der</strong>en Geschäftsbereichen daher nicht lösen. Es kann<br />

daher erst dadurch im Einzelfall eine Überprüfung auf Kostenorientierung einzelner Produkte<br />

o<strong>der</strong> Produktgruppen in kurzer Zeit durchgeführt und sichergestellt werden, dass Kosten<br />

nicht von unregulierten in regulierte Geschäftsfel<strong>der</strong> (bzw. umgekehrt) verschoben werden.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> notwendigen Operationalisierung <strong>der</strong> getrennten Buchführung sind zumindest<br />

folgende Informationen bereitzustellen:<br />

22<br />

<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 158

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