Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
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In Bezug auf die Konkretisierung <strong>der</strong> anzuwendenden Kostenrechnungsmethode wird daher<br />
auf die in ON 32 (Annex 5) enthaltene „Tarifmatrix“ bzw. die Ausführungen des Punktes 3.1.1<br />
dieser Anordnung verwiesen.<br />
Basierend auf dieser Matrix ergeben sich auch zukünftig folgende – kumulativ zu erfüllende –<br />
Kriterien:<br />
Kriterium 1: Jede von TA angebotene Tarifzone muss, nach Berücksichtigung von Rabatten<br />
und an<strong>der</strong>en Vergünstigungen (z.B. Werbeaktionen), über alle Tarifoptionen hinweg kostendeckend<br />
sein.<br />
Kriterium 2: Je Tarifoption müssen die Tarifzonen in Summe, nach Berücksichtigung von<br />
Rabatten und an<strong>der</strong>en Vergünstigungen, kostendeckend sein.<br />
Kriterium 3: Die Entgelte <strong>für</strong> einzelne Tarifzonen innerhalb einzelner Tarifoptionen sowie die<br />
Entgelte <strong>für</strong> Grundentgelte einzelner Tarifoptionen müssen sich hinsichtlich ihrer Untergrenze<br />
an den Vorleistungskosten <strong>für</strong> das entsprechende Produkt orientieren.<br />
Im Hinblick auf die angeordnete ex ante Endkundentarifgenehmigungspflicht <strong>für</strong> Aktionsangebote<br />
mit einer Dauer bis zu drei Monaten führt die Telekom-Control-Kommission aus, dass<br />
es das Kriterium <strong>der</strong> Kostenorientierung mit sich bringt, dass auch die aus Aktionsangeboten<br />
resultierende Erlösschmälerung bei <strong>der</strong> ex ante Tarifgenehmigung mitzuberücksichtigen ist.<br />
Das Ausmaß <strong>der</strong> auf Grund vorgesehener Aktionsangebote geschätzten Erlösschmälerung<br />
ist daher Bestandteil <strong>der</strong> ex ante Tarifgenehmigung. Die TKK geht davon aus, dass aufeinan<strong>der</strong><br />
folgende Aktionsangebote mit einer Gesamtdauer von mehr als 3 Monaten eine Än<strong>der</strong>ung<br />
des Tarifgefüges darstellen und daher eine Umgehung <strong>der</strong> ex-ante Tarifgenehmigungspflicht<br />
darstellen würden. Dementsprechend würde eine Kette von Aktionen, bei <strong>der</strong> <strong>der</strong> verbundene<br />
Zeitraum die Dauer von 3 Monaten überschreitet als einer Tarifgenehmigungsverpflichtung<br />
unterliegend angesehen.<br />
Im Hinblick auf die angeordnete ex ante Endkundentarifgenehmigungspflicht von VPNs (Virtuelle<br />
private Netze) hat die Telekom-Control-Kommission erwogen, dass die Verwendung<br />
des öffentlichen Netzes von TA bei <strong>der</strong> Bewerkstelligung eines VPNs, sofern die Kommunikation<br />
über Netzabschlusspunkte des öffentlichen Telefonnetzes bzw. (Points of Interconnection)<br />
erfolgt, im Hinblick auf die beschriebenen Wettbewerbsprobleme (Abhängigkeit von Vorleistungsprodukten)<br />
die Auferlegung <strong>der</strong> ex ante-Entgeltkontrolle rechtfertigt, um den Wettbewerbsproblemen<br />
effektiv zu begegnen.<br />
7.2.2. Kostenrechnungssystem<br />
Eine Regulierung von Diensten <strong>für</strong> Endnutzer setzt voraus, dass auf dem relevanten Endkundenmarkt<br />
kein effektiver Wettbewerb herrscht und spezifische Verpflichtungen nach §§<br />
38 bis 42 o<strong>der</strong> § 46 TKG 2003 nicht zur Erreichung <strong>der</strong> in § 1 Abs. 2 TKG 2003 vorgegebenen<br />
Ziele führen würden.<br />
Das Fehlen effektiven Wettbewerbs wurde bereits unter Pkt. 6 <strong>der</strong> rechtlichen Beurteilung<br />
festgehalten. Dass die Regulierungsziele des § 1 Abs. 2 TKG 2003 durch eine Auferlegung<br />
spezifischer (Vorleistungs-)Verpflichtungen nicht erreicht werden können, ergibt sich aus Pkt.<br />
B 3.2 <strong>der</strong> Feststellungen, wonach die Wettbewerbsprobleme <strong>der</strong> Kampfpreise (bzw. von<br />
Margin Squeeze), exzessiver Preise sowie die Bündelung von Produkten demnach aus gegenwärtiger<br />
Sicht nicht mit den Vorleistungsinstrumenten des TKG 2003 adressierbar o<strong>der</strong><br />
zu mil<strong>der</strong>n sind. Daher ist eine Auferlegung von Regulierungsmaßnahmen auch auf <strong>der</strong> Endkundenebene<br />
erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Gemäß § 43 Abs. 4 TKG 2003 kann die Regulierungsbehörde Unternehmen mit beträchtlicher<br />
Marktmacht die Einsetzung eines Kostenrechnungsystems auferlegen, soferne diesem<br />
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<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 196