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Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

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Hierzu hat die Telekom-Control-Kommission Folgendes erwogen:<br />

Die Aufschlüsselung <strong>der</strong> marktgegenständlichen Kosten und Erträge mittels eines Kostenrechnungssystems<br />

(getrennte Buchführung) ist im vorliegenden Fall notwendig, um Kostenverschiebungen<br />

und unerlaubte Quersubventionierung (auch) zwischen Vorleistungs- und<br />

Endkundenmärkten zu verhin<strong>der</strong>n. Um die Verpflichtung zur Kostenorientierung innerhalb<br />

eines angemessenen Zeitraums überprüfen zu können, ist eine Glie<strong>der</strong>ung nach den Märkten<br />

<strong>der</strong> TKMVO 2003 erfor<strong>der</strong>lich. Eine Glie<strong>der</strong>ung etwa nach Geschäftsbereichen wäre<br />

demgegenüber ungeeignet, da diese von Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Unternehmensstruktur betroffen<br />

sein können und die Zuordnung von Kosten zu bestimmten Produkten in zu weit gehendem<br />

Maße in das Belieben des regulierten Unternehmens gestellt wird. Eine Glie<strong>der</strong>ung<br />

nach den Märkten <strong>der</strong> TKMVO 2003 ist auch deshalb zwingend, da sich die Überprüfung <strong>der</strong><br />

Kostenorientierung bei regulierten Entgelten nur auf Produkte erstrecken kann, die dem relevanten<br />

Markt angehören. Dass die Verpflichtung zur Aufschlüsselung <strong>der</strong> marktgegenständlichen<br />

Kosten und Erträge mittels eines Kostenrechnungssystems sich auch auf aggregierte<br />

Kosten und Erlöse in Bezug auf unregulierte Märkte wie beispielsweise Gemeinkosten <strong>für</strong><br />

Trunk-Segmente von Mietleitungen erstreckt, liegt in <strong>der</strong> Natur <strong>der</strong> Sache, da ansonsten<br />

Kostenverschiebungen nicht transparent wären und die Effektivität <strong>der</strong> Regulierung nach<br />

Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission nicht sichergestellt werden kann.<br />

TA unterliegt bereits <strong>der</strong>zeit <strong>der</strong> Verpflichtung zur getrennten Buchführung, da sie mit Bescheid<br />

<strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission M 1/02-114 vom 20.9.2002 gemäß § 33 Abs. 4<br />

TKG (1997) als marktbeherrschend auf den Märkten <strong>für</strong> das Erbringen des öffentlichen<br />

Sprachtelefondienstes mittels eines festen Telekommunikationsnetzes sowie <strong>für</strong> das Erbringen<br />

des öffentlichen Mietleitungsdienstes mittels eines festen Telekommunikationsnetzes<br />

sowie auf dem nationalen Markt <strong>für</strong> Zusammenschaltungsleistungen festgestellt wurde. TA<br />

ist daher <strong>der</strong>zeit gemäß § 133 Z. 7 TKG 2003 iVm § 43 Abs. 4 TKG (1997) auf den oben<br />

angeführten Märkten zur getrennten Buchführung verpflichtet.<br />

Da zudem aufgrund <strong>der</strong> Feststellungen <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission in parallelen<br />

Marktanalyseverfahren <strong>der</strong>zeit davon ausgegangen wird, dass TA auch auf an<strong>der</strong>en Märkten<br />

über Marktmacht verfügt (zB Originierung, Terminierung, Mindestangebot an Mietleitungen,<br />

Terminierende Segmente von Mietleitungen), erscheint die Verpflichtung zur Aufschlüsselung<br />

<strong>der</strong> marktgegenständlichen Kosten und Erträge mittels eines Kostenrechnungssystems angemessen<br />

und verhältnismäßig, insb. auch, da die inkrementellen Kosten dieses Regulierungsinstruments<br />

aufgrund <strong>der</strong> bisherigen Regulierung von Endkundenentgelten gering sind und<br />

erhebliche Synergien bestehen.<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Verpflichtung des § 90 TKG 2003 (Informationspflichten) ist darauf hinzuweisen,<br />

dass die Erhebung, Aufbereitung und Übermittlung <strong>der</strong> notwendigen Daten im Einzelfall<br />

<strong>für</strong> die Überprüfung des Quersubventionierungsverbotes gemäß dieser Bestimmung und<br />

gemäß <strong>der</strong> Kommunikations-Erhebungs-Verordnung, (BGBl II, 365/2004), nach Ansicht <strong>der</strong><br />

Telekom-Control-Kommission nicht ausreicht, um im Falle des Verdachts auf das Vorliegen<br />

von Quersubventionierung innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums die notwendigen<br />

Informationen zu erhalten. Hier ist insbeson<strong>der</strong>e auf die Problematik <strong>der</strong> Preis-Kosten-<br />

Schere durch entsprechende Endkundenangebote hinzuweisen.<br />

Die Aufschlüsselung <strong>der</strong> marktgegenständlichen Kosten und Erträge mittels eines Kostenrechnungssystems<br />

hat zumindest nach den Märkten <strong>der</strong> TKMVO 2003 geglie<strong>der</strong>t zu erfolgen.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> notwendigen Operationalisierung <strong>der</strong> Aufschlüsselung <strong>der</strong> marktgegenständlichen<br />

Kosten und Erträge mittels eines Kostenrechnungssystems sind entsprechend<br />

den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Regulierungsbehörde zumindest folgende Informationen zur Überprüfung<br />

unerlaubter Quersubventionierung bereitzustellen:<br />

• Erträge,<br />

• Kosten (unterscheidbar nach Personalkosten, Kosten <strong>für</strong> Abschreibungen von Anlagegütern,<br />

Kapitalkosten und sonstigen Kosten),<br />

62<br />

<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 198

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