Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
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aber effektiver Wettbewerb gegeben ist. Je nach Ergebnis sind im Anschluss daran die spezifischen<br />
Verpflichtungen aufzuheben, beizubehalten, zu än<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> aufzuerlegen.<br />
Die Analyse eines Marktes kann folgende Ergebnisse bringen:<br />
Gelangt die Telekom-Control-Kommission zur Feststellung, dass auf dem relevanten Markt<br />
ein o<strong>der</strong> mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen und somit kein effektiver<br />
Wettbewerb besteht, hat sie diesem o<strong>der</strong> diesen Unternehmen geeignete spezifische<br />
Verpflichtungen nach §§ 38 bis 46 o<strong>der</strong> nach § 47 Abs. 1 TKG 2003 aufzuerlegen. Bereits<br />
bestehende spezifische Verpflichtungen <strong>für</strong> Unternehmen werden, sofern sie den relevanten<br />
Markt betreffen, von <strong>der</strong> Regulierungsbehörde nach Maßgabe <strong>der</strong> Ergebnisse des Verfahrens<br />
unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Regulierungsziele geän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> neuerlich auferlegt (§ 37<br />
Abs. 2 TKG 2003).<br />
In Ziffer 114 <strong>der</strong> Leitlinien <strong>der</strong> Europäischen Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung<br />
beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen <strong>für</strong> elektronische Kommunikationsnetze<br />
und –dienste, ABl L C 165/6 vom 11.7.2002 (im Folgenden: SMP-<br />
Leitlinien) wird in Bezug auf das Auferlegen von Regulierungsinstrumenten im Falle <strong>der</strong><br />
Feststellung von beträchtlicher Marktmacht wie folgt ausgeführt: „Die Feststellung allein,<br />
dass ein Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt, ohne die Auferlegung geeigneter<br />
Verpflichtungen, ist jedoch nicht mit den Bestimmungen des neuen Rechtsrahmens<br />
vereinbar, insbeson<strong>der</strong>e nicht mit Artikel 16 Absatz 4 <strong>der</strong> Rahmenrichtlinie. Mit an<strong>der</strong>en Worten,<br />
die NRB [nationalen Regulierungsbehörden, Anm.] müssen einem Unternehmen, das<br />
als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, mindestens eine Verpflichtung<br />
auferlegen.“<br />
Stellt die Telekom-Control-Kommission demgegenüber fest, dass auf dem relevanten Markt<br />
effektiver Wettbewerb besteht und somit kein Unternehmen über beträchtliche Marktmarkt<br />
verfügt, darf sie (mit Ausnahme von § 47 Abs. 2 TKG 2003) keine Verpflichtungen gemäß<br />
Abs. 2 leg. cit. auferlegen; diesfalls wird das Verfahren hinsichtlich dieses Marktes durch<br />
Beschluss <strong>der</strong> Regulierungsbehörde formlos eingestellt und dieser Beschluss veröffentlicht.<br />
Soweit <strong>für</strong> Unternehmen noch spezifische Verpflichtungen auf diesem Markt bestehen, werden<br />
diese mit Bescheid aufgehoben. In diesem Bescheid ist auch eine angemessene, sechs<br />
Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen, die den Wirksamkeitsbeginn <strong>der</strong> Aufhebung<br />
festlegt.<br />
Zur Frage sich selbsttragen<strong>der</strong> vs. effektiver Wettbewerb:<br />
TA kritisierte, dass im Marktanalyse-Gutachten und im Regulierungsinstrumente-Gutachten<br />
die Begriffe des effektiven o<strong>der</strong> selbsttragenden Wettbewerbs nicht konsistent verwendet<br />
würden, wobei es <strong>der</strong> Verwendung des Begriffes des selbsttragenden Wettbewerbs überhaupt<br />
an einer gesetzlichen Grundlage mangle:<br />
Die Telekom-Control-Kommission stellt diesbezüglich fest, dass sich bezüglich dieser Wettbewerbskonzepte<br />
we<strong>der</strong> aus den einschlägigen nationalen o<strong>der</strong> internationalen Rechtsquellen<br />
noch aus <strong>der</strong> wirtschaftswissenschaftlichen Literatur ein einheitliches Begriffsverständnis<br />
des Konzepts des selbsttragenden Wettbewerbs ableiten lässt. Das Konzept des effektiven<br />
Wettbewerbs wird hingegen sowohl in <strong>der</strong> Rahmenrichtlinie (R-RL), dem TKG 2003, als auch<br />
in den SMP-Leitlinien <strong>der</strong> Europäischen Kommission dargestellt.<br />
Dieser Definition zufolge besteht effektiver Wettbewerb in <strong>der</strong> Abwesenheit von beträchtlicher<br />
Marktmacht. Art. 14 Abs. 2 <strong>der</strong> R-RL und daran angelehnt § 35 Abs. 1 TKG 2003 definieren<br />
den Begriff „beträchtliche Marktmacht“ als einen Zustand, in dem „ein Unternehmen<br />
allein o<strong>der</strong> mit an<strong>der</strong>en eine wirtschaftlich so starke Stellung einnimmt, die es ihm gestattet,<br />
sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Nutzern<br />
zu verhalten“.<br />
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<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 74