Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
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Hierzu hat die Telekom-Control-Kommission Folgendes erwogen:<br />
Die Aufschlüsselung <strong>der</strong> marktgegenständlichen Kosten und Erträge mittels eines Kostenrechnungssystems<br />
(getrennte Buchführung) ist im vorliegenden Fall notwendig, um Kostenverschiebungen<br />
und unerlaubte Quersubventionierung (auch) zwischen Vorleistungs- und<br />
Endkundenmärkten zu verhin<strong>der</strong>n. Um die Verpflichtung zur Kostenorientierung innerhalb<br />
eines angemessenen Zeitraums überprüfen zu können, ist eine Glie<strong>der</strong>ung nach den Märkten<br />
<strong>der</strong> TKMVO 2003 erfor<strong>der</strong>lich. Eine Glie<strong>der</strong>ung etwa nach Geschäftsbereichen wäre<br />
demgegenüber ungeeignet, da diese von Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Unternehmensstruktur betroffen<br />
sein können und die Zuordnung von Kosten zu bestimmten Produkten in zu weit gehendem<br />
Maße in das Belieben des regulierten Unternehmens gestellt wird. Eine Glie<strong>der</strong>ung<br />
nach den Märkten <strong>der</strong> TKMVO 2003 ist auch deshalb zwingend, da sich die Überprüfung <strong>der</strong><br />
Kostenorientierung bei regulierten Entgelten nur auf Produkte erstrecken kann, die dem relevanten<br />
Markt angehören. Dass die Verpflichtung zur Aufschlüsselung <strong>der</strong> marktgegenständlichen<br />
Kosten und Erträge mittels eines Kostenrechnungssystems sich auch auf aggregierte<br />
Kosten und Erlöse in Bezug auf unregulierte Märkte wie beispielsweise Gemeinkosten <strong>für</strong><br />
Trunk-Segmente von Mietleitungen erstreckt, liegt in <strong>der</strong> Natur <strong>der</strong> Sache, da ansonsten<br />
Kostenverschiebungen nicht transparent wären und die Effektivität <strong>der</strong> Regulierung nach<br />
Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission nicht sichergestellt werden kann.<br />
TA unterliegt bereits <strong>der</strong>zeit <strong>der</strong> Verpflichtung zur getrennten Buchführung, da sie mit Bescheid<br />
<strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission M 1/02-114 vom 20.9.2002 gemäß § 33 Abs. 4<br />
TKG (1997) als marktbeherrschend auf den Märkten <strong>für</strong> das Erbringen des öffentlichen<br />
Sprachtelefondienstes mittels eines festen Telekommunikationsnetzes sowie <strong>für</strong> das Erbringen<br />
des öffentlichen Mietleitungsdienstes mittels eines festen Telekommunikationsnetzes<br />
sowie auf dem nationalen Markt <strong>für</strong> Zusammenschaltungsleistungen festgestellt wurde. TA<br />
ist daher <strong>der</strong>zeit gemäß § 133 Z. 7 TKG 2003 iVm § 43 Abs. 4 TKG (1997) auf den oben<br />
angeführten Märkten zur getrennten Buchführung verpflichtet.<br />
Da zudem aufgrund <strong>der</strong> Feststellungen <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission in parallelen<br />
Marktanalyseverfahren <strong>der</strong>zeit davon ausgegangen wird, dass TA auch auf an<strong>der</strong>en Märkten<br />
über Marktmacht verfügt (zB Originierung, Terminierung, Mindestangebot an Mietleitungen,<br />
Terminierende Segmente von Mietleitungen), erscheint die Verpflichtung zur Aufschlüsselung<br />
<strong>der</strong> marktgegenständlichen Kosten und Erträge mittels eines Kostenrechnungssystems angemessen<br />
und verhältnismäßig, insb. auch, da die inkrementellen Kosten dieses Regulierungsinstruments<br />
aufgrund <strong>der</strong> bisherigen Regulierung von Endkundenentgelten gering sind und<br />
erhebliche Synergien bestehen.<br />
Bezüglich <strong>der</strong> Verpflichtung des § 90 TKG 2003 (Informationspflichten) ist darauf hinzuweisen,<br />
dass die Erhebung, Aufbereitung und Übermittlung <strong>der</strong> notwendigen Daten im Einzelfall<br />
<strong>für</strong> die Überprüfung des Quersubventionierungsverbotes gemäß dieser Bestimmung und<br />
gemäß <strong>der</strong> Kommunikations-Erhebungs-Verordnung, (BGBl II, 365/2004), nach Ansicht <strong>der</strong><br />
Telekom-Control-Kommission nicht ausreicht, um im Falle des Verdachts auf das Vorliegen<br />
von Quersubventionierung innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums die notwendigen<br />
Informationen zu erhalten. Hier ist insbeson<strong>der</strong>e auf die Problematik <strong>der</strong> Preis-Kosten-<br />
Schere durch entsprechende Endkundenangebote hinzuweisen.<br />
Die Aufschlüsselung <strong>der</strong> marktgegenständlichen Kosten und Erträge mittels eines Kostenrechnungssystems<br />
hat zumindest nach den Märkten <strong>der</strong> TKMVO 2003 geglie<strong>der</strong>t zu erfolgen.<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> notwendigen Operationalisierung <strong>der</strong> Aufschlüsselung <strong>der</strong> marktgegenständlichen<br />
Kosten und Erträge mittels eines Kostenrechnungssystems sind entsprechend<br />
den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Regulierungsbehörde zumindest folgende Informationen zur Überprüfung<br />
unerlaubter Quersubventionierung bereitzustellen:<br />
• Erträge,<br />
• Kosten (unterscheidbar nach Personalkosten, Kosten <strong>für</strong> Abschreibungen von Anlagegütern,<br />
Kapitalkosten und sonstigen Kosten),<br />
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<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 198