19.07.2013 Aufrufe

Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

aber effektiver Wettbewerb gegeben ist. Je nach Ergebnis sind im Anschluss daran die spezifischen<br />

Verpflichtungen aufzuheben, beizubehalten, zu än<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> aufzuerlegen.<br />

Die Analyse eines Marktes kann folgende Ergebnisse bringen:<br />

Gelangt die Telekom-Control-Kommission zur Feststellung, dass auf dem relevanten Markt<br />

ein o<strong>der</strong> mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen und somit kein effektiver<br />

Wettbewerb besteht, hat sie diesem o<strong>der</strong> diesen Unternehmen geeignete spezifische<br />

Verpflichtungen nach §§ 38 bis 46 o<strong>der</strong> nach § 47 Abs. 1 TKG 2003 aufzuerlegen. Bereits<br />

bestehende spezifische Verpflichtungen <strong>für</strong> Unternehmen werden, sofern sie den relevanten<br />

Markt betreffen, von <strong>der</strong> Regulierungsbehörde nach Maßgabe <strong>der</strong> Ergebnisse des Verfahrens<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Regulierungsziele geän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> neuerlich auferlegt (§ 37<br />

Abs. 2 TKG 2003).<br />

In Ziffer 114 <strong>der</strong> Leitlinien <strong>der</strong> Europäischen Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung<br />

beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen <strong>für</strong> elektronische Kommunikationsnetze<br />

und –dienste, ABl L C 165/6 vom 11.7.2002 (im Folgenden: SMP-<br />

Leitlinien) wird in Bezug auf das Auferlegen von Regulierungsinstrumenten im Falle <strong>der</strong><br />

Feststellung von beträchtlicher Marktmacht wie folgt ausgeführt: „Die Feststellung allein,<br />

dass ein Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt, ohne die Auferlegung geeigneter<br />

Verpflichtungen, ist jedoch nicht mit den Bestimmungen des neuen Rechtsrahmens<br />

vereinbar, insbeson<strong>der</strong>e nicht mit Artikel 16 Absatz 4 <strong>der</strong> Rahmenrichtlinie. Mit an<strong>der</strong>en Worten,<br />

die NRB [nationalen Regulierungsbehörden, Anm.] müssen einem Unternehmen, das<br />

als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, mindestens eine Verpflichtung<br />

auferlegen.“<br />

Stellt die Telekom-Control-Kommission demgegenüber fest, dass auf dem relevanten Markt<br />

effektiver Wettbewerb besteht und somit kein Unternehmen über beträchtliche Marktmarkt<br />

verfügt, darf sie (mit Ausnahme von § 47 Abs. 2 TKG 2003) keine Verpflichtungen gemäß<br />

Abs. 2 leg. cit. auferlegen; diesfalls wird das Verfahren hinsichtlich dieses Marktes durch<br />

Beschluss <strong>der</strong> Regulierungsbehörde formlos eingestellt und dieser Beschluss veröffentlicht.<br />

Soweit <strong>für</strong> Unternehmen noch spezifische Verpflichtungen auf diesem Markt bestehen, werden<br />

diese mit Bescheid aufgehoben. In diesem Bescheid ist auch eine angemessene, sechs<br />

Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen, die den Wirksamkeitsbeginn <strong>der</strong> Aufhebung<br />

festlegt.<br />

Zur Frage sich selbsttragen<strong>der</strong> vs. effektiver Wettbewerb:<br />

TA kritisierte, dass im Marktanalyse-Gutachten und im Regulierungsinstrumente-Gutachten<br />

die Begriffe des effektiven o<strong>der</strong> selbsttragenden Wettbewerbs nicht konsistent verwendet<br />

würden, wobei es <strong>der</strong> Verwendung des Begriffes des selbsttragenden Wettbewerbs überhaupt<br />

an einer gesetzlichen Grundlage mangle:<br />

Die Telekom-Control-Kommission stellt diesbezüglich fest, dass sich bezüglich dieser Wettbewerbskonzepte<br />

we<strong>der</strong> aus den einschlägigen nationalen o<strong>der</strong> internationalen Rechtsquellen<br />

noch aus <strong>der</strong> wirtschaftswissenschaftlichen Literatur ein einheitliches Begriffsverständnis<br />

des Konzepts des selbsttragenden Wettbewerbs ableiten lässt. Das Konzept des effektiven<br />

Wettbewerbs wird hingegen sowohl in <strong>der</strong> Rahmenrichtlinie (R-RL), dem TKG 2003, als auch<br />

in den SMP-Leitlinien <strong>der</strong> Europäischen Kommission dargestellt.<br />

Dieser Definition zufolge besteht effektiver Wettbewerb in <strong>der</strong> Abwesenheit von beträchtlicher<br />

Marktmacht. Art. 14 Abs. 2 <strong>der</strong> R-RL und daran angelehnt § 35 Abs. 1 TKG 2003 definieren<br />

den Begriff „beträchtliche Marktmacht“ als einen Zustand, in dem „ein Unternehmen<br />

allein o<strong>der</strong> mit an<strong>der</strong>en eine wirtschaftlich so starke Stellung einnimmt, die es ihm gestattet,<br />

sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Nutzern<br />

zu verhalten“.<br />

23<br />

<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 74

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!