Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
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Die Tatsache, dass <strong>für</strong> Bestandskunden <strong>der</strong> TA oftmals ein über einen langen Zeitraum existierendes<br />
Vertragsverhältnis und damit verbunden entsprechende Loyalität besteht und somit<br />
ein <strong>für</strong> alternative Wettbewerber nur schwer o<strong>der</strong> nicht erreichbarer Bekanntheitsgrad des<br />
ehemaligen Monopolisten existiert, begründen nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-<br />
Kommission ebenfalls signifikante Wechselbarrieren.<br />
Weiters ist auch nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission typischerweise geringere<br />
Kundenbindung auf Seiten <strong>der</strong> Verbindungsnetzbetreiber, sowie die Möglichkeit <strong>für</strong> Endkunden,<br />
von den Erfolgen <strong>der</strong> Liberalisierung auch indirekt – ohne selbst zu wechseln – zu profitieren,<br />
als Markteintrittsbarriere <strong>für</strong> alternative Anbieter zu qualifizieren.<br />
Dem Vorbringen <strong>der</strong> TA, dass am gegenständlichen Endkundenmarkt die Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> seit langem bestehenden „Universaldienstverpflichtung“ <strong>der</strong> TA <strong>für</strong> diesen Markt und <strong>der</strong><br />
damit verbundenen Auswirkungen bei <strong>der</strong> Bewertung von Marktmacht nicht erfolgt sei und<br />
flächendeckende Infrastruktur und „Mächtigkeit“ <strong>der</strong> TA nicht zuletzt aufgrund <strong>der</strong> „Universaldienstverpflichtung“<br />
bestünden, ist entgegenzuhalten, dass die Verpflichtung <strong>der</strong> TA zur<br />
Erbringung des Universaldienstes <strong>der</strong>zeit gesetzlich vorgesehen ist und die Interessen <strong>der</strong><br />
Endnutzer för<strong>der</strong>t.<br />
Bezüglich des Vorbringens von TA hinsichtlich <strong>der</strong> Möglichkeit zur Entbündelung ist auszuführen,<br />
dass die Entbündelung dazu beitragen kann, dem bestehenden de facto Monopol im<br />
Zugangsbereich zu begegnen. Die Entbündelung fungiert daher als (eine) Möglichkeit, unter<br />
an<strong>der</strong>em auf dem gegenständlichen Verbindungsmarkt überhaupt erst die Vorraussetzungen<br />
<strong>für</strong> das Entstehen von Wettbewerb zu schaffen.<br />
Freilich kann die Entbündelung auf dem gegenständlichen Markt nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-<br />
Control-Kommission angesichts <strong>der</strong> Ausführungen zu den spezifischen Markteintrittsbarrieren<br />
des gegenständlichen Verbindungsmarktes nicht substantiell zur Senkung <strong>der</strong><br />
Markteintrittsbarrieren beitragen.<br />
Zur Bestreitbarkeit von Märkten:<br />
Bezüglich des Vorbringens <strong>der</strong> TA im Hinblick auf die vorliegende Bestreitbarkeit des gegenständlichen<br />
Verbindungsmarktes hat die Telekom-Control-Kommission erwogen, dass das<br />
diesbezügliche Vorbringen von TA nicht geeignet ist, die getroffenen Feststellungen in Frage<br />
zu stellen.<br />
Dies vor allem deshalb, da die <strong>der</strong> Theorie <strong>der</strong> bestreitbaren Märkte zu Grunde liegenden<br />
restriktiven Annahmen, nämlich (1) Abwesenheit jeglicher Markteintritts- und Marktaustrittsbarrieren<br />
und (2) hinreichend lange Reaktionszeit <strong>der</strong> (des) etablierten Unternehmen, sodass<br />
ein Neueinsteiger in den Markt eintreten und die (von ihm vor dem Eintritt beobachteten)<br />
Profite realisieren kann („hit and run“ Strategie), auf dem gegenständlichen Verbindungsmarkt<br />
nicht vorliegen:<br />
In Bezug auf das Kriterium <strong>der</strong> Abwesenheit jeglicher Markteintritts- und Marktaustrittsbarrieren<br />
ist insbeson<strong>der</strong>e festzustellen, dass auf dem gegenständlichen Verbindungsmarkt eine<br />
Reihe von endogenen Marktbarrieren, die durch das strategische Verhalten <strong>der</strong> bereits am<br />
Markt aktiven Teilnehmer bestimmt werden, existieren. Die Telekom-Control-Kommission<br />
verweist an dieser Stelle insbeson<strong>der</strong>e auf die hohe Werbeintensität und Bedeutung <strong>der</strong><br />
Kundenbindung auf den Kommunikationsendkundenmärkten. Ferner geht die Telekom-<br />
Control-Kommission davon aus, dass Präferenzen bzw. Markentreue <strong>der</strong> Konsumenten <strong>für</strong><br />
die bereits am Markt aktiven Unternehmer existieren. Die Annahme des Modells <strong>der</strong> bestreitbaren<br />
Märkte, dass sich die Konsumenten vollkommen rational verhalten, d.h. sich lediglich<br />
an den Preisen orientieren, erscheint <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission als nicht den<br />
tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend. Darüberhinaus würde diese Annahme in klarem<br />
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<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 182