Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
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Es ist daher von <strong>der</strong> Regulierungsbehörde eine Prognoseentscheidung über die Effekte einer<br />
Regulierung auf Vorleistungsebene auf die nachgelagerten Verbindungsmärkte zu treffen.<br />
Dies ergibt sich nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission aus <strong>der</strong> Verwendung des<br />
Konjunktivs sowohl in Art. 17 Abs. 1 lit. b Universaldienstrichtlinie als auch in § 43 Abs. 1 Z 2<br />
TKG 2003. In beiden Normen ist darauf abzustellen, „ob die Regulierung auf Vorleistungsebene<br />
[…] nicht zur Erreichung […] <strong>der</strong> Regulierungsziele führen würde“.<br />
Die Verpflichtung zur Verbindungsnetzbetreiber(vor)auswahl stellt von ihrer Intention her<br />
sicher, dass Wettbewerber <strong>der</strong> TA, die über keinen direkten Zugang zum Teilnehmer verfügen,<br />
diesem gleichwohl im Wettbewerb mit <strong>der</strong> integrierten Telekom Austria Dienste anbieten<br />
können. Diese Verpflichtung bezieht sich auf Verbindungsleistungen und ist nach Ansicht<br />
<strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission nicht geeignet, wettbewerblichen Defiziten im Anschlussbereich<br />
zu begegnen. Hinsichtlich <strong>der</strong> Verpflichtung zum Wie<strong>der</strong>verkauf <strong>der</strong> Teilnehmeranschlussleistung<br />
wird durch diese zwar eine Möglichkeit geschaffen, auf den komplementären<br />
Zugangsmärkten in preislicher Hinsicht mit Telekom Austria in Konkurrenz zu treten, sie<br />
kann aber nur in Teilbereichen (und auch da erst nach Annahme am Markt) wettbewerbliche<br />
Parität sicherstellen, wobei sich bestehende Wettbewerbsdefizite auch auf dem gegenständlichen<br />
Verbindungsmarkt auswirken. Trotz Bestehen <strong>der</strong> Verbindungsnetzbetreiber(vor)auswahl<br />
besteht auf dem gegenständlichen Markt das Wettbewerbsproblem <strong>der</strong> exzessiven<br />
Preise bei selektiver Rabattgewährung in Verbindung mit dem Weiterbestand von<br />
Markteintrittsbarrieren weiter. Nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission besteht <strong>für</strong><br />
Telekom Austria gegebenenfalls die Möglichkeit, einzelne Anschlussprodukte und Verbindungsprodukte<br />
in einer Weise zu bündeln, sodass eine Replizierbarkeit seitens an<strong>der</strong>er Anbieter<br />
auf Basis <strong>der</strong> bestehenden Vorleistungsprodukte nicht möglich ist.<br />
Aus den genannten Gründen sind die auf dem komplementären Zugangsmarkt auferlegten<br />
Verpflichtungen zur Verbindungsnetzbetreiber(vor)auswahl und zum Wie<strong>der</strong>verkauf <strong>der</strong> Teilnehmeranschlussleistung<br />
nicht alleine zur effektiven Begegnung <strong>der</strong> festgestellten Wettbewerbsprobleme<br />
geeignet.<br />
Da die vorgesehenen Regulierungsinstrumente auf <strong>der</strong> Vorleistungsebene sohin aus den<br />
genannten Gründen nicht zur effektiven Begegnung <strong>der</strong> festgestellten Wettbewerbsprobleme<br />
ausreichen würden, sind nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission beide Voraussetzungen<br />
<strong>der</strong> Anwendung des § 43 TKG 2003 gegeben. Nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-<br />
Kommission sind daher die diesbezüglichen Einwände <strong>der</strong> TA, denen zufolge sich aus Art.<br />
17 Abs. 1 lit. b Universaldienstrichtlinie bzw. § 43 Abs. 1 TKG 2003 zwingend ergäbe, dass<br />
zuerst auf <strong>der</strong> Vorleistungsebene Regulierungsinstrumente auferlegt werden, sowie anschließend<br />
erst nach Beobachtung <strong>der</strong> Auswirkungen dieser Vorleistungsregulierung allenfalls<br />
Regulierungsinstrumente auf <strong>der</strong> Endkundenebenen auferlegt werden dürften, als nicht<br />
stichhaltig anzusehen.<br />
Sowohl <strong>der</strong> Wortlaut <strong>der</strong> europarechtlichen Bestimmung als auch des § 43 Abs. 1 TKG 2003<br />
stellen durch die Verwendung des Konjunktivs [… nicht … zur Erreichung <strong>der</strong> … vorgegebenen<br />
Ziele … führen würden…] nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission eindeutig auf<br />
eine von <strong>der</strong> Regulierungsbehörde zu treffende Prognoseentscheidung ab. Das Fällen von<br />
Prognoseentscheidungen liegt geradezu im Wesen einer ex ante Regulierung. Nach Ansicht<br />
<strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission stellt die im gegenständlichen Verfahren gewählte Vorgangsweise<br />
<strong>der</strong> gleichzeitigen Analyse <strong>der</strong> allfälligen Wettbewerbsprobleme auf Vorleistungs-<br />
und auch auf Endkundenebene in einem Schritt keine Abkehr vom Prinzip des<br />
Primats <strong>der</strong> Regulierung <strong>der</strong> Vorleistungsmärkte dar.<br />
TA brachte, unter Hinweis auf ihre Anhörung am 6.9.2004, vor (ON 38, S 13), dass aus <strong>der</strong><br />
Verbindung <strong>der</strong> lit. a und lit. b des Absatzes 1 des Art. 17 Universaldienstrichtlinie mit dem<br />
Wort „und“ sich ergebe, dass beide Bedingungen dieser Absätze vorliegen müssten, und<br />
dass vor dem Auferlegen von Verpflichtungen auf einem Endkundenmarkt, sohin nach dem<br />
Abschluss <strong>der</strong> Marktanalyse <strong>der</strong> Vorleistungsmärkte, zu prüfen sei, ob auch ohne Vorleistungsregulierung<br />
effizienter Wettbewerb auf dem jeweiligen Endkundenmarkt herrsche. Ferner<br />
verweist TA auf den Erwägungsgrund 26 <strong>der</strong> Universaldienstrichtlinie, aus dem sich er-<br />
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<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 192