Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
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M 6/03-85<br />
Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Eckhard Hermann als Vorsitzenden<br />
sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ. Prof. DI Dr. Gottfried Magerl als weitere<br />
Mitglie<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Sitzung vom 20.3.2006 nach amtswegiger Einleitung des Verfahrens<br />
M 6/03 einstimmig folgenden<br />
beschlossen:<br />
Bescheid<br />
I. Spruch<br />
1. Gemäß § 37 Abs. 2 erster Satz TKG 2003 wird festgestellt, dass die<br />
Telekom Austria AG auf dem Markt <strong>für</strong> Auslandsgespräche <strong>für</strong> Nichtprivatkunden<br />
über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt)<br />
gemäß § 1 Z 6 <strong>der</strong> Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 über beträchtliche<br />
Marktmacht verfügt.<br />
2. Telekom Austria AG werden gemäß § 37 Abs. 2 TKG 2003 folgende<br />
spezifische Verpflichtungen auferlegt:<br />
2.1. Die Telekom Austria AG hat gemäß § 43 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm Abs. 3<br />
TKG 2003 ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen inklusive Dienstebeschreibungen<br />
sowie ihre Endkundenentgelte, ausgenommen Aktionsangebote bis zu<br />
einer Dauer von drei Monaten, <strong>der</strong> Regulierungsbehörde vorab zur Genehmigung<br />
vorzulegen. Die Endkundenentgelte müssen dem Maßstab <strong>der</strong> Kosten-<br />
orientierung entsprechen.<br />
<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 137