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Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

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Die Tatsache, dass <strong>für</strong> Bestandskunden <strong>der</strong> TA oftmals ein über einen langen Zeitraum existierendes<br />

Vertragsverhältnis und damit verbunden entsprechende Loyalität besteht und somit<br />

ein <strong>für</strong> alternative Wettbewerber nur schwer o<strong>der</strong> nicht erreichbarer Bekanntheitsgrad des<br />

ehemaligen Monopolisten existiert, begründen nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-<br />

Kommission ebenfalls signifikante Wechselbarrieren.<br />

Weiters ist auch nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission typischerweise geringere<br />

Kundenbindung auf Seiten <strong>der</strong> Verbindungsnetzbetreiber, sowie die Möglichkeit <strong>für</strong> Endkunden,<br />

von den Erfolgen <strong>der</strong> Liberalisierung auch indirekt – ohne selbst zu wechseln – zu profitieren,<br />

als Markteintrittsbarriere <strong>für</strong> alternative Anbieter zu qualifizieren.<br />

Dem Vorbringen <strong>der</strong> TA, dass am gegenständlichen Endkundenmarkt die Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> seit langem bestehenden „Universaldienstverpflichtung“ <strong>der</strong> TA <strong>für</strong> diesen Markt und <strong>der</strong><br />

damit verbundenen Auswirkungen bei <strong>der</strong> Bewertung von Marktmacht nicht erfolgt sei und<br />

flächendeckende Infrastruktur und „Mächtigkeit“ <strong>der</strong> TA nicht zuletzt aufgrund <strong>der</strong> „Universaldienstverpflichtung“<br />

bestünden, ist entgegenzuhalten, dass die Verpflichtung <strong>der</strong> TA zur<br />

Erbringung des Universaldienstes <strong>der</strong>zeit gesetzlich vorgesehen ist und die Interessen <strong>der</strong><br />

Endnutzer för<strong>der</strong>t.<br />

Bezüglich des Vorbringens von TA hinsichtlich <strong>der</strong> Möglichkeit zur Entbündelung ist auszuführen,<br />

dass die Entbündelung dazu beitragen kann, dem bestehenden de facto Monopol im<br />

Zugangsbereich zu begegnen. Die Entbündelung fungiert daher als (eine) Möglichkeit, unter<br />

an<strong>der</strong>em auf dem gegenständlichen Verbindungsmarkt überhaupt erst die Vorraussetzungen<br />

<strong>für</strong> das Entstehen von Wettbewerb zu schaffen.<br />

Freilich kann die Entbündelung auf dem gegenständlichen Markt nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-<br />

Control-Kommission angesichts <strong>der</strong> Ausführungen zu den spezifischen Markteintrittsbarrieren<br />

des gegenständlichen Verbindungsmarktes nicht substantiell zur Senkung <strong>der</strong><br />

Markteintrittsbarrieren beitragen.<br />

Zur Bestreitbarkeit von Märkten:<br />

Bezüglich des Vorbringens <strong>der</strong> TA im Hinblick auf die vorliegende Bestreitbarkeit des gegenständlichen<br />

Verbindungsmarktes hat die Telekom-Control-Kommission erwogen, dass das<br />

diesbezügliche Vorbringen von TA nicht geeignet ist, die getroffenen Feststellungen in Frage<br />

zu stellen.<br />

Dies vor allem deshalb, da die <strong>der</strong> Theorie <strong>der</strong> bestreitbaren Märkte zu Grunde liegenden<br />

restriktiven Annahmen, nämlich (1) Abwesenheit jeglicher Markteintritts- und Marktaustrittsbarrieren<br />

und (2) hinreichend lange Reaktionszeit <strong>der</strong> (des) etablierten Unternehmen, sodass<br />

ein Neueinsteiger in den Markt eintreten und die (von ihm vor dem Eintritt beobachteten)<br />

Profite realisieren kann („hit and run“ Strategie), auf dem gegenständlichen Verbindungsmarkt<br />

nicht vorliegen:<br />

In Bezug auf das Kriterium <strong>der</strong> Abwesenheit jeglicher Markteintritts- und Marktaustrittsbarrieren<br />

ist insbeson<strong>der</strong>e festzustellen, dass auf dem gegenständlichen Verbindungsmarkt eine<br />

Reihe von endogenen Marktbarrieren, die durch das strategische Verhalten <strong>der</strong> bereits am<br />

Markt aktiven Teilnehmer bestimmt werden, existieren. Die Telekom-Control-Kommission<br />

verweist an dieser Stelle insbeson<strong>der</strong>e auf die hohe Werbeintensität und Bedeutung <strong>der</strong><br />

Kundenbindung auf den Kommunikationsendkundenmärkten. Ferner geht die Telekom-<br />

Control-Kommission davon aus, dass Präferenzen bzw. Markentreue <strong>der</strong> Konsumenten <strong>für</strong><br />

die bereits am Markt aktiven Unternehmer existieren. Die Annahme des Modells <strong>der</strong> bestreitbaren<br />

Märkte, dass sich die Konsumenten vollkommen rational verhalten, d.h. sich lediglich<br />

an den Preisen orientieren, erscheint <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission als nicht den<br />

tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend. Darüberhinaus würde diese Annahme in klarem<br />

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<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 182

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