Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
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TA kritisiert unspezifisch, aber auch in Bezug auf den gegenständlichen Markt sinngemäß<br />
die Darstellungen <strong>der</strong> Datenreihen, die sich in ihrer Form, in den Zeitreihen und im Aggregationsniveau<br />
unterscheiden würden.<br />
Die Telekom-Control-Kommission verweist diesbezüglich auf den Umfang <strong>der</strong> von <strong>der</strong> RTR-<br />
GmbH erhobenen Daten und auf die Unabhängigkeit <strong>der</strong> Amtssachverständigen bei <strong>der</strong><br />
Auswahl <strong>der</strong> im Gutachten heranzuziehenden Grafiken. In diesem Zusammenhang wird<br />
auch auf die aufgrund <strong>der</strong> notwendigen Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens<br />
zwangsläufig zu erfolgende Auswahl <strong>der</strong> in das Gutachten Eingang findenden Grafiken<br />
verwiesen.<br />
Die Telekom-Control-Kommission ist <strong>der</strong> Ansicht, dass sich aus den nicht immer durchgängig<br />
dargestellten Umsätzen und Minuten kein Mangel des Gutachtens ergibt, da sich nachvollziehen<br />
lässt, dass die Nichtdarstellung aus Gründen <strong>der</strong> Übersichtlichkeit erfolgte, die<br />
möglichen Zusatzinformationen nicht wesentlich o<strong>der</strong> aber in an<strong>der</strong>en Darstellungen bereits<br />
zum Großteil implizit enthalten waren.<br />
Zum Vorwurf unterschiedlicher Zeitreihen:<br />
Nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission ziehen unterschiedliche Datenqualität, unterschiedliche<br />
zeitliche Verfügbarkeit (etwa bei Marktvolumensdaten einerseits und Tarifdaten<br />
an<strong>der</strong>erseits) sowie Strukturbrüche in den Datenmodellen selbst (etwa hinsichtlich <strong>der</strong><br />
Unterscheidung Privat- und Nichtprivatkunden) unterschiedliche Zeitreihen geradezu<br />
zwangsläufig nach sich. So ergibt sich <strong>für</strong> die Telekom-Control-Kommission in nachvollziehbarer<br />
Weise, dass, will man etwa historisch längere Zeiträume aufzeigen, es mitunter<br />
„zwangsläufig“ notwendig erscheint, auf eine höhere Aggregationsstufe umzusteigen.<br />
Inwiefern daraus eine systematische Einseitigkeit in den Gesamtbewertungen resultieren<br />
soll, ist <strong>für</strong> die Telekom-Control-Kommission nicht nachvollziehbar und erscheint nicht substanziiert<br />
vorgebracht.<br />
Zum Vorwurf <strong>der</strong> vermeintlichen Inkonsistenzen innerhalb des Marktanalysegutachtens:<br />
TA kritisiert, dass im Marktanalyse-Gutachten (ON 25) auf den Seiten 67-68 bezüglich <strong>der</strong><br />
Preisbeschreibung auf Seite 68 die Formulierung „…[dass es] von <strong>der</strong> Abschaffung des Minimumtarifs<br />
abgesehen, kaum mehr zu wesentlichen Preissenkungen gekommen ist“, auf<br />
Seite 67 hingegen die Formulierung „…brachte die Abschaffung des Minimumtarifs grundlegende<br />
Än<strong>der</strong>ungen mit sich“ verwendet wird. Aus diesen unterschiedlichen Ausdrucksweisen<br />
wird von TA folgende Inkonsistenz gefolgert (On 30, Beilage C, S.16): „Gerade hier wird also<br />
die Bedeutung <strong>der</strong> Tarifsenkung nach <strong>der</strong> Abschaffung des Minimumtarifs beson<strong>der</strong>s betont,<br />
während sie in <strong>der</strong> Zusammenfassung als nebensächlicher Effekt dargestellt wird“. Die Telekom-Control-Kommission<br />
merkt hierzu an, dass die von TA an dieser Stelle geäußerte Kritik<br />
als rein semantisch, sowie auf Grund <strong>der</strong> nur bedingten Relevanz dieses Marktmachtindikators<br />
als schlussendlich nicht geeignet erscheint, die getroffenen Schlussfolgerungen des<br />
Marktanalyse-Gutachtens in Frage zu stellen.<br />
Zum Pauschalvorwurf methodischer Unzulänglichkeiten:<br />
TA kritisiert (ON 30) das Marktanalyse-Gutachten in formeller Hinsicht bzw. bezieht ihre Kritik<br />
vielerorts auf rein Semantisches und erklärt darauf aufbauend das Gutachten letztendlich<br />
als methodisch unzulänglich.<br />
25<br />
<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 161