Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
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BKA/RIS VwGH - Volltext<br />
2.14. Nach Auffassung <strong>der</strong> Beschwerdeführerin sind die<br />
Ausführungen <strong>der</strong> belangten Behörde zum Thema "Bündelung"<br />
unrichtig. Beim Telefonieren liege ein Bündelungsprodukt im<br />
wettbewerbsrechtlichen Sinne nicht vor. Das Telefonieren über<br />
einen festen Anschluss sei immer ein einheitliches Produkt, das<br />
die Herstellung von Telefonverbindungen auf Grundlage eines<br />
bestehenden Anschlusses umfasse. Die belangte Behörde vermöge<br />
nicht darzulegen, worin die Gefahr <strong>der</strong> Marktmachtübertragung<br />
bestehen solle. Es wäre sachbezogen aufzuzeigen gewesen, aus<br />
welchen Gründen eine unter Wettbewerbsgesichtspunkten<br />
problematische Bündelung anzunehmen sei. Infolge<br />
Verbindungsnetzbetreiber(vor)auswahl sei eine solche<br />
Marktmachtübertragung nicht vorstellbar; diese garantiere die<br />
Freiheit des Endkunden zur je<strong>der</strong>zeitigen Wahl des<br />
Verbindungsnetzbetreibers und schließe damit jede denkbare<br />
Marktmachtübertragung aus.<br />
Dieses Vorbringen bezieht sich offenbar auf die Beurteilung<br />
<strong>der</strong> Wettbewerbsprobleme im angefochtenen Bescheid, wonach (ua)<br />
"die Gefahr <strong>der</strong> horizontalen Marktmachtübertragung durch Anbieten<br />
von Bündelprodukten, die von Mitbewerbern nur bedingt repliziert<br />
werden können", bestehe; diese Problematik werde auf dem<br />
bestehenden Markt durch die "hohe Bedeutung individueller<br />
Gesamtlösungen (zB Bündelung mit Produkten, die außerhalb <strong>der</strong><br />
TKMVO 2003 liegen)" noch verschärft. Die belangte Behörde hat<br />
damit das potenzielle Wettbewerbsproblem <strong>der</strong> Marktmachtübertragung<br />
nachvollziehbar dargelegt; die Beschwerdeausführungen treten den<br />
Ausführungen nicht konkret entgegen und zeigen nicht auf, aus<br />
welchen Gründen diese Beurteilung unzutreffend sein sollte, zumal<br />
auch die Möglichkeit <strong>der</strong> Verbindungsnetzbetreiber(vor)auswahl <strong>für</strong><br />
Endkunden dem Anbieten von Bündelprodukten durch die<br />
Beschwerdeführerin nicht im Wege stünde.<br />
2.15. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei<br />
offensichtlich unzutreffend, dass sie über "überlegene<br />
internationale Partnerstrukturen" verfüge; die führenden<br />
österreichischen alternativen Betreiber seien allesamt<br />
Tochterfirmen großer ausländischer Telekomkonzerne und würden über<br />
wesentlich bessere internationale Partnerstrukturen als die<br />
Beschwerdeführerin verfügen.<br />
Zu diesem Vorbringen ist darauf zu verweisen, dass im<br />
angefochtenen Bescheid "überlegene internationale<br />
Partnerstrukturen" nicht - wie von <strong>der</strong> Beschwerdeführerin<br />
behauptet - festgestellt wurden; die belangte Behörde hat vielmehr<br />
im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Wechselbarrieren<br />
Qualitätsvorsprünge <strong>der</strong> Beschwerdeführerin unter an<strong>der</strong>em auf Grund<br />
einer historisch gewachsenen internationalen (Partner-<br />
)Netzstruktur in die Abwägung einbezogen. Die Beschwerdeführerin<br />
behauptet we<strong>der</strong>, dass sie über keine historisch gewachsene<br />
internationale (Partner-)Netzstruktur verfügen würde, noch dass<br />
sich daraus keine Qualitätsvorsprünge ergäben, sodass ein<br />
relevanter Verfahrensmangel schon aus diesem Grund nicht vorliegt.<br />
2.16. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die belangte<br />
Behörde auch <strong>der</strong> Bedeutung des "Voice-over-Internet" nicht<br />
ausreichend Rechnung getragen habe. Obgleich das<br />
Regulierungsinstrumente-Gutachten in diesem Zusammenhang von "bei<br />
Auslandsgesprächen generell erwartetem hohen Innovationspotenzial"<br />
spreche, habe die belangte Behörde sich mit einer Pauschalaussage<br />
dahingehend begnügt, dass die genannten Einflussfaktoren in naher<br />
Zukunft ohnedies nicht wirksam würden und den Sachverhalt nicht<br />
weiter erhoben. Hätte die belangte Behörde den Sachverhalt<br />
aufgeklärt, so hätte sie zum Ergebnis gelangen können, dass dieser<br />
Faktor dazu beitrage, dass die Beschwerdeführerin im<br />
verfahrensgegenständlichen Markt "nicht über relevante Marktmacht<br />
verfügt."<br />
Auch mit diesem Vorbringen wird ein relevanter<br />
<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 131<br />
http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=d&v=vwgh&d=VwGHT&i=62625...<br />
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01.06.2006